Bei der Abschreibung handelt es sich um eine Festlegung der Wertminderung von Vermögensgegenständen in Bilanzen. Ursachen für Wertminderungen gibt es viele, gemeinsam ist allen Abschreibungen, dass sie Betriebsausgaben sind.

Es wird sowohl zwischen verschiedenen Abschreibungsgründen als auch Abschreibungsarten unterschieden. So können die Ursachen für Abschreibungen technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein. Die Art der Abschreibung richtet sich nach Bilanz oder Kalkulation. Je nach Immobilientyp bedient man sich der linearen, der degressiven oder der progressiven Abschreibungsmethode.

Ursachen für Abschreibungen

Ursachen für Abschreibungen können sowohl spezieller als auch allgemeiner Natur sein. Dazu gehören zum einen sogenannte verbrauchsbedingte Ursachen wie die Abnutzung eines Gebäudes durch regelmäßigen Gebrauch. Darüber hinaus gibt es zeitlich bedingte Ursachen wie etwa Abbau oder Verschleiß.

Wirtschaftliche Gründe ermöglichen ebenfalls Abschreibungen. Beispielsweise dann, wenn die Wertminderung einer Immobilie durch technischen Fortschritt oder aufgrund einer Nachfrageverschiebung zustande kommt. Rechtlich bedingt kommt es nur dann zu einer Abschreibung, wenn die entsprechenden Nutzungs- beziehungsweise Schutzrechte vor der technischen Nutzungsdauer eines wirtschaftlichen Gutes abgelaufen sind.

Witterungsbedingte Ursachen wiederum führen dann zu Abschreibungen, wenn die Wertminderung des Vermögensgegenstands durch verschiedene Witterungen entsteht. Hierzu zählt etwa auch Regen, der den Firmenwagen rosten lässt.

Rechtliche Grundlagen der Abschreibung

Zusätzliche Abschreibungen sind dann erlaubt, wenn erhöhte Sonderabschreibungen zur handelsrechtlichen Bilanzierung eines Wirtschaftsgutes mit gleichem Wert vorgenommen wurden. All dies muss im Einklang mit dem deutschen Steuerrecht vonstattengehen.

Als Spezialfall ist die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter zu nennen. Sie kann durch ihre steuerrechtliche Zulässigkeit auch in die sogenannte Handelsbilanz übernommen werden. Handelt es sich um Gegenstände des Umlaufvermögens, so sind steuerlich gesehen lediglich Teilwertabschreibungen erlaubt. Das liegt am Wert des Umlaufvermögens – dieses mindert sich normalerweise nicht aufgrund von definitionsgemäßer Nutzung oder Zeitlauf.


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