Widerrufsrecht für Mieter und Interessenten

Die neuen Regeln zum Widerruf von Maklerverträgen

Dass Kunden bei Internet- oder Haustürgeschäften den abgeschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen können, ist schon seit längerem in Deutschland gesetzlich verankert. Seit dem 13. Juni 2014 gelten diese Regelungen auch für Maklerverträge.


Verbraucher sollen vor übereilten Kaufentscheidungen und Vertragsabschlüssen geschützt werden: Dieser Leitsatz prägt die EU-Verbraucherrichtlinie, die schon seit längerem unter anderem für Geschäfte gilt, die im Internet oder an der Haustür abgeschlossen werden.

Nun wird die Verbraucherrichtlinie in Deutschland auch auf das Maklerrecht angewendet. Davon betroffen sind alle Maklerverträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Maklers abgeschlossen werden – also in der eigenen Wohnung, über das Internet oder per Telefon.

Regelung betrifft sowohl Anbieter wie auch Interessenten

Dabei stellt sich zuallererst die Frage: Wer hat den Vertrag mit dem Makler abgeschlossen?

Beispiel Hauskauf: Zunächst einmal entschließt sich der Verkäufer des Hauses, die Dienste eines Maklers in Anspruch zu nehmen. Damit hat er mit dem Makler einen Vertrag geschlossen. Doch wenn ein Interessent die Annonce sieht und den Makler um die Zusendung des Exposés bittet, schließt auch er einen Vertrag mit dem Makler ab.

Die Folge: Kommt der Kauf zustande, müssen je nach Vertragsgestaltung der Verkäufer, der Käufer oder alle beide Parteien Provision bezahlen.

Keine Auswirkung auf Kauf- oder Mietvertrag

Dieser Vertrag kann zunächst einmal grundsätzlich innerhalb der 14-Tages-Frist widerrufen werden, wenn er auf elektronischem Wege oder in Form eines Haustürgeschäfts abgeschlossen wurde.

Der Widerruf betrifft jedoch ausschließlich den mit dem Makler geschlossenen Vermittlungsvertrag. Der Kauf- oder Mietvertrag, der zwischen Käufer und Verkäufer bzw. Mieter und Vermieter geschlossen wird, bleibt davon unberührt.

Beim fristgerechten Widerruf muss der Makler dem Kunden alle erhaltenen Zahlungen – also auch die Provision – zurückerstatten.

Makler schützen sich vor Provisionsausfällen

Makler stehen damit nun vor einem Problem: Wenn Interessenten schnell ihren Vertrag widerrufen – wenn die Besichtigung innerhalb der 14-Tages-Frist stattgefunden hat – kann der Anspruch auf Provision verloren gehen.

Dieses juristische Schlupfloch stopfen Makler üblicherweise, indem sie sich von Interessenten und Auftraggebern Folgendes bestätigen lassen:

  • Der Kunde verlangt ausdrücklich, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist für ihn tätig wird.
  • Der Kunde ist darüber informiert, dass sein Anspruch auf Widerruf auch innerhalb der gesetzlichen Frist erlischt, wenn der Makler seinen Teil des Vertrags – sprich: die Vermittlung der Immobilie – vollständig erfüllt hat.

Liegt dem Makler diese Bestätigung vor, kann der Kunde nicht mehr vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen, sobald die Immobilie vermittelt und damit auch die Provisionszahlung fällig ist.

Zusätzliche Formulare für Kaufinteressenten

In der Praxis hat dies zur Folge, dass Sie bei vielen Maklern per Online-Formular die beiden oben genannten Punkte bestätigen müssen, um überhaupt ein Exposé zu erhalten.

Wer die Bestätigung nicht absendet, muss damit rechnen, dass das Exposé erst nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist eintrudelt – dann jedoch kann unter Umständen das Traumhaus schon an jemand anderen verkauft sein.

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