Wollten Sie als Vermieter die Miete wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen erhöhen, so wurde nach § 3 Abs. 4 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung eine erhöhte Miete mit Beginn des zweiten Monats fällig, der dem Zugang des Erhöhungsverlangens folgte. 

Diese Frist hat der Gesetzgeber jetzt verlängert. § 559 b Abs. 2 BGB sieht vor, dass Ihr Mieter die erhöhte Mieter erst mit Beginn des 3. Monats nach Zugang der Erklärung schuldet. Nach wie vor verlängert sich diese Frist um 6 Monate, wenn Sie Ihrem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht ordnungsgemäß mitgeteilt haben oder wenn die tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 % höher ist, als die mitgeteilte. Auch hier ist eine anders lautende Vereinbarung im Vertrag unwirksam.

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