Was sich 2015 für Mieter ändert
Mietrecht 2015: finanzielle Entlastungen für Mieter
Entlastung bei Strompreisen, Deckelung von Mieterhöhungen und Wegfall der Maklergebühren: Umzugswillige Mieter können sich scheinbar auf einige Neuregelungen einstellen.
Viele Mieter fragen sich beim Blick auf das kommende Jahr, ob sie mit höheren Kosten oder mit Entlastungen zu rechnen haben. Für 2015 zeichnen sich einige Neuregelungen ab, die zumindest den Anstieg von Miete und Nebenkosten in Grenzen halten sollen.
Was kostet dein Umzug?
Auf dieser Basis berechnet der Umzugskostenrechner die finalen Kosten für Ihren Umzug:
Wohnung
- kein Balkon, keine Garage
- Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
- Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf
Umzug
- Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
- Preis für Transport pro m3: 25 Euro
- Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
- Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt
Erstmals seit ihrer Einführung wird die „Umlage für die Einspeisung erneuerbare Energien“ (EEG-Umlage) zum Jahreswechsel gesenkt. Diese Umlage – sie belastet natürlich den Strompreis – dient zur Finanzierung der garantierten Stromeinspeisungspreise für Betreiber von Solaranlagen und Windparks.
Zwar reduziert sich ab Januar 2015 die Umlage nur um knapp einen Zehntel Cent, von 6,24 auf 6,17 Cent pro verbrauchter Kilowattstunde. Doch immerhin ist damit den Stromanbietern der Wind für neue Preiserhöhungen im großen Stil aus den Segeln genommen – einzelne Anbieter haben sogar angekündigt, die Strompreise für Privathaushalte zu senken.
Ebenfalls wird 2015 die Mietpreisbremse eingeführt – allerdings nicht bundesweit, sondern nur in Städten und Gemeinden, die von den Ländern als Gebiete mit knappem Wohnungsangebot ausgewiesen worden sind.
Dort gilt: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete höchstens zehn Prozent mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete betragen. Ausgenommen sind Neubauwohnungen, die erstmals ab 1. Oktober 2014 bezogen worden sind, sowie grundlegend sanierte Altbauwohnungen.
Die Auswirkungen dürften schon bald zu spüren sein: Laut einer Studie des Deutschen Mieterbundes lagen im Jahr 2014 die Preise für Neuvermietungen in manchen Städten um mehr als 30 Prozent über den Bestandsmieten.
Dies soll – in Kombination mit der Neuregelung zur Maklerprovision – zu einer Entlastung vor allem für diejenigen führen, die aus beruflichen oder privaten Gründen umziehen und eine neue Wohnung suchen.
Die voraussichtlichen Neuregelungen für Mieter im Überblick | |
Sinkende EEG-Umlage |
Auch wenn die Entlastung nur 0,07 Cent pro Kilowattstunde beträgt, dürften zumindest die Strompreiserhöhungen gedämpft werden oder bei manchen Anbietern sogar ganz entfallen. |
Besteller-Prinzip bei Maklergebühr |
Der Mieter zahlt den Makler nur dann, wenn er ihn auch beauftragt hat. |
Mietpreisbremse |
In Gebieten mit Wohnungsknappheit darf die Miete bei Neuvermietung von Bestandswohnungen die ortsübliche Miete um maximal 10 % übersteigen. |
Der Bundesgerichtshof verschärft die Kriterien nach denen die Miete bei Verschlechterungen des Wohnstandards bei sogenannten Umweltmängeln, gemindert werden darf. In Hamburg hatte ein Mieter geklagt, weil auf dem Gelände einer benachbarten Schule neben seiner Erdgeschoss-Terrassen-Wohnung ein Bolzplatz gebaut wurde, den Kinder bis 12 Jahren von Montag bis Freitag bis 18:00 Uhr nutzen dürfen. Tatsächlich kam es auch zu einer Nutzung durch ältere Jugendliche, sowie auch am Wochenende und am Abend. Der Mieter machte daraufhin wegen Lärmbelästigung von seinem Mietminderungsrecht Gebrauch. Das Landgericht Hamburg gab dem Mieter in einem Verfahren Recht. Das Urteil wurde jedoch vom Bundesgerichtshof aufgehoben, mit der Begründung, dass bei sogenannten Umweltmängeln bereits bei Mietvertragsabschluss eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietwohnung getroffen werden müsste. Nur dann ist es Mietern möglich bei einer späteren Verschlechterung des Wohnstandards eine Mietminderung zu beanspruchen. Dieses Urteil wird sehr kritisch gesehen, da es für Mieter sehr schwierig bis nahezu unmöglich ist, alle möglichen zukünftigen Veränderungen vorauszusehen und in einer Vereinbarung zu formulieren.