Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.
Natürlich darf sich jeder Mieter und jede Mieterin während der Mietzeit nach seinen Vorstellungen dekorieren. Dazu gehört auch das Anbohren von Wänden zwecks Befestigung von Bildern, Regalen oder ein bunter Anstrich. Doch was schuldet der Mieter oder die Mieterin bei Auszug? Müssen Mieterinnen und Mieter Dübellöcher schließen, auch wenn sie keine Renovierung schulden?
Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.
Mieter setzt 126 Bohrlöcher und streicht mit Latex-Farbe
Bei der Rückgabe der Wohnung staunte der Vermieter nicht schlecht: die Wohnung war in kräftigen Latexfarben gestrichen. Zudem befanden sich 126 unverschlossene Dübellöcher in der Wohnung. Der Vermieter verlangte die Beseitigung Farben und Dübellöcher unter Fristsetzung. Der Mieter verweigerte die Ausführung der Arbeiten mit er Begründung, dass er wegen einer unwirksamen Vertragsklausel keine Schönheitsreparaturen schulde.
Vermieter beauftragt Maler und verrechnet mit der Kaution
Der Vermieter veranlasste die Renovierung. Die Kosten hierfür zog der Vermieter von der Mietkaution ab. Die Mieter verklagten den Vermieter auf Auszahlung der Mietkaution.
Mieter verklagt Vermieter auf Auszahlung der Kaution - und verliert
Sowohl das AG Mettmann als auch das LG Wuppertal gaben dem Vermieter recht: Die Mieter haben sich schadensersatzpflichtig gemacht.
Zwar gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, Befestigungen mittels Dübeln vorzunehmen. Doch sind diese bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und die Löcher fachgerecht zu verschließen. Damit besteht nach Ansicht der Kammer stets die Pflicht zur Beseitigung von Dübel- oder Bohrlöcher und nicht nur dann, wenn diese auf einem atypischen Nutzerverhalten (extrem viele Bohrlöcher) beruhen würden. Böhrlöcher seinen generell eine Substanzverletzung.
Mieter müssen Bohrlöcher stets verschließen
Das Gericht urteilte: Mieter sind bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Wohnung in einen Zustand zu versetzen, dass eine normale Renovierung (vermieterseits) ausreicht. Die Beseitigung von Latexfarben und Dübellöchern erhöht jedoch den Aufwand einer normalen Renovierung. Für diesen Mehraufwand hat der Mieter aufzukommen.
Erstattung Malerrechnung für den Mehraufwand
Da die Renovierungspflicht beim Vermieter lag, konnte er vom Mieter auch nur die Mehrkosten verlangen. Das Gericht schätzte den Mehraufwand für das Verschließen der Bohrlöcher und die Beseitigung der Latexfarben au 50 % der Gesamtkosten der Renovierung. Der Mieter hatte also die Kosten hierfür zu tragen.
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 16.07.2020, AZ: 9 S 18/20
HEV- Zusammenfassung - Mieterpflichten bei unwirksamer Renovierungsklausel
Der Mieter ist berechtigt, die Wohnung während der Mietzeit so zu dekorieren, wie es seinem Geschmack entspricht. Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss er die Wohnung wieder so herrichten, dass normale Schönheitsreparaturen ausreichen.
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 27. November 2020.
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