Rauchwarnmelder können Leben retten, wenn es brennt. Deshalb ist ihr Einbau in den meisten Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben. Die Zuständigkeit von Mietern oder Eigentümern für die Wartung der Geräte ist regional unterschiedlich geregelt.


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Die Gesetzgebung zur Rauchwarnmelderpflicht in Deutschland ist Sache der Bundesländer. Gemeinsame Grundlage der Gesetzestexte ist aber die Norm DIN 14676 für Rauchwarnmelder, die Folgendes besagt:

"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."

Diese Mindestanforderung findet sich in allen Ländergesetzen zur Rauchwarnmelderpflicht wieder. Experten empfehlen darüber hinaus, alle Räume außer Küche und Bad mit Rauchmeldern auszustatten. Dies ist aber eine freiwillige Entscheidung des Eigentümers.

Stand der Ländergesetzgebung zur Rauchwarnmelderpflicht

In zwölf Bundesländern ist der Einbau von Rauchwarnmeldern bereits gesetzlich geregelt, in einem weiteren (Baden-Württemberg) wird die Gesetzgebung vorbereitet. Für Neubauten gilt die Rauchwarnmelderpflicht ausnahmslos in allen zwölf Ländern, für Bestandsgebäude gelten unterschiedliche Übergangsfristen.

Länderübersicht über die Rauchwarnmelderpflicht und Übergangsfristen:

Bundesland

Einbaupflicht für Neu- und Umbauten

Übergangsfrist für Bestandsgebäude

Bayern

seit 1/2013

bis 31.12.2017

Berlin seit 2017 bis 31.12.2020 
Brandenburg seit 7/2016 bis 31.12.2020 

Bremen

seit 5/2010

bis 31.12. 2015

Hamburg

seit 12/2005

abgelaufen Ende 2010

Hessen

seit 5/2005

bis 31.12.2014

Mecklenburg-Vorpommern

seit 9/2006

abgelaufen Ende 2009

Niedersachsen

seit 11/2012

bis 31.12.2015

Nordrhein-Westfalen

seit 4/2013

bis 31.12.2016

Rheinland-Pfalz

seit 12/2003

abgelaufen Juli 2012

Saarland

seit 6/2004

Sachsen-Anhalt

seit 12/2009

bis 31.12.2015

Schleswig-Holstein

seit 12/2004

abgelaufen Ende 2010

Thüringen

seit 1/2008

in Planung

Die Installation ist Eigentümerpflicht

Für den Einbau der Rauchwarnmelder ist der Eigentümer des Hauses oder der Wohnung verantwortlich. Eine Ausnahme stellt Mecklenburg-Vorpommern dar, wo das Gesetz den „Besitzer“ als Verantwortlichen benennt. Im rechtlichen Sinne ist das im Fall einer vermieteten Wohnung deren Mieter. Dieser kann dann beim Auszug den von ihm erworbenen und eingebauten Rauchwarnmelder wieder ausbauen und mitnehmen. Um dies zu vermeiden, entscheiden sich auch in Mecklenburg-Vorpommern viele Eigentümer dafür, die Geräte in ihrer Mietwohnung selbst zu installieren.

Vorschriften zur Wartung der Rauchmelder

Die Wartung der Rauchwarnmelder ist in den meisten Bundesländern mit Rauchwarnmelderpflicht Sache des Mieters – es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. In Hamburg, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen-Anhalt und Thüringen ist die Wartung die alleinige Pflicht des Eigentümers. Zur Wartung gehört es, regelmäßig zu überprüfen, ob die Rauchwarnmelder einwandfrei funktionieren, und wenn nötig die Batterien auszuwechseln. Ein Vermieter kann die Wartung über einen Zusatz im Mietvertrag zwar auf den Mieter übertragen, was ihn aber nicht automatisch von seiner Aufsichtspflicht und Haftung entbindet. Sinnvoller ist es, einen Fachmann mit der Funktionsprüfung der Geräte zu beauftragen.

Wer trägt die Kosten?

Der Einbau von Rauchwarnmeldern steigert die Sicherheit der Wohnung, deshalb darf der Vermieter die Installationskosten laut Mietrecht auf den Mieter umlegen. Er kann die Miete um maximal elf Prozent der Investitionskosten jährlich erhöhen. Auch die Wartungskosten darf der Vermieter im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung umlegen. Die Abrechnung der beiden Kostenarten darf aber nicht vermischt werden. Zu empfehlen ist, sowohl die anteilige Mieterhöhung als auch die Umlage der Wartungskosten in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag festzuhalten.


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