Die Kündigung eines Mietvertrags seitens des Mieters erfolgt normalerweise ohne Angabe von Gründen. Ausnahmen: die fristlose Kündigung und die Sonderkündigung.
Das Mietrecht macht es dem Mieter relativ einfach, seinen Mietvertrag zu kündigen. Einzige Bedingung: Sie muss fristgerecht erfolgen – und in schriftlicher Form inklusive Unterschrift vorliegen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, was bedeutet: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter auf dem Tisch liegen. Dann ist der Vertrag zum Ende des übernächsten Monats beendet.
Für diese sogenannte ordentliche Kündigung braucht der Mieter keinen Grund anzugeben. Anders verhält es sich bei einer fristlosen Kündigung. Sie ist im Prinzip möglich, aber fast immer eine heikle Angelegenheit.
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Der Mieter darf fristlos kündigen, wenn der Vermieter den Hausfrieden in erheblichem Maße stört oder die Wohnung schwere, gesundheitsgefährdende Mängel aufweist. In diesen Fällen besteht für den Mieter eine Nachweispflicht, um so die Kündigung zu begründen. Zudem sollte er sich zuvor darum bemüht haben, den Hausfrieden wieder herzustellen oder die Wohnungsmängel zu beseitigen. Mögliches Druckmittel: dem Vermieter eine Frist setzen, bis wann er die Heizung wieder zum Laufen bringt oder das Dach gedeckt hat.
Lässt der Vermieter die Frist verstreichen, ohne den Mangel abzustellen, wäre unter Umständen ein fristloser Kündigungsgrund gegeben. Ob der aber einer juristischen Auseinandersetzung standhält, wird von Fall zu Fall entschieden. Urteilt das Gericht zugunsten des Vermieters, kann es für den Mieter teuer werden.
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Unter bestimmten Umständen hat der Mieter auch ein Sonderkündigungsrecht, das kürzere Kündigungsfristen vorsieht als die fristgerechte Kündigung. Gründe für eine Sonderkündigung sind:
- der Mietpreis liegt über der ortsüblichen Vergleichsmiete,
- die Miete wird nach einer Modernisierungsmaßnahme erhöht oder
- der Vermieter kündigt eine Modernisierung an.
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