In der Nebenkostenabrechnung können alle Kosten, die mit dem Betrieb einer Immobilie entstehen, auf die Mieter umgelegt werden – auch Wartungskosten. Die Voraussetzung hierfür ist, dass dies vertraglich mit dem Mieter vereinbart wurde. Welche Wartungskosten in den Nebenkosten abgerechnet werden können, erfahren Sie in diesem Artikel.
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- Bestimmte Wartungskosten können in der Nebenkosten-Abrechnung auf die Mieter umgelegt werden.
- Die Abrechnung der Betriebskosten kann nur erfolgen, wenn dies im Mietvertrag festgehalten wurde.
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In Mietverträgen sind in der Regel Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart, die auch Wartungskosten betreffen. Was genau unter Wartungskosten fällt, ist in der Betriebskostenverordnung nicht abschließend definiert. In § 2 BetrKV werden die Wartung von Wassermengenreglern, Etagenheizungen, Gaseinzelfeuerstätten und Warmwassergeräten als Betriebskosten erwähnt. Die Wartung betrifft dementsprechend vor allem technische Geräte. Die Wartung der folgenden Geräte kann auf die Mieter umgelegt werden:
Fahrstuhl
Alarmanlage
Heizungsanlage
Öltank
Gasgeräte und -leitungen
Notstromaggregate
Blitzableiter
Feuerlöscher
Brandmeldeanlage
Rauchmelder
Reinigung der Dachrinne
Fernsehempfang
Lüftungsanlage
Warmwassergeräte
Wassermengenregler
Gemeinsam genutzte Waschmaschinen und Trockner
Wartungskosten, die nicht zwingend erforderlich sind, dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden. Auch Kosten für Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung werden nicht auf die Mieter umgelegt. Es ist die Aufgabe des Vermieters, die Wohnung instand zu halten.
Im Mietvertrag müssen Sie nicht alle gängigen abrechenbaren Nebenkosten aufzählen. Stattdessen reicht es, die Formulierung „Betriebskosten“ zu verwenden, um die Umlage der Neben- und Wartungskosten auf den Mieter vertraglich festzuhalten. Betriebskosten, die unter „Sonstige“ fallen, müssen dagegen explizit genannt werden.
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