Wenn ein gemietetes Objekt, ob Wohnung oder Haus, einen Mangel aufweist, darf der Mieter die Miete kürzen. Auch wenn die Beeinträchtigung durch Dritte verursacht wird. Allerdings nur, wenn der Vermieter zu wenig unternimmt, um den Mangel abzustellen.

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Mietminderung, wenn der Soll-Zustand nicht eingehalten wird

Mieter haben ein gesetzliches Recht, die Miete zu mindern. Laut § 536 (BGB) darf er, wenn die Mietsache eine „Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt (…) oder mindert“, die Zahlung aussetzen oder mindern.

Es spielt dabei keine Rolle, ob der Vermieter verantwortlich  ist – zum Beispiel bei Heizungsausfällen oder Dachschäden – oder der Mangel durch einen Dritten verursacht wird – etwa bei Bauarbeiten in der Nachbarschaft.

Der Mieter muss die volle Miete nur zahlen, wenn Wohnung oder Haus in dem Zustand sind, der im Mietvertrag beschrieben ist – im sogenannten Soll-Zustand.

Mängel unbedingt zuerst anzeigen

Wann darf man Miete kürzen?

Einfach die Miete kürzen - das darf man nicht. Der Mangel muss beim Vermieter zunächst einmal angezeigt werden – und zwar unverzüglich. Denn eine Mietminderung für einen Schaden oder eine Störung, von denen er nichts weiß, muss der Vermieter nicht akzeptieren. Auch durch den Mieter selbst verursachte Mängel berechtigen nicht zur Mietminderung.

Stellt der Vermieter den Mangel nicht ab – oder bietet er für eine Beeinträchtigung durch andere (etwa eine Baustelle) nicht von sich aus eine Mietminderung an, darf der Mieter die Miete senken. Der Zeitraum gilt ab dem Datum, an dem der Mangel angezeigt wurde, bis zum dem Datum, an dem der Mangel abgestellt wurde. Wird er zur Monatsmitte behoben, darf die Miete nur anteilig gemindert werden.


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  • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Nummer Sicher: Volle Miete unter Vorbehalt weiterzahlen

Für die Höhe der Minderung gibt es keine allgemeingültigen Regelungen. Es empfiehlt sich, das mit einem Anwalt oder dem Mieterverein vorab zu klären. Denn: Wird die Miete unverhältnismäßig gekürzt, droht Kündigung. Die darf der Vermieter aussprechen, wenn die Summe der nichtgezahlten Beträge die von zwei Monatsmieten erreicht.

Wer auf Nummer sicher gehen will, zahlt die volle Miete unter Vorbehalt weiter. Er muss aber klar machen, dass er eine Mietminderung geltend machen wird.

Sollte der Mieter trotz Mängelrüge über einen Zeitraum von 14 Monaten vorbehaltlos die volle Miete gezahlt haben, hat er sein Minderungsrecht verwirkt. Er hat damit den Mangel aus rechtlicher Sicht akzeptiert.

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