Ein Energieausweis kann entweder für ein Wohngebäude oder für ein Nichtwohngebäude ausgestellt werden. Doch was ist, wenn es sich bei einer bestimmten Immobilie weder um ein reines Wohngebäude noch um ein reines Gewerbeobjekt handelt? Welche Nichtwohngebäude sind von der Energieausweispflicht betroffen und welche nicht? In diesem Artikel finden Sie die Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen zum Energieausweis für Gewerbeobjekte.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich sind alle Gewerbeobjekte von der Energieausweispflicht betroffen. Es gibt aber auch Ausnahmen. So sind unter anderem denkmalgeschützte Gebäude, Gebäude mit einer Nutzfläche von unter 50 Quadratmetern oder unbeheizte Nichtwohngebäude von der Energieausweispflicht befreit.

  • Ist eine Gewerbeimmobilie energieausweispflichtig, kann sich der Eigentümer frei zwischen einem Energieverbrauchsausweis und einem Energiebedarfsausweis entscheiden. Der verbrauchsbasierte Energieausweis darf aber nur dann ausgestellt werden, wenn das Objekt in den vergangenen drei Jahren durchgehend vermietet wurde.

  • Der Energieausweis muss gut und leicht sichtbar ausgehangen werden, wenn bei einem Nichtwohngebäude 250 Quadratmeter publikumsoffene Fläche (bei behördlich genutzten Objekten) beziehungsweise 500 Quadratmeter publikumsoffene Fläche (bei nichtbehördlicher Nutzung) gegeben ist.

Ist ein Energieausweis Pflicht bei Gewerbeimmobilien?

Seit dem 1. Juli 2009 ist der Energieausweis Pflicht bei Gewerbeimmobilien beziehungsweise Nichtwohngebäuden. Ob der Eigentümer sich dabei einen Energieverbrauchs- oder einen Energiebedarfsausweis ausstellen lässt, hängt wiederum von verschiedenen Umständen ab.

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Gut zu wissen

Gut zu wissen: Welche Anforderungen die Energieeinsparverordnung (EnEV) hinsichtlich des Energieausweises an Nichtwohngebäude stellt, können Sie hier nachlesen.

Gewerbeimmobilie: Wann Bedarfsausweis und wann Verbrauchsausweis?

Für den Verbrauchsausweis ist es grundsätzlich egal, welches Baujahr, welchen energetischen Zustand und welche Größe die jeweilige Gewerbeimmobilie hat. Er kann praktisch immer dem deutlich aufwändigerem Energiebedarfsausweis vorgezogen werden. Jedoch müssen die Angaben sämtlicher Heizungs- und Stromverbräuche der vergangenen drei Jahre vorliegen.

Hatte das Gewerbeobjekt innerhalb des letzten drei Jahre beispielsweise einen mehrmonatigen Leerstand, so muss der Eigentümer einen Energiebedarfsausweis anfertigen lassen. Das heißt also, dass eine Gewerbeimmobilie in den vergangenen drei Jahren durchgehend vermietet sein muss, damit dafür ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt werden kann.

Energieausweis bei Mischgebäuden: Was ist zu beachten?

Bei Immobilien, die sowohl gewerblich als auch als Wohnraum genutzt werden, macht die Energieeinsparverordnung folgende Angaben:

§ 22 Abs. 1 EnEV:

„Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.“

§ 22 Abs. 2 EnEV:

„Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.“

Die etwas unklare Formulierung „nicht unerheblichen Teil“ in beiden Absätzen lässt einen gewissen Interpretationsspielraum zu. Die Bundesregierung des Jahres 2007 präzisierte jedoch in der amtlichen Begründung der EnEV 2007 diese Formulierung. Demnach seien bis Flächenanteile bis zu zehn Prozent noch kein erheblicher Teil (Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden beziehungsweise Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden).

Energieausweispflicht bei Gewerbeobjekten: Gibt es auch Ausnahmen?

Nicht jede gewerblich genutzte Immobilie ist gleichzeitig von der Energieausweispflicht betroffen. Der Gesetzgeber hat in der Energieeinsparverordnung bestimmte Ausnahmekriterien festgelegt, die Eigentümer von der Energieausweispflicht befreien. Dazu zählen folgende Objekte:

  • Denkmalgeschützte Immobilien

  • Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche, die 50 Quadratmeter nicht überschreitet

  • Gewerbeobjekte, die nicht beheizt werden

  • Betriebsgebäude, dessen Innentemperatur unter 12°C liegt

  • Betriebsgebäude, welche zur Aufzucht sowie Unterbringung von Tieren genutzt werden

  • Betriebsgebäude, die für Pflanzenaufzucht, -vermehrung und -verkauf genutzt werden

  • Betriebsgebäude, welche nahezu dauerhaft offenstehen müssen

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Wichtig

Gewerbeobjekte, die nicht beheizt werden, sind zwar von der Energieausweispflicht befreit. Verfügt ein solches Objekt aber über gekühlte Anlagen, ist auch sie energieausweispflichtig!

Aushangpflicht bei Gewerbeimmobilien: Voraussetzungen und Besonderheiten

Anders als bei Wohngebäuden muss bei einem Nichtwohngebäude unter Umständen der Energieausweis ausgehangen werden. Von der Aushangpflicht sind Eigentümer von Nichtwohngebäude betroffen, in denen

  • mehr als 250 Quadratmeter publikumsoffene Fläche (bei behördlicher Nutzung) oder

  • mehr als 500 Quadratmeter publikumsoffene Fläche (bei nichtbehördlicher Nutzung)

besteht. Sollte der Eigentümer jedoch nur einen sehr geringen Teil der Fläche nutzen, so geht die Aushangpflicht auf den jeweiligen Hauptnutzer über. Hierfür muss ihm der Eigentümer mindestens eine Kopie des Energieausweises übergeben.

Wichtiger Unterschied: Handelt es sich um einen Energieverbrauchsausweis, müssen die Seiten 1 und 3 ausgehangen werden. Liegt hingegen ein Energiebedarfsausweis vor, sind die Seiten 1 und 2 auszuhängen.

Was sind die Kosten für einen Energieausweis?

Aufgrund des deutlich höheren Aufwandes liegen die Kosten für einen bedarfsbasierten Energieausweis höher als bei einem Energieverbrauchsausweis. In der Regel ist ein Verbrauchsausweis schon für unter 100 Euro zu bekommen. Der Energiebedarfsausweis hingegen kann in der Höhe – je nach Aufwand – stark variieren und bis zu 500 Euro kosten.

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