Seit dem 01. Juni 2015 gelten neue Grundlagen für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen. Die häufigsten Fragen zum Thema haben wir hier für Sie beantwortet.
Die Landesregierung muss nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse eine Verordnung erlassen haben, mit der sie festlegt, für welche Gebiete die Mietpreisbremse gilt. Erst wenn diese Verordnung in Kraft getreten ist, müssen Sie sich die Frage stellen, ob die Mietpreisbremse auf Ihre Wohnung Anwendung findet. In der Regel finden Sie solche Verordnungen über die Homepage der Landesregierung. Dort ist auch aufgeführt, für welche Gebiete die Verordnung gilt.
Nutzen Sie auch unsere Grafik, um festzustellen, ob für Ihre Wohnung die Mietpreisbremse gilt.
2. Was passiert, wenn die bisherige Miete schon vorher über der jetzt festgelegten Mietpreisgrenze liegt?
Mit der Mietpreisbremse soll verhindert werden, dass Vermieter und ausziehender Mieter sich kurz vor Auszug auf eine Miete verständigen, die oberhalb der Mietpreisbremse liegt – dies etwa, wenn der Vermieter dafür auf die Schönheitsreparaturen verzichtet. Daher legt das Gesetz fest, dass die alte Miete vor mehr als 12 Monaten zwischen Vermieter und Mieter vereinbart worden sein muss. Ist dies der Fall, dann können Sie auch zukünftig mindestens zu dieser vorherigen Miete vermieten.
Wurde der Mietvertrag vor Inkrafttreten der oben genannten Verordnung abgeschlossen, bleibt es bei der Staffelmietvereinbarung gemäß Mietvertrag – die Miete erhöht sich mit jeder vereinbarten Staffel. Wurde der Mietvertrag erst nach Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen, dann ist die Staffelmietvereinbarung grundsätzlich wirksam. Allerdings wird die Höhe jeder einzelnen Staffel durch die Mietpreisbremse begrenzt. Sie müssen daher nicht nur bei der anfänglichen Miete, sondern auch bei jeder einzelnen Staffel die Mietpreisbremse beachten.
Bei Indexmietverträgen greift die Mietpreisbremse für die anfängliche Miete. Alle weiteren Mieterhöhungen auf Grund der Indexvereinbarung sind von der Mietpreisbremse nicht betroffen.
Im laufenden Mietverhältnis kann die Miete nach Modernisierung wie bisher erhöht werden – die Mietpreisbremse greift hierbei nicht.
6. Gibt es eine Mietpreisbremse bei der Vermietung eines Zimmers innerhalb einer Wohnungsgemeinschaft (WG Zimmer)?
Die Mietpreisbremse greift grundsätzlich nicht, wenn der "Vermieter" selbst in der Wohnung wohnt, er die Wohnung selbst mit Einrichtungsgegenständen versehen hat und der WG-Untermieter nicht dauerhaft dort lebt.
Ja, hier gilt die Mietpreisbremse.
8. Von welcher üblichen Miete geht der Gesetzgeber aus? Handelt es sich um den Mittelwert oder die Obergrenze aus dem Mietspiegel?
Die Mietpreisbremse legt die ortsübliche Vergleichsmiete zu Grunde. Diese ist nicht identisch mit dem Mittelwert oder dem Oberwert des Mietspiegelfeldes. Für die Ermittlung der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete wird die konkrete Ausstattung der Wohnung zu Grunde gelegt. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann daher unterhalb und auch oberhalb des Mittelwertes des Mietspiegels liegen.
Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse kann zu Rückzahlungen an den Mieter führen.
Das Wirtschaftsstrafgesetz enthält in § 5 eine Regelung zur Mietpreisüberhöhung und ordnet diese als Ordnungswidrigkeit ein. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ob und wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.
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