Ob Mieter im Falle eines Auszugs zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, ist seit Jahren ein Streitthema. Nun hat der Bundesgerichtshof mit einem aktuellen Urteil für Klarheit gesorgt.

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Der Fall: Nicht alle mögen´s bunt

In Gießen strichen Anfang 2007 Mieter die frisch in weißer Farbe renovierten Wände einer Doppelhaushälfte in den kräftigen Farben rot, gelb und blau. Als sie im Juli 2009  wieder auszogen, gaben sie die Wohnung bunt gestrichenen zurück. Die Vermieterin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Die aufwendigen Malerarbeiten kosteten gut 3600 Euro. Die Eigentümer konnten diese Kosten nur zum Teil mit der Kaution verrechnen und stellten daher eine Klage vor dem Landgericht Gießen gegenüber ihren Ex-Mietern auf Zahlung des Restbetrags inklusive Zinsen in Höhe von rund 1800 Euro. Die Mieter wiederum klagten auf Auszahlung ihrer Kaution. Der Fall landete letztlich vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Richter entscheiden in ihrem Urteil vom 6. November 2013 (Az.: VIII ZR 416/12) zu Gunsten der Vermieterin

 

Farbige Wände stellen inakzeptable Dekoration dar

Die Karlsruher Richter sprachen der Vermieterin den Schadensersatz durch den Mieter zu, weil die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgegeben wurde. Viele Mietinteressenten würden einen solchen nicht akzeptieren, eine Neuvermietung der Wohnung wäre so praktisch unmöglich. Weil die Vermieterin daher den Anstrich beseitigen musste, habe sie Anspruch, diesen Schaden erstattet zu bekommen.

Rechtliche Grundlage

Die Richter zogen als rechtliche Grundlage ihrer Entscheidung einen entsprechenden Passus aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB) heran: „Verletzt der Schuldner (Mieter) eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger (Vermieter) Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“

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Tipp

Mieter sind verpflichtet, eine Wohnung in neutral gestrichenem Zustand zurückzugeben, wenn sie diese bei Mietbeginn auch so übernommen hatten. Dies gilt auch dann, wenn Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen wurden. Um die Beweislage im Fall eines Rechtsstreites zu sichern, sollte der Zustand der Wohnung im Mietvertrag beziehungsweise im Übergabeprotokoll dokumentiert werden.

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