Kündigen Sie Ihrem Mieter fristlos wegen Zahlungsverzugs, heißt das noch lange nicht, dass Sie demnächst von ihm loskommen. Ihr Wohnungsmieter genießt nämlich eine Schonfrist, innerhalb der er seine Mietrückstände noch ausgleichen kann.

Macht er davon Gebrauch, ist Ihre Kündigung unwirksam. Die Schonfrist läuft für den Wohnungsmieter erst 2 Monate, nachdem Ihre Räumungsklage dem Mieter vom Gericht zugestellt wurde, ab.

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Beispiel

Ihr Mieter zahlt Ihnen die Miete für Mai gar nicht, für Juni nur zur Hälfte. Sie kündigen ihm deswegen fristlos. Als er nicht auszieht, erheben Sie Räumungsklage. Ihre Klage wird dem Mieter am 1. Juli zugestellt. Bis zum 1. September 24.00 Uhr kann er noch seine Schulden bei Ihnen begleichen und Ihre Kündigung damit unwirksam machen.

Die Schonfrist steht dem Mieter nur einmal innerhalb von 2 Jahren zu

Ihre fristlose Kündigung kann Ihr Mieter per Nachzahlung nur einmal innerhalb von 2 Jahren ungeschehen machen. Gerät er das 2. Mal innerhalb dieses Zeitraums in Rückstand und kündigen Sie ihm, bleibt es bei der Kündigung.

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