Ein Umzug aus beruflichen Gründen wirkt sich steuermindernd aus: durch Abzug von Werbungskosten und die Umzugskostenpauschale.

Sie sind auf der Suche nach einem günstigen Umzugsunternehmen?

Wer den Wohnort wechselt, hat erhebliche Mehrkosten, etwa für die Anschaffung der Möbel, die Spedition oder den Makler. Ein Teil der Posten für Handwerker und Helfer lässt sich als „haushaltsnahe Dienstleistung“ von der Steuer absetzen. Ist der Umzug allerdings beruflich veranlasst, zeigt sich das Finanzamt weitaus generöser. Denn in diesem Fall lassen sich etliche Posten bei der Einkommensteuererklärung geltend machen – als Werbungskosten und über die Umzugskostenpauschale. Ein Umzug wird als berufsbedingt angesehen, wenn ein oder mehrere Faktoren erfüllt werden. Dies kann passieren, wenn sich der Arbeitsweg um mindestens eine Stunde Fahrtzeit verringert. Das bedeutet in etwa eine halbe Stunde pro Strecke. Ist der Arbeitsweg aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr zumutbar oder zu beschwerlich, ist auch dies ein beruflicher Grund für einen Umzug. Versetzt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten in eine andere Stadt oder wird eine neue Arbeitsstelle angetreten, kann ein Umzug von der Steuer abgesetzt werden, was unter die Umzugspauschale fällt. Bei Unklarheit kann das Finanzamt helfen und in Einzelfällen prüfen, ob möglicherweise ein berufsbedingter Umzug vorliegt.


Was kostet dein Umzug?

Wohnfläche

ca.

Entfernung

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Kosten

Umzugsunternehmen

ab

 

Auf dieser Basis berechnet der Umzugskostenrechner die finalen Kosten für Ihren Umzug:

Wohnung

  • kein Balkon, keine Garage
  • Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
  • Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf

Umzug

  • Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
  • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Was sind Werbungskosten?

Zu den Werbungskosten zählen unter anderem die Speditionskosten, Aufwendungen für Transportschäden, eigene Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und doppelte Mietzahlungen bis zu maximal sechs Monaten Dauer sowie die Maklergebühren für die neue Wohnung. Sogar der Nachhilfeunterricht fürs Kind – ein Schulwechsel kann schließlich die Noten drücken – wirkt sich steuermindernd aus.

Die Kosten für einen Transport des Umzugsgutes aller im Haushalt lebender Personen fallen unter die Werbungskosten. Zusätzlich dazu zählen auch die Reisekosten. Darunter fallen ein gegebenenfalls benötigter Mietwagen, Benzinkosten oder die Transportversicherung. Maklerkosten für die Vermittlung einer Wohnung können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden und fallen unter die Umzugspauschale, wenn sie nicht die ortsübliche Höhe überschreiten. Dauert ein Umzug länger, kann Tagegeld geltend gemacht werden, welches vom Tag des Beladens bis zum Tag des Ausladens des Transporters berechnet wird. Kann eine Quittung über anfallende Kosten einer Renovierung vorgelegt werden, lassen sich diese ebenfalls von der Steuer absetzen. Mit dem Wohnungswechsel gehen auch verschiedene Ummeldungen einher. Deswegen können Kosten für das Ummelden von Personen, Fahrzeugen und die Ummeldung beim Telefonanbieter im Rahmen der Umzugspauschale geltend gemacht werden. Neuanschaffungen wie Kochherde oder Öfen können bis zu einer bestimmten Summe ebenfalls abgesetzt werden. In welcher Höhe die Grenze liegt, sollte im Vorfeld erfragt werden.

Jedem Arbeitnehmer steht eine jährliche Werbungskostenpauschale von 1000 Euro zu. Diese kann in bestimmten Fällen überschritten werden und sich trotzdem von der Steuer absetzen lassen. Dies kann dann passieren, wenn die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz die 1000 Euro-Grenze überschreiten. Ob dies der Fall ist, hängt von der Entfernung zum Arbeitsplatz ab und lässt sich mit folgender Rechnung einfach überprüfen: n Kilometer x 0,30 Euro x 220 Arbeitstage. Übersteigt das Ergebnis die Werbungskostenpauschale, dann können diese Kosten ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden.

Außerdem können Teilnahmen an Seminaren und Fortbildungen, deren An- und Abreise, Sprachkurse, Computer, Fachliteratur, Bewerbungen, Arbeitskleidung und vieles weitere von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig ist, dass Belege und Quittungen aufbewahrt werden, da diese beim Finanzamt eingereicht werden müssen, um sie geltend zu machen.

Die Umzugskostenpauschale

Zusätzlich lassen sich einige weitere Umzugskosten ohne Einzelnachweis absetzen, und zwar mithilfe der Umzugskostenpauschale. Diese kann jeder nutzen, der beruflich oder privat umzieht. Dazu gehören etwa die Kosten für Demontage und Montage von Einrichtungsgegenständen, für den umgemeldeten Telefonanschluss und die Ummeldung des eigenen Autos. Die Umzugskostenpauschale wird regelmäßig an die Lebenshaltungskosten angepasst. Sie wird gewährt für den Steuerpflichtigen, der aus beruflichen Gründen umzieht – und für seine Familie. Berücksichtigung finden Ehepartner, Kinder und nahe Verwandte, die im selben Haushalt leben. Nachdem die Umzugskostenpauschale 2011 bereits erhöht wurde, sehen die Zahlen für die letzten beiden Jahre folgendermaßen aus: 

Umzugskostenpauschale 2012

Ab 1.1.2012:

  • 1314 Euro für Verheiratete
  • 657 Euro für Ledige
  • 289 Euro pro weiterer Person

Ab 1.3.2012:

  • 1357 Euro für Verheiratete
  • 679 Euro für Ledige
  • 299 Euro pro weiterer Person

Umzugskostenpauschale 2013

Ab 1.1.2013:

  • 1374 Euro für Verheiratete
  • 687 Euro für Ledige
  • 303 Euro pro weiterer Person

Ab 1.8.2013:

  • 1390 Euro für Verheiratete
  • 695 Euro für Ledige
  • 306 Euro pro weiterer Person
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