Wenn Sie einen Teil Ihrer Modernisierungskosten wieder reinholen wollen, gelingt Ihnen das mit einer Mieterhöhung nach § 559 BGB.

8 % Ihres Modernisierungsaufwands - gerechnet auf die Jahresmiete - können Sie so auf den Mieter umlegen. Zusätzlich gilt für die Umlage von Modernisierungskosten eine Kappungsgrenze von 3 Euro je Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren. Liegt die Miete unterhalb von 7 Euro je Quadratmeter, darf die Miete infolge einer Modernisierung nur 2 Euro innerhalb von 6 Jahren steigen.

Beispiel

Die neuen Fenster in Ihrer Mietwohnung haben Sie 7 000 Euro gekostet. Auf Ihren Mieter können Sie 8 % dieser Kosten - also 560 Euro - umlegen. Ihre Monatsmiete erhöht sich damit um 46 Euro pro Monat (= 560 Euro: 12 Monate).

Ziehen Sie ersparte Reparaturkosten lieber freiwillig ab

Gerade wenn Sie Fenster austauschen, müssen Sie oftmals bei der Höhe der Modernisierungskosten Federn lassen. Die Mieter sehen das so: Sie als Vermieter wären wegen des alten Zustands der Fenster ohnehin zu Reparaturen auf Ihre Kosten verpflichtet gewesen. Diese Reparaturkosten hätten Sie nun durch die Modernisierung eingespart.
Tatsächlich ist es nach einhelliger Rechtsprechung so, dass Sie als Vermieter die fiktiv ersparten Reparaturkosten - auch Instandsetzungskosten genannt - der alten Fenster von den Gesamtkosten der Modernisierungs-Maßnahme abziehen müssen.

Was Sie abziehen müssen, bestimmt sich nach den aktuellen Preisen

Allerdings verlangen die Gerichte nur den Abzug derjenigen fiktiven Reparaturkosten, die zum Zeitpunkt der Modernisierung gerade fällig waren - eventuell zukünftig ersparte Reparatur-Aufwendungen müssen Sie sich nicht von der Rechnung streichen lassen.

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten)

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