Gewerberäume umbauen und einrichten

Gewerberäume zur optimalen Nutzung umbauen

Wer Gewerberäume mietet, setzt sich nur selten ins gemachte Nest. Wie bei einer Wohnung muss auch die Gewerbeimmobilie eingerichtet werden. Doch viele Ein- und Umbauten bedürfen erst die Zustimmung durch den:die Vermieter:in.


Sie haben sich für eine Gewerbeimmobilie entschieden. Die Lage stimmt, Größe und Aufteilung der Räumlichkeiten sind optimal. Dennoch gibt es vor dem Einzug noch einiges zu tun. Gehen Sie nicht voller Tatendrang sofort ans Werk, sondern verständigen Sie sich zunächst mit dem:der Vermieter:in zu Ihren Ein- und Umbauplänen. Das spart Zeit, Kosten und Ärger, der eventuell beim späteren Auszug aufkommen kann.

Notwendige Einrichtungen und Einbauten

Wenn Sie Gewerberäume angemietet haben, dürfen Sie die Räumlichkeiten so nutzen, dass Sie Ihr Gewerbe optimal ausführen können.

Ein Beispiel: Sie haben einen Gewerbemietvertrag für den Betrieb einer Kfz-Werkstatt abgeschlossen, dann muss Ihnen Ihr:e Vermieter:in gestatten, die Räumlichkeiten mit allen notwendigen Einrichtungen und Einbauten zu versehen, die eine Kfz-Werkstatt erfordert. Unter Einbauten werden bewegliche Sachen verstanden, die von Ihnen zur Ausführung Ihres Gewerbes installiert werden, wie z. B. Ladentheke, Regale, Hebebühne etc.

In der Regel ist die konkrete gewerbliche Nutzung mietvertraglich beschrieben und damit auch Vertragsgegenstand. Ist die Nutzung nicht näher definiert, ist davon auszugehen, dass der:die Vermieter:in eine Nutzung im allgemeinen gewerblichen Rahmen akzeptiert.


Bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung durch Vermieter:in

Möchten Sie vor dem Einzug oder auch erst später, bauliche Veränderungen vornehmen, ist das oft möglich. Sprechen Sie aber unbedingt zuvor mit den Vermieter:innen ab. Denn bauliche Veränderungen bedürfen in jedem Fall der Zustimmung. Das gilt selbst dann, wenn Ihre bauliche Veränderung zu einer erheblichen Wertverbesserung der Gewerbeimmobilie beiträgt.

Kosten für die Umbauten „umlegen“

Sie haben mehr Mitarbeiter:innen. Jetzt wäre eine neue Raumaufteilung von Vorteil. Der Umbau kostet allerdings eine Summe, die Sie im Augenblick nicht aufbringen können. Hier kann ein Gespräch mit dem:der Vermieter:in die Lösung bringen. Denn viele sind bereit, die Gewerbeflächen ihrer Nutzer:innen gegen einen Aufpreis zum vereinbarten Mietzins bedarfsgerecht umzugestalten.

Welche zusätzlichen Kosten bei einer solchen Vereinbarung auf Sie zukommen, können Sie mithilfe des von ImmoScout24 erstellten Investitionskostenrechners schnell und unkompliziert überprüfen.

Der Mietvertrag ist beendet, was nun?

Schauen Sie sich Ihren Mietvertrag genau an. In der Regel sind Sie als Mieter:in nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Räume wieder so herzurichten, wie Sie Ihnen beim Einzug übergeben wurden. Das bedeutet: Alle vorgenommenen Einrichtungen, Einbauten und Umbauten müssen entfernt, eventuelle Ausbauten wieder eingesetzt werden.

Allerdings können Vermieter:innen auch ein Interesse daran haben, dass die von Ihnen vorgenommenen Einbauten erhalten bleiben. In diesem Fall können Sie auf Ihr „Wegnahmerecht“ für alle Einrichtungen verzichten und eine angemessene Entschädigung verlangen.

Sie sind gut beraten, bei der Beendigung des Mietverhältnisses eine einvernehmliche Regelung zu verhandeln. Das schont die Nerven wie auch Ressourcen – das ist besser als eine eventuelle streitige Auseinandersetzung.


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