Das Recht der Erben

Was passiert, wenn ein Mieter stirbt

Wenn ein Mieter stirbt, bleiben meist seine Angehörigen in der Wohnung zurück. Als Vermieter sollten Sie die Rechte der Erben kennen und beim Umgang mit ihnen behutsam vorgehen.

Der Tod eines Mieters ist eine schwierige Situation, die von Ihnen als Vermieter ein besonderes Taktgefühl erfordert. Mit einem Todesfall in der Familie konfrontiert, wissen die Angehörigen meist nicht, welche Rechte sie haben und welche Pflichten auf sie zukommen. Daher ist es für Sie wichtig, über das Recht der Erben Bescheid zu wissen. So können Sie die Familie unterstützen und informieren.

Mit Takt und Mitgefühl vorgehen

Im Umgang mit den trauernden Hinterbliebenen ist Fingerspitzengefühl gefragt. Nach einem langjährigen Vertragsverhältnis haben Sie schließlich einen zuverlässigen Mieter verloren. Achten Sie auf die geltenden Fristen und sprechen Sie mit den Erben rechtzeitig über die weiteren Schritte.

Recht der Erben: Mietvertrag und Hausrecht

Frau tröstet Großmutter in der Küche

Hinterbliebene Mitmieter können entscheiden, ob sie in der Wohung bleiben wollen.

Familienangehörige des Mieters, die in dessen Haushalt leben, können nach seinem Tod in das bestehende Mietverhältnis eintreten. Das Recht der Erben sieht vor, dass zunächst der bestehende Mietvertrag fortgesetzt wird. Änderungen an Klauseln oder an der Miethöhe sind dabei nicht zulässig. Der Tod des Mieters gilt nicht als außerordentlicher Kündigungsgrund gegenüber den in der Wohnung lebenden Angehörigen. Auch das Hausrecht des Mieters geht auf dessen Erbberechtigte über. Das bedeutet, dass der Vermieter die Wohnung nur mit dem Einverständnis der Erben betreten darf.

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Formalien und Fristen beim Recht der Erben

Möchten die Angehörigen nicht länger in dem Mietobjekt wohnen, müssen sie dies dem Vermieter innerhalb eines Monats nach dem Todesfall mitteilen. Diese Zeitspanne wird juristisch als Überlegungsfrist bezeichnet. Eine formlose Erklärung genügt. Lassen die Angehörigen des Verstorbenen diese Frist verstreichen, wird automatisch das bestehende Mietverhältnis fortgesetzt. Für die Kündigung gelten dann die üblichen Regelungen des Mietrechts.

Das Recht der Erben und des Vermieters

Wenn der Mieter die Wohnung allein genutzt hat, wird das Mietverhältnis mit den nachrangigen Erben fortgesetzt. In diesem Fall können beide Parteien, also der Erbe oder der Vermieter, mit der üblichen Frist von drei Monaten kündigen. Laufende Kosten wie Miete, Betriebs- und Heizkosten muss der Erbe begleichen. Dazu gehören auch Mietschulden des Verstorbenen.

Keine Erben – was nun?

Paragraphenabsatz Erbrecht

Ein Mietverhältnis gehört zum Erbe, doch die Hinterbliebenen können das Erbe ablehnen.

Das Recht der Erben erlaubt auch, ein Erbe abzulehnen. Wenn es keinen gesetzlichen Erben gibt, geht die Erbschaft auf den Landesfiskus über. Das Bundesland, in dem der verstorbene Mieter zuletzt gemeldet war, übernimmt die Erbschaft mit allen Rechten und Pflichten. Mietschulden und die laufenden Kosten des Mietverhältnisses erstattet die zuständige Behörde. Allerdings haftet der Fiskus nur bis zur Höhe des Nachlasswerts. Wenn sich abzeichnet, dass es keinen Erben gibt, sollten Sie das Mietverhältnis kündigen. Anderenfalls würde der Mietvertrag weiterlaufen.
Die Kündigung geht in diesem Fall an das örtlich zuständige Nachlassgericht des Amtsgerichts.

Tipp

Gehen Sie rechtzeitig nach bekannt werden des Mietertoeds auf die Suche nach potenziellen neuen Mietern, damit die möglichen Mietausfälle nicht zu hoch werden. Mit einer Reihe Interessenten sind Sie auf der sicheren Seite - absagen können Sie immer noch.