Die größten Mietirrtümer

Das sollten Sie wissen

„Das weiß doch jeder.“ „Das ist Gesetz.“ „Das war schon immer so.“ Oder: „Das ist doch längst Gewohnheitsrecht.“ Mit solchen allgemeinen Sätzen werden scheinbar altbekannte, aber dennoch irrtümliche Annahmen verbreitet und halten sich hartnäckig, obwohl die Realität anders aussieht.

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Kosten

Umzugsunternehmen

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Wohnung

  • kein Balkon, keine Garage
  • Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
  • Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf

Umzug

  • Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
  • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

ImmobilienScout24 hat mit der Reihe " Immobilienscout-Mitarbeiter stellen die größten Mietirrtümer nach!" auf Facebook einige der größten Mietirrtümer szenisch dargestellt.

Irrtum 1: Schuldner Mietvertrag


Wenn die Ehefrau eine Immobilie anmietet, ist der Ehemann automatisch auch Schuldner.

Richtig ist:

Es haftet grundsätzlich nur derjenige, mit dem der Mietvertrag wirksam abgeschlossen wurde. Auch Ehepartner sind nur Vertragspartei, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Irrtum 2: Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen

Der Mieter muss keine Schönheitsreparaturen, wie z.B. Wände weißen, durchführen.

Richtig ist:

Hier geht das Gesetz davon aus, dass Schönheitsreparaturen generell vom Vermieter auszuführen sind. Allerdings kann dieser vertraglich festlegen, dass gewisse Schönheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind. Also: Achtet auf diese Passagen im Mietvertrag.

 

Irrtum 3: Kaution ODER Bürgschaft

Kaution ODER Bürgschaft

Der Vermieter darf Kaution und Bürgschaft gleichzeitig verlangen.

Richtig ist:

Vermieter dürfen mehrere Mietsicherheiten verlangen, allerdings dürfen diese insgesamt nicht mehr als 3 Monatsmieten übersteigen. Heißt, wer 3 Monatsmieten als Kaution bezahlt braucht keinen Bürgen mehr stellen!

Irrtum 4: Rückgabe Kaution

Rückgabe Kaution

Bei Rückgabe der Mietwohnung ist die Kaution vom Vermieter auszuhändigen.

Richtig ist:

Der Vermieter hat nach der Räumung und Rückgabe der Wohnung angemessen Zeit die Kaution abzurechnen und auszubezahlen. Der Vermieter muss erst mal feststellen können, ob und in welchem Umfang ihm aus dem Mietverhältnisse noch Ansprüche zustehen. Wie viel Zeit dies in Anspruch nimmt ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Irrtum 5: Mietvertrag - schriftlich vs. mündlich


Ein Mietverhältnis kann nur mit schriftlichem Mietvertrag wirksam abgeschlossen werden.

Richtig ist:

Der Abschluss eines Mietvertrags über Wohnraum kann auch mündlich erfolgen – sofern die Laufzeit nicht länger als ein Jahr ist. Ein schriftlicher Mietvertrag ist aber generell zu empfehlen.

Irrtum 6: Ohne Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag

4 Menschen, 3 tragen Schilder vor sich in der Hand.

Wenn der Mieter drei Nachmieter stellt, kann er jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag.

Richtig ist:

Einige Vermieter lassen sich darauf ein; rechtlich gesehen muss der Mieter bei einer Kündigung aber immer die gesetzlich vorgegebene dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. Dies gilt auch, wenn der Mieter z.B. ins Ausland zieht oder ins Pflegeheim kommt.

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Irrtum 7: Abwohnen der Kaution in den letzten drei Monaten

Völlerei

Die letzten drei Monate kann die Kaution abgewohnt werden und es muss keine Miete gezahlt werden.

Richtig ist:

Ein Abwohnen oder Aufrechnen der Kaution ist während des laufenden Mietverhältnisses unzulässig. Die Miete muss bis zum letzten Monat, also bis zum Ende des Mietverhältnisses bezahlt werden. Die Kaution sichert Vermieteransprüche aus der gesamten Meitzeit, inklusive Ersatzansprüchen wegen möglicher Schäden beim Auszug oder Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen, die erst noch nach Monaten kommen. Deshalb wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution erst nach Ende des Mietverhältnisses fällig.

Irrtum 8: Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters


Der Mieter kann ohne Erlaubnis des Vermieters einen Untermieter einziehen lassen.

Richtig ist:

Die Untermiete bedarf der Genehmigung des Vermieters, denn nur in seltenen Fällen ist die Erlaubnis schon im Mietvertrag erteilt. Eine Untervermietung ohne ausdrückliche Einwilligung seitens des Vermieters ist eine Vertragsverletzung und kann rechtliche Konsequenzen für den Mieter bedeuten.

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