Ein Umzug ist stets mit Kosten verbunden. Glücklicherweise gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, mit denen sich bei der Steuererklärung Umzugskosten absetzen lassen. Zu unterscheiden sind dabei verschiedene Anlässe.


Was kostet dein Umzug?

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Kosten

Umzugsunternehmen

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Auf dieser Basis berechnet der Umzugskostenrechner die finalen Kosten für Ihren Umzug:

Wohnung

  • kein Balkon, keine Garage
  • Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
  • Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf

Umzug

  • Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
  • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Am Einfachsten lassen sich die Umzugskosten absetzen, wenn ein Umzug nachweislich berufsbedingt erfolgt. In diesem Fall sind die Beträge als Werbungskosten – zum Teil per Einzelnachweis, zum Teil mit einer Umzugskostenpauschale – absetzbar. Im Fall eines privat erfolgten Umzugs lassen sich immer noch einige Posten als haushaltsnahe Dienstleistungen angeben und auch, wenn der Umzug eine außergewöhnliche Belastung darstellt, lassen sich die entstandenen Umzugskosten absetzen.

Umzugskosten absetzen – aus beruflichen Gründen

Der häufigste Fall, bei dem sich Umzugskosten absetzen lassen, ist ein Umzug aus beruflichen Gründen. Dieser ist vor dem Gesetz immer dann gegeben, wenn eine Arbeitsstelle gewechselt wird oder ein Absolvent eines Studiums oder einer Berufsausbildung neu in den Beruf einsteigt. Befindet sich die Arbeitsstelle in einer anderen Stadt, so lassen sich die Umzugskosten absetzen. Alternativ auch dann, wenn kein Wechsel der Arbeitsstelle vorliegt. Bedingung hierfür ist eine Verkürzung des täglichen Arbeitswegs um mindestens eine Stunde (Hin- und Rückfahrt). In Einzelfällen kann statt der Zeiteinsparung auch die bessere Erreichbarkeit, zum Beispiel mit öffentlichen Verkehrsmitteln, als beruflicher Umzugsgrund anerkannt werden. Auch wenn der Wohnungswechsel im Interesse des Arbeitgebers liegt, lassen sich unter Umständen – zum Beispiel beim Bezug einer Dienstwohnung – Umzugskosten absetzen.

Umzugskosten absetzen – aus beruflichen Gründen

Eine Hand steckt eine Münze in ein Sparschwein.

Beim Wohnungswechsel lässt sich durchaus viel Geld sparen.

Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung von Kosten eines beruflich bedingten Umzugs findet sich im Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten. Anders als diese Personengruppen erhalten Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft keine direkten Zuschüsse, sondern können im Rahmen der Steuererklärung die Umzugskosten absetzen.

Wer Umzugskosten absetzen möchte, braucht sich keineswegs nur auf die reinen Transportkosten zu beschränken. Seitens des Finanzamts werden auch Reisekosten beim Umzug und zu Wohnungsbesichtigungen und die Maklercourtage für die neue Mietwohnung (nicht aber für Wohneigentum) problemlos anerkannt. Auch Reparaturen von Transportschäden am Hausrat lassen sich absetzen. Diese sogenannten allgemeinen Kosten müssen mit Quittungen und Rechnungen belegt werden. Für Reisekosten mit dem Auto kann ein Kilometersatz von 30 Cent geltend gemacht werden.

Pauschal absetzbare Kosten

Außer den allgemeinen Kosten lassen sich noch eine Reihe sonstiger Umzugskosten absetzen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Trinkgelder für die Möbeltransporteure
  • Ab- und Aufbau von Küchengeräten oder Lampen
  • Annoncen für die Wohnungssuche
  • Ummelden des Pkw oder Änderung des Telefonanschlusses

Selbst eine Einladung zum Essen, wenn der Umzug im Freundeskreis stattgefunden hat, lässt sich mit den Umzugskosten absetzen.

Diese Kosten müssen nicht einzeln nachgewiesen werden, sondern können mit einem Pauschalbetrag angesetzt werden. Für Umzüge seit dem 1. März 2014 beträgt diese Umzugskostenpauschale für Ledige 715 Euro, für Verheiratete oder Alleinerziehende 1429 Euro. Für jede weitere Person, die im Haushalt lebt, kommen noch 315 Euro hinzu. Ab 1. März 2015 erhöht sich der Pauschbetrag auf 730 Euro für Ledige, 1460 Euro für Verheiratete und 322 Euro für weitere Haushaltsmitglieder.

tipp
Tipp:

Sollten Ihre sonstigen Kosten höher sein als die Pauschale, können Sie auch die tatsächlichen Umzugskosten absetzen, müssen dafür aber Belege vorweisen.

Ausgaben für Herd, Öfen oder Nachhilfeunterricht

Weiterhin können Sie bis zu 230 Euro für einen Herd und 164 Euro pro Zimmer für Öfen als Umzugskosten absetzen, wenn die Anschaffung der Koch- und Heizgeräte für den Bezug der neuen Wohnung notwendig ist.

Falls umziehende Kinder wegen des Schulwechsels zusätzlichen Unterricht benötigen, lassen sich die Ausgaben dafür bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1802 Euro als Umzugskosten absetzen. Bei Umzügen nach dem 1. März 2015 erhöht sich die Grenze auf 1841 Euro.

hint
Achtung:

Hier handelt es sich nicht um Pauschalen! Die tatsächlichen Kosten müssen jeweils nachgewiesen werden.

Wie macht man einen privaten Umzug geltend?

Auch bei einem rein privat begründeten Umzug lassen sich zum Teil die Umzugskosten absetzen. Die Möglichkeiten sind hier allerdings deutlich eingeschränkter als im beruflichen Bereich. Im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen sind bis zu 20 Prozent der Ausgaben für Umzugstransport oder Schönheitsreparaturen absetzbar, allerdings nur bis maximal 4000 Euro. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten tatsächlich von angemeldeten Betrieben und nicht etwa von Privatpersonen ausgeführt wurden.

Umzugskosten absetzen bei außergewöhnlicher Belastung

Die dritte Möglichkeit, nach der sich Umzugskosten absetzen lassen, ist das Geltendmachen einer außergewöhnlichen Belastung. Praktische Beispiele sind Umzüge, die durch Krankheit, Unfall, Behinderung, oder auch Hochwasser und andere Naturereignisse bedingt sind. Gesundheitliche Gründe müssen mit ärztlichem Attest nachgewiesen werden. Allerdings lassen sich erst dann Umzugskosten absetzen, wenn die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung überschritten ist. Sie liegt je nach Familienstand, Kinderzahl und Verdiensthöhe zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte.

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