Gesetzliche Vorgaben zur Arbeitsplatzgestaltung
Temperatur, Licht, Lärm & Co.
Ist die passende Gewerbeimmobilie gefunden, beginnt noch einmal eine spannende Zeit. Denn sowohl der Einzug in die Gewerberäume als auch deren Einrichtung wird durch eine Vielzahl von gesetzlichen Regularien begleitet.
Grundsätzlich muss die gewerbliche Nutzung der Räume als Laden, Büro, Werkstatt oder Lager behördlich genehmigt sein. Über die zulässige Nutzung erteilt das zuständige Rathaus/Bauverwaltung Auskunft. Darüber hinaus haben die Räumlichkeiten den baurechtlichen Bestimmungen und der Betriebsstätten-Verordnung zu entsprechen.
Ihr Stilgefühl und die jeweilige Funktionalität bestimmen nicht allein das Erscheinungsbild Ihrer Betriebsräume. Vielmehr ist die Gestaltung von Arbeitsplätzen durch eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen geregelt.
In der Arbeitsstättenverordnung und den Arbeitsstättenrichtlinien finden Sie u. a. Vorgaben zu:
- Raumtemperatur
- Beleuchtung
- Raumabmessung
- Lärmgrenzwerte
- Toiletten
Weitere Gesetze und Verordnungen zur Arbeitsplatzgestaltung sind auch im Betriebsverfassungsgesetz, dem Arbeitsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz, den Unfallverhütungsvorschriften oder der Bildschirmarbeitsverordnung verankert.
Einige elementare Vorgaben sollen hier näher ausgeführt werden.
Für Büroarbeit wird eine Raumtemperatur von 21°C als optimal angesehen, bei hohen Außentemperaturen sollten 26°C im Büro nicht überschritten werden.
Die relative Luftfeuchtigkeit sollte 40 Prozent bis 60 Prozent betragen.
Der Raum sollte gleichmäßig ausgeleuchtet sein und ausreichend Tageslicht einfangen. Je nach Bürogröße und Art der verrichteten Arbeit liegen die Richtwerte zwischen 300 und 1.000 Lux.
8 bis 10 m² ist die Mindestfläche für einen Büroarbeitsplatz, ein kombinierter Arbeitsplatz, also Schreibtisch und Bildschirmarbeitsplatz, sollte mindestens 12 m² groß sein. Für Großraumbüros werden die Mindestwerte um ca. 50 Prozent höher veranschlagt.
Der Lärmgrenzwert für Büroarbeit liegt bei 55 dB. Bei Arbeiten, die hohe Konzentration erfordern, sollte der Geräuschpegel nicht 35 - 45 dB überschreiten.
Wie alle Sanitärräume, müssen Toilettenräume geschlechtergetrennt vorgesehen werden. In Betrieben mit bis zu 9 Beschäftigten kann darauf verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist.
Die Toilettenräume sind innerhalb einer Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m und – wenn keine Fahrtreppen vorhanden sind – höchstens eine Geschosshöhe entfernt liegen. Der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zu Toiletten soll nicht durchs Freie führen.
Die Anzahl der erforderlichen Toiletten ergibt sich aus der Beschäftigtenzahl, getrennt nach Frauen und Männern.
Zwei Beispiele: Bei bis zu 10 männlichen Beschäftigten reicht 1 Toilette, Gleiches gilt bei weiblichen Beschäftigten. Bei bis zu 50 männlichen Beschäftigten reichen 3 Toiletten, während bei bis zu 50 weiblichen Beschäftigten 4 Toiletten gefordert sind.
Eine sichere, gesunde und funktionale Arbeitsumwelt ist die Voraussetzung dafür, dass sich Ihre Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz wohlfühlen.
Ihre Vorteile: Am Tag gute Arbeitsleistungen Ihrer zufriedenen Mitarbeiter. Nachts ein ruhiger Schlaf in der Gewissheit, alle gesetzlichen Bestimmungen erfüllt zu haben.