Wer einen Zeitmietvertrag abschließt, vermietet auf Zeit, denn das Wohnrecht ist auf einen bestimmten Zeitraum befristet. Das ist beispielsweise sinnvoll, wenn nach Ablauf des Kurzzeitmietvertrags Renovierungen vorgenommen werden sollen oder Eigenbedarf angemeldet wird. Erfahren Sie hier, was den Mietvertrag auf Zeit auszeichnet. 

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Zeitmietvertrag sieht vor, dass das Mietverhältnis nach einem im Vertrag vereinbarten Zeitraum endet. 
  • Diese Befristung muss im Mietvertrag auf Zeit konkret begründet werden. Ein gängiger Grund ist der geplante Eigenbedarf des Vermieters oder eine geplante Sanierung. 
  • Eine vorzeitige Kündigung oder Verlängerung des Zeitmietvertrags ist beiderseits nur im Ausnahmefall möglich. 
  • Häufig wird ein solcher Mietvertrag über möblierte Räume zum vorübergehenden Gebrauch angefertigt, beispielsweise bei einer Zwischenmiete. 

Im Mietvertrag kommt es auf die Details an. Nutzen Sie deshalb vom Fachanwalt für Mietrecht erstellte Mustervorlagen. Bei ImmoScout24 gibt es diese kostenlos und inklusive Haftungsübernahme. 

Wohnen auf Zeit: Mietverträge für begrenzte Mietverhältnisse

Die weitaus meisten Mietverträge gelten unbefristet. Ein Ende des Mietverhältnisses ist nicht im Vertrag festgehalten und sowohl Mieter als auch Vermieter können den Vertrag zu bestimmten Fristen und unter bestimmten Bedingungen kündigen. Der Zeitmietvertrag hingegen sieht aus unterschiedlichen Gründen ein befristetes Mietverhältnis vor. Eine gängige Variante ist beispielsweise, einen Zeitmietvertrag für möblierte Wohnungen zur Zwischenmiete abzuschließen. 

Ist ein Zeitmietvertrag kündbar?

Bei einem Zeitmietvertrag wird das Mietende von vornherein festgelegt. Der Mieter muss also zu einem vorgegebenen Zeitpunkt aus der Wohnung ausziehen. Ein weiterer Unterschied zum gewöhnlichen Mietvertrag: Während der Laufzeit des Zeitmietvertrags können weder Mieter noch Vermieter kündigen. Eine fristlose Kündigung ist aber auch beim Zeitmietvertrag möglich. 

Ein Zeitmietvertrag kommt selten zur Anwendung. Das hat mehrere Gründe: Aus Mietersicht macht ein Mietvertrag auf bestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen Sinn, beispielsweise wenn jobbedingt eine Zweitwohnung in einer anderen Stadt benötigt wird. Für diesen Zweck werden Mietverträge für möblierte Wohnungen oft auf Zeit abgeschlossen. Von dieser Art der Zwischenmiete profitieren sowohl Mieter als auch Vermieter. 

Wann ist ein Zeitmietvertrag rechtens?

Möchte ein Vermieter seine Immobilie nur auf Zeit vermieten, sind ihm enge Grenzen gesetzt. Das Mietrecht schreibt vor, dass zusätzlich zum Auszugstermin ein konkreter Befristungsgrund im Vertrag angegeben sein muss. Ohne gesetzlich zulässige Begründung im Mietvertrag – trotz enthaltener Befristungsklausel oder anderweitiger Absprache – gilt das Mietverhältnis immer als unbefristet. Es handelt sich dann nicht um einen qualifizierten Zeitmietvertrag. Das Gesetz nennt drei mögliche Gründe für eine Befristung:



  • Der Vermieter will die Wohnung nach Ablauf der Befristung selbst nutzen, er meldet also Eigenbedarf an.

  • Der Vermieter will die Wohnung abreißen oder sie so umfassend sanieren, dass sie während der Bauzeit nicht mehr bewohnbar ist.

  • Der Vermieter will die Wohnung an einen Angestellten seiner Firma vermieten. Die Wohnung gilt dann als Werkmietwohnung.

Ein Zeitmietvertrag, der nicht ausdrücklich einen dieser drei Befristungsgründe nennt, ist nach Meinung des Deutschen Mieterbundes ungültig. Er verwandelt sich automatisch in einen unbefristeten Mietvertrag. Besonders Mietverträge für Kurzzeitmieten sollten einen ausdrücklichen Befristungsgrund enthalten.

Seit dem 1.9.2001 gilt: Ohne Befristungsgrund kein Zeitmietvertrag!

Können Sie einen der Befristungsgründe bei Mietvertragsabschluss vorweisen, sollten Sie diesen unbedingt in Ihren Mietvertrag hineinschreiben. Liegt kein Befristungsgrund vor oder schreiben Sie keinen Befristungsgrund in Ihren Mietvertrag hinein, haben Sie einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Zeitliche Obergrenzen gibt es von gesetzlicher Seite nicht. Besonderheiten gibt es hier bei solchen Mietverträgen, die eine außerordentliche Kündigung vorsehen. Bezüglich der Fristen und Formvorgaben gelten dann die typischen Regelungen des Mietrechts. 

Sie sehen also: Einfach einen Anfangs- und Endtermin in den Mietvertrag hineinzuschreiben, genügt noch nicht! Seit dem 1.9.2001 müssen Sie zusätzlich noch einen Befristungsgrund angeben. 

Unzureichende Begründung

Als Vermieter riskieren Sie die Befristung, wenn Ihre Begründung zu allgemein gehalten ist beziehungsweise nicht nachvollziehbar ist. Ein reiner Hinweis der Befristung aufgrund von „Eigenbedarf“, ohne weitere Informationen aus welchem Grund und für welchen Angehörigen, führt zur Nichtigkeit der Klausel. Bei ImmobilienScout24 finden Sie hierzu im Übrigen eine Vielzahl an Muster-Dokumenten sowie geprüften Muster-Mietverträgen zum kostenfreien Download. 

Darauf gilt es zu achten

Ändert sich im Laufe der Zeit die Begründung für eine Befristung, können diese nicht ohne Weiteres ausgetauscht werden. Ihr Mieter hat sogar das Recht, frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung zu erfahren, ob und gegebenenfalls, wie die Befristung weiterhin besteht. Sie als Vermieter müssen hingegen nicht tätig werden, denn das Ende des Mietverhältnisses muss nicht erneut „bestätigt“ werden. 

Es empfiehlt sich aber, frühzeitig die Modalitäten (Ablauf, etc.) des Auszugs und der Übergabe der Wohnung zu regeln. Ansonsten könnte sich der weitere Ablauf verzögern. 

Fällt die Befristung nämlich weg, hat der Mieter insofern ein Wahlrecht: Entweder gibt er die Wohnung mit Ablauf der Befristung auf oder es wird ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Bei Altverträgen, also allen vor dem 01. September 2001 abgeschlossenen Zeitmietverträgen, kann Ihr Miete zwei Monate vor Ablauf eine „Fortsetzung des Mietverhältnisses“ fordern. 

Auskunft über Vertragsende

Für alle nach dem 1.9.2001 geschlossenen Zeitmietverträge mit Befristungsgrund ist es so: Frühestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung kann Ihr Mieter von Ihnen verlangen, dass Sie ihm innerhalb 1 Monats Auskunft darüber erteilen, ob Ihr Befristungsgrund noch besteht. Teilen Sie ihm dies erst später mit, kann Ihr Mieter verlangen, dass Sie den Mietvertrag mit ihm um diesen Verspätungszeitraum verlängern (§ 575 Abs. 2 BGB). 

Beispiel 1

Ihr Zeitmietvertrag läuft zum 31.12.2013 aus. Ab dem 31.8.2013 kann Ihr Mieter Sie fragen, ob Ihr Befristungsgrund noch besteht oder ob sich der Zeitmietvertrag verlängert. 

Am 1.10.2013 erhalten Sie die Anfrage Ihres Mieters. Bis zum 1.11.2013 dürfen Sie sich mit Ihrer Antwort Zeit lassen. Antworten Sie erst am 15.11.2013, kann Ihr Mieter von Ihnen verlangen, dass Sie den Mietvertrag mit ihm bis zum 15.1.2014 fortsetzen. 

Bei alten Zeitmietverträgen muss Ihr Mieter aktiv werden. 

Für Zeitmietverträge, die Sie vor dem 1.9.2001 abgeschlossen haben, bleibt es bei den dafür geltenden Fristen: 

Bei einfachen Zeitmietverträgen, also solchen ohne Befristungsgrund, kann Ihr Mieter schriftlich bis spätestens 2 Monate vor dem vereinbarten Vertragsende verlangen, dass Sie den Mietvertrag mit ihm fortsetzen. Anderenfalls muss er fristgerecht ausziehen. 

Beispiel 2

Sie haben mit Ihrem Wohnungsmieter am 1.8.2001 einen Zeitmietvertrag ohne Befristungsgrund abgeschlossen. Laut Mietvertrag soll er bis zum 31.7.2013 laufen. Bis zum 31.5.2013 muss Ihr Mieter sein Fortsetzungsverlangen bei Ihnen gestellt haben, sonst endet der Mietvertrag wie vereinbart am 31.7.2013. 

Haben Sie dagegen mit Ihrem Mieter vor dem 1.9.2001 einen Zeitmietvertrag mit Befristungsgrund abgeschlossen, müssen Sie ihm 3 Monate vor Mietvertragsende mitteilen, ob Ihr Befristungsgrund noch besteht. 

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