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"Aber isch hab Vertrag!"

Der Gewerbemietvertrag

Der Gewerbemietvertrag

Nicht bloß unter Fußballspielern  ist dieses Bonmot zwischenzeitig geflügelte Redewendung. Deshalb vertrauen Spieler qualifizierten Beratern und legen den Fokus auf ihre Kernkompetenz. Damit Sie sich auch weiterhin auf Ihr Geschäftsmodell fokussieren können, haben wir zu Thema “Gewerbemietvertrag” ein paar Eckpunkte erstellt.

Die Form des Mietvertrages

Prinzipiell gilt auch bei Gewerbemietverträgen Formfreiheit, wenn diese mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr geschlossen werden. Sollte die Laufzeit darüber hinausgehen, ist die Schriftform jedoch gesetzlich vorgeschrieben. Vom klassischen „Handschlag” bei kürzeren Mietlaufzeiten ist jedoch abzuraten, da die Beweislast im Streitfall schwierig sein kann. Man sollte grundsätzlich auf die Schriftform bestehen und im Vertrag besondere Vereinbarungen fixieren, wie z.B. die Übernahme von Renovierungsarbeiten bei Auszug, Konkurrenzschutz im Einzelhandel oder spezielle Umbauten.

Die Laufzeit

Bei Gewerbeverträgen ohne spezielle Vereinbarungen zur Mietzeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, die sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter von Gewerberäumen sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres beträgt (§ 580 a Abs.2 BGB).

Aber: Im Unterschied zu Mietverträgen für privat genutzten Wohnraum dürfen in Gewerbemietverträgen Laufzeit und Kündigungsfrist eines Mietvertrages, abweichend von der gesetzlichen Regelung zwischen den Mietvertragsparteien, frei vereinbart werden.

Bei Interesse aller Vertragspartner an einer längerfristigen Bindung, z.B. bei einer Lagerhallenvermietung, kann die Mietzeit beispielsweise auch mal 20-30 Jahre sein. I.d.R. wird  jedoch bei Büromietverträgen eine Laufzeit von drei bis fünf Jahren vereinbart, oftmals mit der Option auf eine Verlängerung. Handelt es sich dabei um eine einseitige Option für den Mieter, den Mietvertrag zum aktuellen Mietfestpreis zu verlängern, spricht man von einer „echten Option“.

Gerade für Existenzgründer stellt die echte Option eine attraktive Variante dar, denn oft ist zu Beginn nicht absehbar, ob das Geschäftsmodell auch langfristig trägt.

Miete & Betriebskosten

Man sollte darauf achten, dass die einzelnen Bestandteile innerhalb des Vertrages genau aufgeschlüsselt werden und dadurch transparent bleiben. Gerade Betriebskosten können eine attraktive Nettomiete in ein anderes Licht rücken, weshalb bei der Vertragsformulierung festgehalten werden sollte, welche Nebenkosten umgelegt werden und welche Beträge voraussichtlich dahinter stehen.

Zu den Nebenkosten gehören bei Gewerbeflächen unter anderem:

  • Heizkosten
  • Verwaltungskosten der Immobilie
  • Grundsteuer
  • Reinigungsdienste
  • Hausmeisterleistungen
  • Winterdienst
  • Müllentsorgung
  • Sicherheitsdienst
  • Ggfls. Empfangsservice, Gartenarbeit etc.
  • Im Einzelhandel auch: TÜV-Abnahme, Klimaanlage, Wartung von Feuerlöschern, Centermanagement etc.

Insider-Tipp:
Eine objektive Kalkulationsgrundlage stellt oft die vorausgegangene Nebenkostenabrechnung der letzten zwei Jahre dar. Der Blick hierauf ermöglicht eine realistische Einschätzung der zu erwartenden Nebenkosten.

Mieterhöhung, bzw. –anpassung

Bei Gewerbemietverträgen ohne Vereinbarungen zur Mietzeit ist eine Erhöhung der Miete nicht möglich. Dennoch besteht die Möglichkeit der einseitigen Kündigung, mit dem Angebot, das Verhältnis, unter Akzeptanz der neuen Bedingungen fortzuführen. Um dies zu umgehen, ist eine Vereinbarung von Staffelmieten oder Gleitklauseln kein unübliches Vorgehen, bei denen die Kaltmiete zu einem oder mehreren festgelegten Zeitpunkten angehoben wird.

 

Insider-Tipp:
Bei Abschluss eines Mietvertrages sollten Mieter und Vermieter daran denken, dass sie Vertragspartner und keine Gegner sind. Kompromissbereitschaft und gegenseitiger Respekt sind die Voraussetzungen für ein langfristiges Mietverhältnis.