Der Vermieter hat ein sogenanntes Besuchs- oder Besichtigungsrecht für die von ihm vermieteten Wohnungen. Dabei muss er aber Rücksicht auf den Mieter nehmen.
Darf sich der Vermieter Zutritt zur Wohnung des Mieters verschaffen? Er darf. Dafür gelten aber recht enge Grenzen. Der Vermieter muss seinen Besuch rechtzeitig ankündigen. Und ohne Zustimmung des Mieters darf er die Wohnung nicht besichtigen.
Inhaltsverzeichnis
Der Vermieter verlangt in der Regel nur dann eine Wohnungsbesichtigung, wenn die Räume neu vermietet oder verkauft werden sollen. Die möglichen Miet- oder Kaufinteressenten müssen die Wohnung schließlich in Augenschein nehmen und es somit dem Vermieter ermöglichen, die Wohnung seinem berechtigten Interesse nach wirtschaftlich zu verwerten. Dabei muss der Vermieter aber auf jeden Fall Rücksicht auf den Mieter nehmen. Grundsätzlich ist der Vermieter nicht dazu berechtigt, das Mietobjekt zu betreten. Oder anders ausgedrückt: Er darf die Wohnung nur besichtigen, wenn der Mieter dem zustimmt. Umgekehrt gilt allerdings: Das Besuchs- oder Besichtigungsrecht ist ein gesetzlicher Anspruch des Vermieters. Der Mieter muss seinem Vermieter den Zutritt – in engen Grenzen – im Prinzip gestatten. Verweigert er das, kann der Vermieter die Besichtigung vor Gericht durchsetzen.
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- Preis für Transport pro m3: 25 Euro
- Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
- Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt
Wenn der Vermieter sein Besuchsrecht ausüben will, muss er folgendes tun: die Zustimmung des Mieters einholen und den Besuch mindestens 24 Stunden vorher ankündigen. Ein Besuch ohne Ankündigung gilt in der Rechtsprechung als unzumutbar, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug – zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch. Der Vermieter muss sich auch an die ortsüblichen Besuchszeiten halten. Sie liegen in der Regel zwischen 10 und 13 Uhr sowie 13 und 19 Uhr an Werktagen, Besuche an Wochenenden sind nach Absprache mit dem Mieter aber ebenfalls möglich. Bei berufstätigen Mietern gelten auch Besuchs- beziehungsweise Besichtigungstermine nach Feierabend, also etwa von 19 bis 21 Uhr, als zumutbar. Wenn der Mieter einen Termin ablehnt, sollte er einen Alternativtermin nennen.
Klauseln im Mietvertrag, die es dem Vermieter gestatten, die Wohnung jederzeit zu besichtigen, sind übrigens unwirksam.
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