Nach dem Einkommensteuergesetz können haushaltsnahe Aufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. 

Gute Nachrichten für Steuerzahler: Die Gebühren für den Schornsteinfeger können nun komplett als haushaltsnahe Aufwendungen von den Steuern abgesetzt werden.

Bisher Unklarheiten bei den haushaltsnahen Aufwendungen

Von Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem privaten Haushalt können jährlich 20 Prozent der Arbeitskosten aus haushaltsnahen Handwerkerleistungen, höchstens 1.200 Euro (600 Euro von 2006 bis 2008), von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

Vor einem Jahr hat das Finanzministerium aber in einem sogenannten Anwendungsschreiben (zu § 35a EStG vom 10. Januar 2014) festgelegt: Von den Schornsteinfegerarbeiten darf dabei nur das Putzen, nicht aber das Messen der Schadstoffe berücksichtigt werden. Der Teil der Arbeit, den der Schornsteinfeger als Gutachter unternimmt, musste also vom Rechnungsbetrag abgezogen werden, damit der Betrag von der Einkommensteuer abgezogen werden durfte. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, Seite 481) stellte dieses Vorgehen der Finanzbehörden allerdings in Frage.

Schreiben des Finanzministers bringt Klarheit

Das Bundesfinanzministerium scheint nun Einsehen zu haben und seinen Staatsdienern sowie den Steuerzahlern diese Bürokratie nicht mehr zumuten zu wollen. Das Ministerium folgt dem Gerichtsurteil des Bundesfinanzhofs und hält in einem Schreiben (BMF, Schreiben  – koordinierter Ländererlass IV C 4 - S-2296-b / 07 / 0003: 007 vom 10.11.2015) fest: Künftig können Steuerzahler wieder alle Kosten absetzen.

Und so funktioniert es in der Praxis: Die Rechnung kommt in der Steuererklärung unter die „haushaltsnahen Dienstleistungen“. Dann zieht das Finanzamt ein Fünftel des Rechnungsbetrags direkt vom Steuerbetrag ab, die Ermäßigung ist also unabhängig vom Steuersatz: Einkommensstarke Steuerzahler mit hohem Steuersatz sparen genauso viel wie Leute aus der Mittelschicht, die weniger Steuern zahlen.

Steuervorteil nur mit Rechnungsbeleg

Die haushaltsnahen Aufwendungen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn dies über eine Rechnung nachgewiesen werden kann und der Betrag nicht in bar gezahlt, sondern überwiesen oder auf das Konto des Schornsteinfegers eingezahlt wurde.

Wer haushaltsnahe Aufwendungen steuerlich berücksichtigen darf

Davon profitieren nicht nur Hauseigentümer. Auch Mieter kommen in den Genuss der Steuer-Ermäßigung. Sie haben zwar keine eigene Rechnung, aber sie können sich die Kosten für den Schornsteinfeger gemeinsam mit denen für Hausmeister oder Treppenhausreinigung aus der Nebenkosten-Abrechnung heraussuchen. Auch so können sie die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.

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