Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt seit 2001 die gesetzliche Energieeffizienz von Gebäuden. Über die Jahre entstanden mehrere Neufassungen der Verordnung, so auch die im Jahr 2014 in Kraft getretene EnEV 2014, die 2016 nochmals verschärft wurde. Worauf sich EnEV und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) beziehen und welche Aktualisierungen sich nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) abzeichnen, erfahren Sie hier.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt basierend auf dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) die Energieeffizient von Privat- und Geschäftsgebäuden.
  • Hauseigentümer müssen laut EnEV einen Nachweis über die Energieeffizienz der Immobilie vorzeigen können, es sei denn, sie nutzen das Objekt lediglich selbst.
  • Die Bedingungen für die EnEV befinden sich laufend im Wandel. Das im Oktober 2019 beschlossene Gebäudeenergiegesetz (GEG 2019) wartet mit neuen Regelungen auf und soll EnEV, EnEG und EEWärmeG zusammenführen.
  • Ein Energieausweis ist Pflicht – spätestens beim Besichtigungstermin. Gehen Sie auf Nummer sicher und bestellen Sie jetzt Ihren Energieausweis in nur wenigen Schritten.

Was regelt die Energieeinsparverordnung?

Seit der Novelle der Energieeinsparverordnung im Jahr 2013 und der Umsetzung im Mai 2014 (EnEV 2014) erhöhten sich die gesetzlichen Vorgaben für die Energieeffizienz von Bestands- und Neubauten. Damit wurden EnEV 2007 und EnEV 2009 überholt. Die Folge: Neue Häuser müssen seitdem noch härtere Effizienzstandards erfüllen. Für Eigentümer traten damit wichtige Veränderungen der Rahmenbedingungen in Kraft; eine weitere Verschärfung der Anforderungen wurde im Jahr 2016 wirksam. Obwohl für diese zusätzliche Veränderung der Begriff EnEV 2016 gelegentlich verwendet wird, ist die gleiche Verordnung gemeint wie mit der Bezeichnung EnEV 2014.

Was ist die neueste EnEV?

Die politisch erklärte Energiewende ist auf einem holprigen Weg, viele Herausforderungen sind noch nicht gelöst. Bis 2050 soll Deutschlands Strom zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen gespeist werden (Kyoto-Protokoll von 1997). Die Energieversorgung in Deutschland befindet sich im Umbau, Forcierung der erneuerbaren Energien und drastische Senkung des CO2-Ausstoßes sind wesentliche Ziele.

Für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft kamen darum mit dem Jahr 2014 neue Belastungen hinzu. Denn das EnEG 2009 wurde nach dem Willen der Bundesregierung geändert. Verbunden damit war eine umstrittene Novelle der EnEV 2009, die laut Expertenmeinung die Baukosten bereits durchschnittlich um einen etwa fünfstelligen mittleren Betrag erhöht. Ähnlich werden die Auswirkungen der EnEV 2014 bewertet. So schätzt der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW e.V.) die durch die neue Energieeinsparverordnung verursachten Mehrkosten pro Neubau auf etwa sechs bis acht Prozent. Die Novellierung der Energieeinsparverordnung war von einem Diskussionsprozess begleitet, wonach einige Politiker die Verschärfung als Investitionshemmnis und somit Bremse für den Wohnungsneubau sehen.

Trotz zusätzlicher Finanzbelastung für Bürger und Wirtschaft folgt die Bundesregierung dem Ziel, bis 2020 den Energieverbrauch von Wohnungen um ein Fünftel zu verringern. Die Verschärfungen der EnEV werden auch als „Schritte auf dem Weg zum Niedrigstenergiehaus“ bezeichnet. Deutschland folgt damit der EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2018 (EU 2018/844). Diese sieht ab 2021 nur noch Niedrigstenergie-Neubauten vor – bei öffentlichen Gebäuden sollte dies sogar ursprünglich schon ab 2019 gelten.

Neue Gebäude sollen also zukünftig einen Energieverbrauch nachweisen können, der fast bei Null oder zumindest extrem niedrig liegt – und zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird.

Folgende Gebäude gelten als Niedristenergieimmobilien:

  • Nullenergiehäuser
  • Passivhäuser
  • Plusenergiehäuser

Was regelt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Für die zukünftige Umsetzung der EU-Richtlinien hat das Bundeskabinett im Oktober 2019 das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Es soll bisherige Regelungen von EnEV, EnEG und EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) zusammenführen und einen einheitlicheren Rahmen für die Standards von Niedrigstenergiegebäuden schaffen. Anlass hierfür ist die europäische Gebäudeeffizienz-Richtlinie, die eine schrittweise Einführung des Niedrigstenergie-Gebäudestandards fordert. Ursprünglich sollte das umfassende GEG schon Anfang 2018 in Kraft treten, hierfür wurde 2017 vom Koalitionsausschuss jedoch kein Kompromiss gefunden. Da das gleichzeitige Wirken verschiedener Verordnungen und Richtlinien konstant zu Umsetzungsproblemen geführt hat, soll das GEG 2019 nun Abhilfe im Regelwerk schaffen. Vorerst soll das GEG für Nichtwohngebäude gelten, rechtzeitig zu 2021 soll sich jedoch auch um eine Regelung für neue Privatbauten gekümmert werden.

Dass private Neubauten nach der neuen Energiesparverordnung schon ab 2019 die Anforderungen für Niedristenergiehäuser erfüllen müssen, wurde vorerst aufgehoben. Es wird sich zunächst auf die EnEV 2016 berufen, wonach bestehende Standards nicht verschärft werden. Ohne eine Neudefinition für höhere Energiestandards bei Neubauten bleibt dies bis 2023 bestehen – dann findet eine Prüfung der EU-Vorgaben statt. So hätten öffentliche Gebäude vorerst nur eine „Vorbildfunktion“ inne.

Ursprünglich sollten Neubauten den KfW-Standard 55 erreichen, wonach die Energieeffizienz von Neubauten nochmals um 20 Prozent sinken müsste. Eine immense Steigerung der Baukosten wäre dann unumgänglich. Spätestens ab 2025 sollen möglichst nur noch Niedrigstenergiehäuser gebaut werden – wann sich die strikte Regelung durchsetzt, ist jedoch noch nicht abzusehen.

Energiesparverordnung zum Umsetzen der Klimaziele

Trotz höherer Baukosten setzen Niedrigenergiehäuser auf Innovationskraft und versprechen somit Preisstabilität für Käufer und Bauherren. Hocheffiziente Niedrigstenergiegebäude gehören schon heute zum technisch Machbaren. Anbieter werben zum Teil damit, dass sie mit ihren Neubauten bereits den geforderten Standard der Verschärfung der Energieeinsparverordnung 2014 erfüllen würden. Den Nachweis dafür soll der EnEV-gerechte Energieausweis bringen. Auch technologisch fortgeschrittene Heizinstallationen verfügen über lange Betriebsdauern, die sich für Hausbesitzer rentieren können.

Was regelt die DIN 18599?

Die DIN V 18599 trägt den offiziellen Titel „Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärbedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung“. Die Normenreihe DIN 18599 dient als Methode zur Ermittlung der Gesamteffizienz von Wohn- und Geschäftsgebäuden nach Artikel 3 der Richtlinie 2002/91/EG. Aktuell wird sich hierbei auf die neuste Fassung aus Oktober 2016 bezogen. Seit EnEV 2009 müssen bedarfsorientierte Energieausweise für Geschäftsgebäude gemäß DIN V 18599 ausgestellt werden. Für Wohngebäude können bedarfsorientierte Energienachweise laut Verordnung nach anderen Berechnungsverfahren ausgestellt werden. Die Verfahren für EnEV-gerechte Bedarfsausweise befinden sich laufend in der Weiterentwicklung.

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    Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Ein Blick zurück: Wann wurde die EnEV eingeführt?

Die Energieeinsparverordnung löste seinerzeit die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab, indem sie beide Verordnungen zusammenfasste.

Die erste EnEV-Fassung trat am 1. Februar 2002 in Kraft, die zweite im Jahr 2004 (EnEV 2004). Im Rahmen einer Richtlinie der Europäischen Union zum Effizienznachweis aller Gebäude in EU-Ländern wurde eine Neufassung erstellt, die seit dem 1. Oktober 2007 gültig ist. Die letzte Änderung (mit entsprechend erhöhten Anforderungen an die Energieeffizienz des Gebäudes) gab es am 1. Oktober 2009 (EnEV 2009). Mit der Einführung der EnEV 2009 beim Neubau wurde der Primärenergiebedarf um 30 Prozent gesenkt und die Wärmedämmung der Gebäudehülle um 15 Prozent erhöht.

Am 6. Februar 2013 wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ein Entwurf zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes und zur Änderung der Energieeinsparverordnung beschlossen. Die neue beziehungsweise aktualisierte Verordnung wird je nach Sprachgebrauch als EnEV 2013, EnEV 2014 oder EnEV 2016 bezeichnet, gemeint ist jedoch in allen Fällen die gleiche Novellierung der Energieeinsparverordnung.

Was hat sich mit der neuen Energieeinsparverordnung für Eigentümer verändert?

Die Novellierung der EnEV führte für Neubauten eine weitere Verschärfung der Mindesteffizienzstandards vor. Diese trat jedoch erst 2016 in Kraft. Geplant war, die Verschärfung in zwei Stufen im Jahr 2014 und im Jahr 2016 einzuführen. Wäre diese ursprüngliche Fassung umgesetzt worden, hätte der Hausbau bereits ab Januar 2014 gegenüber den bisherigen Regelungen zusätzliche 12,5 Prozent Energieeinsparung umsetzen müssen. Ebenso wäre die Mindestqualität der Gebäudehülle angehoben worden.

Schätzungen des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) zufolge, verteuert die EnEV Neubauten seit dem Jahr 2016 um über vier Prozent; die bereits erwähnten Schätzungen des BFW gehen von noch höheren Preisanstiegen aus.

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Gut zu wissen

Ausnahmen macht EnEV beim Altbau. Die Energieeinsparverordnung sieht bei Altbauten lediglich vor, dass Hauseigentümer die obere Geschossdecke umfassend und energieeffizient sanieren müssen. Die Dachdämmung muss dann nach DIN 4108-2 dem Mindestwärmeschutz entsprechen. Auch für Altbauten ist der Energieausweis gesetzlich vorgeschrieben.

Während dieser Teil der Energieeinsparungsverordnung erst im Januar 2016 in Kraft trat, haben sich die Gesetze für Energieausweise bereits verändert. Seit der EnEV 2014 muss ein Energieausweis bei Verkauf und Vermietung von Immobilien vorhanden sein. Neben der Vorzeigepflicht des Ausweises müssen die energetischen Kennwerte auch in Immobilienanzeigen mit angegeben werden. Eingeführt wurde ferner ein unabhängiges Stichprobenkontrollsystem für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen. Darüber hinaus müssen energetische Kennwerte der Immobilie laut EnEV-Verordnung spätestens bei der Wohnungsbesichtigung interessierter Käufer oder Mieter vorgelegt werden – spätestens dann ist ein gültiger Energieausweis laut Gesetz Pflicht.

Ausnahme: Wenn Sie Ihre Immobilie nicht vermieten und selbst nutzen, ist ein Energieausweis laut Gesetz nicht erforderlich.

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