Für alle nach dem 1.9.2001 geschlossenen Zeitmietverträge mit Befristungsgrund ist es so: Frühestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung kann Ihr Mieter von Ihnen verlangen, dass Sie ihm innerhalb 1 Monats Auskunft darüber erteilen, ob Ihr Befristungsgrund noch besteht. Teilen Sie ihm dies erst später mit, kann Ihr Mieter verlangen, dass Sie den Mietvertrag mit ihm um diesen Verspätungszeitraum verlängern (§ 575 Abs. 2 BGB).
Ihr Zeitmietvertrag läuft zum 31.12.2013 aus. Ab dem 31.8.2013 kann Ihr Mieter Sie fragen, ob Ihr Befristungsgrund noch besteht oder ob sich der Zeitmietvertrag verlängert.
Am 1.10.2013 erhalten Sie die Anfrage Ihres Mieters. Bis zum 1.11.2013 dürfen Sie sich mit Ihrer Antwort Zeit lassen. Antworten Sie erst am 15.11.2013, kann Ihr Mieter von Ihnen verlangen, dass Sie den Mietvertrag mit ihm bis zum 15.1.2014 fortsetzen.
Für Zeitmietverträge, die Sie vor dem 1.9.2001 abgeschlossen haben, bleibt es bei den dafür geltenden Fristen:
Bei einfachen Zeitmietverträgen, also solchen ohne Befristungsgrund, kann Ihr Mieter schriftlich bis spätestens 2 Monate vor dem vereinbarten Vertragsende verlangen, dass Sie den Mietvertrag mit ihm fortsetzen. Anderenfalls muss er fristgerecht ausziehen.
Sie haben mit Ihrem Wohnungsmieter am 1.8.2001 einen Zeitmietvertrag ohne Befristungsgrund abgeschlossen. Laut Mietvertrag soll er bis zum 31.7.2013 laufen. Bis zum 31.5.2013 muss Ihr Mieter sein Fortsetzungsverlangen bei Ihnen gestellt haben, sonst endet der Mietvertrag wie vereinbart am 31.7.2013.
Haben Sie dagegen mit Ihrem Mieter vor dem 1.9.2001 einen Zeitmietvertrag mit Befristungsgrund abgeschlossen, müssen Sie ihm 3 Monate vor Mietvertragsende mitteilen, ob Ihr Befristungsgrund noch besteht.
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