Oft ist es sinnvoll, für Keller und Garagen einen separaten Mietvertrag zu erstellen. Hier erfahren Sie, wie der Mietvertrag aussehen sollte, welche Nutzungsarten erlaubt sind und worauf Sie bei den Kündigungsbedingungen achten müssen.

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Das Wichtigste in Kürze

Was gehört in den Mietvertrag für Garage, Keller und Stellplatz?

Möchten Sie eine Garage vermieten, ist ein Vertrag notwendig. Auch ein formloser Mietvertrag ist für Garagen gültig, Sie können ihn also mündlich vereinbaren. Was genau im Mietvertrag für den Tiefgaragenstellplatz, den Keller oder die Garage festgehalten wird, ist nicht vorgeschrieben. Ratsam ist es jedoch, diese Eckdaten in den Garagenmietvertrag aufzunehmen:

  • Daten zum Mietobjekt (Adresse, Beschreibung)

  • Vereinbarungen zur Instandhaltung und Nutzung

  • Persönliche Daten der Vertragspartner

  • Beginn des Mietverhältnisses

  • Höhe der Kaution

  • Höhe der Miet- und Nebenkosten

  • Kontodaten des Vermieters

  • Vereinbarungen zur Untervermietung durch den Mieter

  • Kündigungsfristen

  • Unterschriften der Vertragspartner

Eine Musterversion eines Mietvertrags für eine Garage als PDF-Datei erhalten Sie bei ImmobilienScout24. Hier müssen Sie lediglich Ihre persönlichen Angaben ergänzen.

Warum separate Mietverträge für Keller, Garagen und Stellplätze sinnvoll sind

Für Sie als Vermieter kann es sinnvoll sein, Keller, Garagen oder Stellplätze unabhängig vom Wohnraum zu vermieten. Möglicherweise benötigen die Mieter keinen Abstellraum, Stellplatz oder keine Garage. Ein Vorteil eines separaten Mietvertrags für die Garage, den Keller oder den Stellplatz ist, dass Sie spontaner reagieren können. Vermieten Sie den Keller, die Garage oder den Stellplatz in einem Vertrag mit der Wohneinheit, ist eine Teilkündigung kaum möglich. Für Vermieter ist es jedoch vorteilhaft, sich die Möglichkeit der Kündigung von Keller, Garage oder Stellplatz vorzubehalten.

In Ballungsräumen steigt besonders die Nachfrage nach Garagen und Autostellplätzen - und damit steigen auch die Mietpreise. Mit einem separaten Mietvertrag können Sie auf die erhöhte Nachfrage reagieren, indem Sie dem aktuellen Mieter die Garage, den Stellplatz oder den Keller ohne Angabe von Gründen kündigen und anschließend zu einem höheren Mietpreis neu vermieten.

Was sind die Kündigungsbedingungen beim Mietvertrag für Garage, Keller und Co.?

In der Regel gilt für Garage, Keller und Co. die Kündigungsfrist nicht bewohnter Räume.

Wird ein Mietvertrag für Keller, Garage oder Stellplatz unabhängig vom Wohnraum abgeschlossen, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten für nicht bewohnte Räume. Hierfür ist keine Angabe von Gründen notwendig. Liegt dem Mieter die Kündigung am dritten Januar vor, muss dieser die Garage oder den Keller bis Ende März räumen. Voraussetzung dafür ist, dass der Mietvertrag für die Garage, den Keller oder den Stellplatz schriftlich ohne Befristung und ohne besondere Absprachen abgeschlossen wurde. Auch ist es ist empfehlenswert, Details wie zum Beispiel den erlaubten Nutzungsumfang von vornherein genau festzulegen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Wenn die Nutzung von Keller, Garagen oder Stellplätzen Bestandteil eines normalen Wohnungsmietvertrags sind, sieht es anders aus. Für Mietobjekte, die kein Wohnraum sind, kann der Vermieter nach § 573b BGB eine Teilkündigung aussprechen. Diese ist auch mit der dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Zwingende Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Objekte anschließend direkt oder indirekt dazu dienen, neuen Wohnraum zu schaffen. Eine Kündigung zu anderen Zwecken oder mit dem Ziel einer anderweitigen Neuvermietung ist hingegen nicht erlaubt.

Aber auch für den Fall einer rechtmäßig erfolgten Teilkündigung, etwa für eine Garage, die einem Wohnungsausbau weichen soll, hat der Mieter bestimmte Rechte. Er kann verlangen, dass er das Objekt noch bis zum tatsächlichen Baubeginn weiternutzen darf und anschließend dauerhaft die Miete mindern. Die Mietminderung richtet sich dann nach dem ortsüblichen Mietzins für eine vergleichbare Garage. Eine Erhöhung der Gesamtmiete mit der Begründung, der Stellplatz oder die Garage seien teurer geworden, sind hingegen nicht zulässig. 

Wie dürfen Keller, Garagen und Stellplätze genutzt werden?

Die Bedingungen für die Nutzung eines Kellers oder einer Garage werden nicht nur durch den Garagenmietvertrag geregelt. Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass

sie vom Mieter stets in der vorgesehenen Weise genutzt werden. Beispielsweise ist eine Verwendung des Kellers als Wohnraum unzulässig. Er dient lediglich als Stauraum. Eine Garage darf dahingegen nicht als Stauraum genutzt werden, sondern dient lediglich zum Abstellen des Autos oder des Motorrades.

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