Zweitwohnungsteuer
Bei der Zweitwohnungsteuer, im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Zweitwohnsitzsteuer bezeichnet, handelt es sich um eine kommunale Aufwandsteuer. Dementsprechend wird sie von der Gemeinde erhoben. Rechtlich begründet wird die Zweitwohnungsteuer durch Artikel 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG), wonach die Bundesländer befugt sind, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben. Diese Gesetzgebungskompetenz haben die Bundesländer weitestgehend auf die Kommunen übertragen. Von der Zweitwohnungsteuer sind grundsätzlich alle Personen betroffen, die im betreffenden Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehaben. Zu unterscheiden ist die Zweitwohnung von der Nebenwohnung. Während Erstere ein Begriff aus dem Steuerrecht ist, entstammt der Begriff Nebenwohnung aus dem Melderecht. Hierunter wird eine zu privaten Zwecken genutzte Wohnung verstanden, die jedoch nicht als Hauptwohnung dient.
Als steuerlicher Tatbestand wird das Innehaben einer Zweitwohnung festgesetzt. Wie der steuerliche Tatbestand allerdings konkret zu definieren ist, wird von jeder Gemeinde unterschiedlich geregelt. So können sowohl die Definitionen von Wohnung und Zweitwohnung als auch die Definition des Begriffes „Innehaben“ von Satzung zu Satzung enorm voneinander abweichen. In vielen Satzungen wird eine Zweitwohnung jedoch definiert als Wohnung, die vom Steuerpflichtigen als Nebenwohnung angemeldet wurde oder hätte angemeldet werden müssen. Für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist es jedoch unerheblich, ob es sich bei der betreffenden Wohneinheit um eine Eigentums- oder Mietwohnung handelt. Während bei der Mietwohnung die Jahreskaltmiete als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, wird bei Eigentumswohnungen zumeist mit einer ortsüblichen Vergleichsmiete gearbeitet.
Eine der ersten Gemeinden, die eine Zweitwohnungsteuer eingeführt hat, war Überlingen (Bodensee) im Jahr 1972. Die Zulässigkeit des „Überlinger Modells“ wurde dann über alle Instanzen hinweg überprüft und 1983 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. In den vergangenen Jahren haben zunehmend Stadtstaaten wie Berlin, Hamburg und Bremen und Universitätsstädte eine Zweitwohnungsteuer eingeführt. Hintergrund der Erhebung einer solchen Steuer ist der Umstand, dass Gemeinden beim kommunalen Finanzausgleich nur Geld zufließt für Personen, die eine Hauptwohnung in Gemeindegebiet innehaben. Allerdings verursachen auch Nebenwohnungen Mehrkosten für die jeweilige Gemeinde, da beispielsweise bestimmte Einrichtungen vorgehalten werden müssen, die von den Besitzern der Zweitwohnung jedoch nur sporadisch genutzt werden. Diese Mehrausgaben sollen mithilfe der Zweitwohnungsteuer ausgeglichen werden. Des Weiteren erhoffen sich die Gemeinden, dass aufgrund der Steuererhebung mehr Personen eine Ummeldung in Betracht ziehen. Dies wiederum würde höhere Schlüsselzuweisungen nach sich ziehen.
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