Bevor es zum Abschluss eines Mietvertrages kommt, wird in der Regel mündlich eine Zusage erteilt. Ist diese Absprache rechtlich bindend? Besteht ein Recht auf Entschädigung, falls Mieter oder Vermieter wieder abspringen?



Veröffentlicht am 01. Februar 2020

Prinzipiell ist die mündliche Zusage zu einem Mietvertrag bindend. Im Streitfall müssen aber Beweise erbracht werden. Das kann zu unüberwindbaren Hürden führen.  Deshalb ist irgendetwas Schriftliches immer ratsam.

Die meisten Mietverträge werden schriftlich geschlossen. Dennoch ist das nicht zwingend erforderlich. Auch mündliche Zusagen rund um den Mietvertrag sind rechtlich möglich. Das gilt sowohl für den Mietvertrag selbst als auch für einen Vorvertrag und für mündliche Zusagen (Versprechen), die nicht im Mietvertrag festgehalten wurden. Das kann beispielsweise die Zusicherung sein, den Garten zu nutzen, einen bestimmten Stellplatz oder einen Keller zu belegen.


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Mietvertrag nach mündlicher Zusage

Diese Versprechen werden zum Vertragsbestandteil des Mietverhältnisses und können bei Nichteinhaltung mit Mietminderung oder Schadenersatzforderungen durchgesetzt werden. Gleiches gilt natürlich auch für Dinge, die vom Mieter zugesichert wurden. 

Durch schlüssiges Handeln, also wenn dem Mieter der Wohnungsschlüssel übergeben wird, er einzieht und Miete zahlt, kann davon ausgegangen werden, dass ein Mietverhältnis besteht. Ein Mietvertrag muss für seine Wirksamkeit nicht zwingend schriftlich fixiert werden. Vielmehr lassen sich gesetzliche Regelungen zur Mietzahlung, Mietminderungs- oder Kündigungsrechten auch so anwenden.

Zeugen gesucht!

In einem Rechtsstreit zählen immer die Beweise. Erinnert sich der eine oder andere Vertragspartner nicht mehr an seine Zusagen, können sich mit einem mündlich geschlossenen Mietvertrag plötzlich unüberwindliche Hürden auftun. Daher ist mehr als empfehlenswert, Zeugen für die Zusagen zu haben oder etwas Schriftliches wie z. B. eine Bestätigungsmail.

Wie in vielen Bereichen gibt es natürlich auch beim Abschluss eines Mietvertrags Ausnahmen. Sie betreffen beispielsweise befristete Mietverträge. So müssen Zeitmietverträge zwingend schriftlich geschlossen werden. Und auch wer länger als ein Jahr ein Kündigungsverzicht vereinbart, muss das schriftlich fixieren.


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