Veröffentlicht am 07. März 2020

Ob Rohrbruch, eindringendes Regenwasser oder eine defekte Spülmaschine: Es gibt viele Ursachen und ebenso viele Möglichkeiten der Schadensregulierung. In diesen Fällen musst du als Mieter:in zahlen.

Wenn du einen Wasserschaden entdeckst, ist Schadensbegrenzung ist das Gebot der Stunde. Wenn etwa eine Rohrleitung geplatzt ist, versuche den Schaden dadurch zu begrenzen, dass du das Wasser am Haupthahn abstellen, bis der Fachmann kommt. Ist eine Wasch- oder Spülmaschine ausgelaufen, eine Badewanne übergelaufen oder Wasser von außen eingedrungen, versuche die Quelle ausfindig zu machen und das Wasser so gut es geht selbst zu beseitigen. Den Schaden sollten Mieter:innen unbedingt so schnell wie möglich ihrem Vermieter oder vermieterin melden. Wenn der nicht erreichbar ist, dürfen Sie auch selbst eine:e Handwerker:in rufen und die Kosten später dan die Vermieter:innen in Rechnung weiterleiten.


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Wasserschaden: Beweise für die Versicherung festhalten

Grundsätzlich solltest du Beweise sichern, also Fotos der Situation und der Schäden machen – egal, ob der Schaden bei dir entstanden ist oder ob bei das Wasser aus einer Wohnung über deiner  durch die Decke kommt. Wenn alles wieder  aufgeräumt ist und der oder die Sachverständige der Versicherung kommt, kannst du ihm womöglich nichts von der Schadensituation zeigen. Anschauliche Fotos sind hier wichtiger als viele Worte.

Welche Versicherung zahlt für den Wasserschaden?

Je nach Schadensursache kommen unterschiedliche Versicherungen für die Beseitigung auf. In Mietwohnungen am häufigsten sind Schäden, die von Leitungswasser verursacht werden: Die geplatzte Leitung im Mauerwerk oder der defekte Wassereinlauf der Waschmaschine gehören dazu.

  • Schäden, die an der Immobilie selbst entstehen, also zum Beispiel nasses Mauerwerk, werden von der Wohngebäudeversicherung bezahlt. Diese schließen normalerweise Vermieter:innen ab – und müssen daher auch zügig informiert werden.
  • Schäden am Mobiliar sind von der Hausratversicherung gedeckt. Für einen selbst verursachter Schaden, der Möbel unbrauchbar macht, müssen Mieter:innen natürlich auch selbst eine Hausratversicherung abschließen.
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Wichtig:

Manche Schäden werden von der Hausratversicherung nicht gedeckt – zum Beispiel der Rückstau aus der Kanalisation. Andere müssen explizit mitversichert werden: Hierzu gehören Schäden durch Aquarien oder Wasserbetten.

  • Trifft der Wasserschaden nicht Sie, sondern eine andere Mieter:innen, kommt dafür Ihre private Haftpflichtversicherung auf.
  • Wasserschäden durch Elementargewalt, wie Hochwasser, Starkregen oder Lawinen müssen durch eine Elementarschadenversicherung abgedeckt sein.

Wer ist in der Pflicht, wenn der Schaden andere Mieter:innen betrifft?

In Mietshäusern ist es keine Seltenheit, dass mehrere Mieter:innen vom Wasserschaden betroffen ist. Wenn der oder die Mieter:in über dir einen Wasserschaden hat, bist du möglicherweise auch davon betroffen, weil das Wasser durch die Decke tropft. Grundsätzlich musst du dich bei einem Schadensfall an den oder die Vermieter:in wenden – er oder sie ist derjenige, der:die zwischen den Mietparteien vermitteln muss.

Mieter:in gegen Mieter:in: Das kommt normalerweise nicht vor. Für die Schäden am Haus kommt die Gebäudeversicherung der Vermieter:innen auf, für Schäden am Mobiliar die Haftpflichtversicherung der Verursachenden, für Schäden am eigenen Mobiliar des Verursachenden dessen Hausratversicherung.


Aktuelles Urteil: Wer ist hier zuständig?

Als Mieter:in musst du die Beeinträchtigungen der Wohnung aufgrund eines Wasserschadens, den andere Mieter:innen verursacht hat, gegenüber deiner:m Vermieter:in geltend machen. Es ist seine Aufgabe, andere Mieter:innen in Regress zu nehmen. Sie selbst können von anderen Mieter:innen in der Regel keinerlei Schadensersatzansprüche geltend machen.

So wurde es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 10U 8/18) bestätigt. In dem Fall wurde ein Mieter Opfer eines Wasserschadens, den der über ihm wohnende Mieter zu verantworten hatte. Dieser hatte einen Wasserhahn unsachgemäß repariert. Das durch die Decke tropfende Wasser ruinierte die soeben von dem geschädigten Mieter auf eigene Kosten durchgeführte Neutapezierung der Wohnung.

Der Mieter verklagte den Mieter über ihm auf Schadensersatz. Dieser lehnte die Zahlung ab – und erhielt vor Gericht recht. Die Tapete sei „wesentlicher Bestandteil des Gebäudes“, also ein Schaden der Gebäudesubstanz. Daher könne sich der geschädigte Mieter nur an seinen Vermieter wenden, wenn er einen Schadensersatzanspruch geltend machen wolle. Der Vermieter müsse das Geld für die Instandsetzung beim Mieter einklagen, der den Schaden verursacht hat.

Wann darf man die Miete wegen eines Wasserschadens mindern?

Wer den Wasserschaden nicht selbst verursacht hat, sondern unter den Folgen leidet, etwa weil ihm wochenlang ein Trocknungsgerät den Schlaf raubt, kann in dieser Zeit die Miete mindern. Wie fast immer in solchen Fällen lohnt sich der Gang zur Verbraucherzentrale, den Mieterverein oder einen Anwalt. Die Bandbreite der Mietminderung reicht von lediglich acht Prozent wegen Wassertropfen an der Zimmerdecke bis zu ganzen 100 Prozent, wenn die Wohnung aufgrund modrigen Geruchs und nasser Wände und Decken unbewohnbar geworden ist.

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).


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