Übergabe der Gewerbeimmobilie planen

Auszug: 3 Tipps für eine stressfreie Übergabe

Das Übergabeprotokoll ist beim Auszug obligatorisch. Doch oft werden hier Details vergessen. Das kann später zu unangenehmen Auseinandersetzungen führen. Wir geben drei Hinweise, die Sie bei der Übergabe unbedingt beherzigen sollten.



Tipp 1: Denken Sie an Schäden durch Umzugshelfer & Co

Gehen Sie Raum für Raum durch und halten Sie den Zustand schriftlich fest. Das schützt Sie davor, im Nachhinein für Schäden zu haften, die zum Beispiel Handwerker bei der Renovierung verursacht haben. Beziehen Sie das Treppenhaus mit ein. Schließlich können auch dort Schäden beim Umzug entstehen. Gibt es Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf einen Schaden, sollten beide Meinungen ins Protokoll aufgenommen werden.  


Tipp 2: Gutes Timing für gute Lichtverhältnisse

Gute Lichtverhältnisse sind wichtig. Manchmal wird der Übergabe-Termin angesetzt, nachdem schon die Leuchten abmontiert wurden. Am Abend oder an trüben Tagen sind Schäden dann oft nicht mehr zu erkennen.


Tipp 3: Übergabe am besten ohne Nachmieter

Eine Abnahme der Geschäftsräume gemeinsam mit den Nachfolger:innen ist nicht ratsam. Zu unterschiedlich können die Interessen sein. Womöglich haben Sie die Räume mit Einbauten versehen, für die Sie von den künftigen Mieter:innen eine Abfindung haben wollen. Der oder die Eigentümer:in wünscht aber, dass die Fläche wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Deshalb sollten sich zunächst Vermieter:innen und Altmieter:innen verständigen.


Ein- und Umbauten, Schlüssel und Zählerstände

  • Wenn zu Ein- und Umbauten der Mieter:innen nichts geregelt wurde, muss der oder die Mieter:in alle Veränderungen der Räume rückgängig machen. Das gilt selbst für Umbauten, die Sie seinerzeit von Vormieter:innen im Einverständnis mit dem oder der Vermieter:in übernommen haben. Fest eingebaute Gegenstände wie etwa Fenster und Türen gehen nach Ablauf des Mietverhältnisses in den Besitz der Eigentümer:in über. 
  • Mietvertragsklauseln für Schönheitsreparaturen mit starren Fristen sind auch bei Gewerberäumen unwirksam. Die hat der Bundesgerichtshof schon vor einigen Jahren gekippt. Das heißt, dass Sie als Mieter:in von Laden- und Geschäftsräumen nicht automatisch renovieren müssen, sondern nur, wenn das in Ihrem Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.
  • Rückgabe aller Schlüssel im Protokoll vermerken (auch der Schlüssel für Nebenräume, Briefkasten etc.)
  • Zählerstände ablesen (Strom, Gas, Wasser) und schriftlich dokumentieren. Machen Sie am besten von allen Zählerständen ein Foto. Achten Sie darauf, dass Sie den Zählerstand und die Nummer des Zählers aufschreiben. Wenn Sie einen direkten Vertrag mit dem Gas-/Stromlieferanten haben, dann sollten Sie dort auch das Vertragsverhältnis kündigen und den Zählerstand mitteilen.

Und die Formalien …

Für das Protokoll gibt es spezielle Vordrucke. Sie müssen aber nicht verwendet werden. Ein weißes Blatt Papier, auf dem neben Termin und Zweck auch die Vertragsparteien genannt sind, reicht völlig aus. Beide Vertragsparteien sollten eine Abschrift erhalten.




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