Will ein Mieter seinen Lebensgefährten in seiner Mietwohnung aufnehmen oder nachziehen lassen, braucht er die Erlaubnis des Vermieters, urteilte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 371/02). Gleichzeitig erklärte das höchste deutsche Gericht, der Vermieter müsse die Erlaubnis im Regelfall erteilen.

In dem jetzt entschiedenen Fall hatte eine Mieterin ihren Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen. Die Vermieterin weigerte sich aber, der Mitbenutzung der Wohnung zuzustimmen, solange ihr nicht die persönlichen Daten des Lebensgefährten mitgeteilt würden.

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Unverheirateter Partner gilt als Dritter

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof meinte. Ein Mieter sei ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietwohnung einem Dritten zu überlassen. Das bestimme Paragraph 540, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Lebensgefährte sei ein Dritter im Sinne des Gesetzes. Anders, so der Bundesgerichtshof, als beispielsweise Besucher oder Familienangehörige des Mieters.

Verwandte ersten Grades und Ehepartner brauchen keine Zustimmung

Nahe Familienangehörige - so schon frühere Urteile - sind keine Dritten im Sinne des Gesetzes. Das bedeutet, Mieter können ihre Eltern oder Kinder in die Mietwohnung aufnehmen, ohne vorher den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Das Gleiche gilt für den Ehepartner, auch er kann problemlos nachziehen, ohne dass es auf eine Vermieterzustimmung ankommt.

Berechtigtes Interesse genügt für den Einzug

Aber auch das Zusammenziehen oder das Zusammenleben mit einem Dritten, einem Lebensgefährten, kann der Vermieter letztlich weder verhindern noch verbieten. Auch das steht im Gesetz. Nach Paragraph 553, Absatz 1, des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Mieter Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme eines Dritten, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Das ist bei der Begründung einer Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft natürlich der Fall.

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Unter den richtigen Voraussetzungen, kann der zuziehende Partner sogar früher aus dem alten Mietvertrag ausscheiden. Möglich wird das, durch das sogenannte Sonderkündigungsrecht. Entscheidend ist hier ein fristgerechtes Kündigungsschreiben zu verfassen sowie den Grund für den Auszug zu benennen.

Erlaubnis des Einzugs reine Formsache


Der Vermieter muss dem Nachzug des Partners grundsätzlich zustimmen.

Hier betonte der Bundesgerichtshof, dass der auf höchst persönlichen Motiven beruhende und auch nicht näher zu begründende Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einzugehen, praktisch immer ausreicht, um ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des "Dritten" in die Wohnung darzulegen. Dann könnte der Vermieter die Erlaubnis nur verweigern, wenn es durch die Aufnahme des Lebensgefährten zu einer Überbelegung der Wohnung käme. Das wiederum ist kaum vorstellbar.

Dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss, ist in den meisten Fällen also eine reine Formalie.


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