Rauchwarnmelder können Leben retten, wenn es brennt. Deshalb ist ihr Einbau in den meisten Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben. Die Zuständigkeit von Mietern oder Eigentümern für die Wartung der Geräte ist regional unterschiedlich geregelt.
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Rund um die Uhr abgesichert: Ihre persönliche Rechtsberatung vom Fachanwalt für Mietrecht. Schnell & unkompliziert.Die Gesetzgebung zur Rauchwarnmelderpflicht in Deutschland ist Sache der Bundesländer. Gemeinsame Grundlage der Gesetzestexte ist aber die Norm DIN 14676 für Rauchwarnmelder, die Folgendes besagt:
"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."
Diese Mindestanforderung findet sich in allen Ländergesetzen zur Rauchwarnmelderpflicht wieder. Experten empfehlen darüber hinaus, alle Räume außer Küche und Bad mit Rauchmeldern auszustatten. Dies ist aber eine freiwillige Entscheidung des Eigentümers.
In zwölf Bundesländern ist der Einbau von Rauchwarnmeldern bereits gesetzlich geregelt, in einem weiteren (Baden-Württemberg) wird die Gesetzgebung vorbereitet. Für Neubauten gilt die Rauchwarnmelderpflicht ausnahmslos in allen zwölf Ländern, für Bestandsgebäude gelten unterschiedliche Übergangsfristen.
Länderübersicht über die Rauchwarnmelderpflicht und Übergangsfristen:
Bundesland |
Einbaupflicht für Neu- und Umbauten |
Übergangsfrist für Bestandsgebäude |
Bayern |
seit 1/2013 |
bis 31.12.2017 |
Berlin | seit 2017 | bis 31.12.2020 |
Brandenburg | seit 7/2016 | bis 31.12.2020 |
Bremen |
seit 5/2010 |
bis 31.12. 2015 |
Hamburg |
seit 12/2005 |
abgelaufen Ende 2010 |
Hessen |
seit 5/2005 |
bis 31.12.2014 |
Mecklenburg-Vorpommern |
seit 9/2006 |
abgelaufen Ende 2009 |
Niedersachsen |
seit 11/2012 |
bis 31.12.2015 |
Nordrhein-Westfalen |
seit 4/2013 |
bis 31.12.2016 |
Rheinland-Pfalz |
seit 12/2003 |
abgelaufen Juli 2012 |
Saarland |
seit 6/2004 |
– |
Sachsen-Anhalt |
seit 12/2009 |
bis 31.12.2015 |
Schleswig-Holstein |
seit 12/2004 |
abgelaufen Ende 2010 |
Thüringen |
seit 1/2008 |
in Planung |
Für den Einbau der Rauchwarnmelder ist der Eigentümer des Hauses oder der Wohnung verantwortlich. Eine Ausnahme stellt Mecklenburg-Vorpommern dar, wo das Gesetz den „Besitzer“ als Verantwortlichen benennt. Im rechtlichen Sinne ist das im Fall einer vermieteten Wohnung deren Mieter. Dieser kann dann beim Auszug den von ihm erworbenen und eingebauten Rauchwarnmelder wieder ausbauen und mitnehmen. Um dies zu vermeiden, entscheiden sich auch in Mecklenburg-Vorpommern viele Eigentümer dafür, die Geräte in ihrer Mietwohnung selbst zu installieren.
Die Wartung der Rauchwarnmelder ist in den meisten Bundesländern mit Rauchwarnmelderpflicht Sache des Mieters – es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. In Hamburg, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen-Anhalt und Thüringen ist die Wartung die alleinige Pflicht des Eigentümers. Zur Wartung gehört es, regelmäßig zu überprüfen, ob die Rauchwarnmelder einwandfrei funktionieren, und wenn nötig die Batterien auszuwechseln. Ein Vermieter kann die Wartung über einen Zusatz im Mietvertrag zwar auf den Mieter übertragen, was ihn aber nicht automatisch von seiner Aufsichtspflicht und Haftung entbindet. Sinnvoller ist es, einen Fachmann mit der Funktionsprüfung der Geräte zu beauftragen.
Der Einbau von Rauchwarnmeldern steigert die Sicherheit der Wohnung, deshalb darf der Vermieter die Installationskosten laut Mietrecht auf den Mieter umlegen. Er kann die Miete um maximal elf Prozent der Investitionskosten jährlich erhöhen. Auch die Wartungskosten darf der Vermieter im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung umlegen. Die Abrechnung der beiden Kostenarten darf aber nicht vermischt werden. Zu empfehlen ist, sowohl die anteilige Mieterhöhung als auch die Umlage der Wartungskosten in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag festzuhalten.
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