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Unbefristet ist nicht ewig – auch ein unbefristeter Mietvertrag endet irgendwann. Dafür gelten Kündigungsfristen, in Ausnahmefällen ist jedoch auch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses möglich.



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Auch ein unbefristetes Mietverhältnis geht früher oder später zu Ende – weil entweder der Mieter oder der Vermieter kündigt. Für Mieter und Vermieter gelten nach dem Gesetz allerdings unterschiedlich lange Kündigungsfristen. Für Mieter ist die Angelegenheit klar und einfach geregelt: Kündigt ein Mieter den unbefristeten Mietvertrag, muss er sich an die Kündigungsfrist von drei Monaten halten, und zwar unabhängig davon, wie lange er bereits in der Wohnung lebt.

Gestaffelte Kündigungsfristen für Vermieter

Für Vermieter hingegen gelten andere Regeln: Die Kündigungsfrist hängt ab von der Mietdauer. Besteht das Mietverhältnis bis zu fünf Jahre, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Bei einer Mietdauer von mehr als fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate, bei mehr als acht Jahren Mietdauer muss sich der Vermieter an eine Kündigungsfrist von neun Monaten halten. Diese Regelung gilt seit 2001. In einigen Verträgen, die vor dem Herbst 2001 geschlossen wurden, ist eine zwölfmonatige Kündigungsfrist bei einer Mietdauer von zehn und mehr Jahren vorgesehen. Diese Frist gilt bei Altverträgen nach wie vor.

Eine Kündigung sollte stets schriftlich erfolgen, und zwar am besten per Einschreiben. Das Kündigungsschreiben muss dem Vertragspartner spätestens am dritten Werktag des Monats zugehen, der bei der Berechnung der Kündigungsfrist noch berücksichtigt werden soll. Wer also zum 31. Oktober ausziehen will, muss sicherstellen, dass die Kündigung spätestens in den ersten Augusttagen beim Vermieter ankommt.

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Die fristlose Kündigung

In Ausnahmefällen haben sowohl Mieter als auch Vermieter das Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Ein typischer Grund für eine fristlose Kündigung seitens des Vermieters sind offene Mietforderungen. Bei Mietrückständen von mindestens zwei Monatsmieten kann der Vermieter durchaus eine fristlose Kündigung aussprechen. Fristlos heißt hier aber nicht sofort. Der Vermieter muss dem Mieter eine „Ziehfrist“ von ein bis zwei Wochen gewähren.

Auch der Vermieter kann fristlos kündigen. Möglich ist das etwa bei gravierenden Wohnungsmängeln, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Dabei sollte eine fristlose Kündigung aber das letzte Mittel sein. Der Mieter sollte dem Vermieter Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen – als Druckmittel bietet sich eine Mietminderung an. Wird der Mangel nach Aufforderung und Fristsetzung nicht beseitigt, bleibt wohl nur noch die fristlose Kündigung.

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