Ein Rauchverbot muss ausdrücklich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden, sonst kann der Mieter nicht für Verfärbungen durch das Rauchen belangt werden.

Ist zwischen Vermieter und Mieter nicht vereinbart, dass in der Wohnung nicht geraucht werden darf, so kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter Schadenersatz für den Austausch der Deckenverkleidung leistet, die durch intensives Rauchen stark verfärbt wurde.

Allgemein gültige Grenzwerte für das "noch erlaubte Ausmaß des Rauchens lassen sich nicht aufstellen". (LG Landau 1 S 125/01)

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