Seit 2002 unterliegen Bauleistungen der sogenannten Bauabzugssteuer. Mit einer Freistellungsbescheinigung können sich Vermieter und Unternehmer von dieser Steuerabzugspflicht befreien. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie Sie die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüfen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
1. Freistellungsbescheinigung: Was ist die Bauabzugssteuer?
2. Was sind die Voraussetzungen für die Freistellungsbescheinigung?
3. Haftungsausschluss: Freistellungsbescheinigung prüfen
4. Gibt es für die Freistellungsbescheinigung eine Bagatellregelung?
5. Wer ist verpflichtet zum Steuerabzug?
6. Wie lange ist die Freistellungsbescheinigung gültig?
7. Wie lässt sich eine Freistellungsbescheinigung überprüfen?
8. Wie muss die Bauabzugssteuer angemeldet und abgeführt werden?
- Sämtliche mit Bauwerken in Zusammenhang stehende Bauleistungen unterliegen der Bauabzugssteuer.
- Handelt der Auftraggeber als Privatperson, ist er von der Steuerabzugspflicht befreit, sofern die beauftragten Bauleistungen nicht für eine vermietete Wohnung gedacht sind.
- Legt das beauftragte Unternehmen eine gültige Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt vor, ist der Auftraggeber ebenfalls von der Bauabzugssteuer befreit.
- Eine Freistellungsbescheinigung ist maximal drei Jahre gültig.
Laut Paragraf 48 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen Bauleistungen seit dem 01. Januar 2002 der Bauabzugssteuer. Zu diesen Bauleistungen zählen folgende:
Bauwerkerrichtung
Instandsetzung
Instandhaltung
Bauliche Änderungen am Bauwerk
Abrissarbeiten
Das bedeutet, dass der Empfänger der Bauleistungen (Auftraggeber) 15 Prozent des Rechnungsbetrages einbehalten und direkt an das Finanzamt abführen muss. Das Unternehmen, das die Bauleistung ausführt, erhält dementsprechend zunächst 15 Prozent weniger Entgelt, siehe Schaubild. Dieser Betrag wird dann im Rahmen der Steuerberechnung für den Leistungserbringer mit den tatsächlich zu entrichtenden Steuern verrechnet.
Allerdings greift der Steuerabzug nur, wenn Bauleistungen im Inland und an einen Unternehmer im Sinne des Paragraph 2 UStG oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht werden. Auf diese Weise soll die illegale Beschäftigung im Bauwesen eingedämmt
Diese Steuerabzugspflicht entfällt, wenn der Auftraggeber rein als Privatperson handelt. Allerdings besteht bereits eine Unternehmertätigkeit, wenn die Räumlichkeiten, für die die Bauleistungen erbracht werden, vermietet werden. Darüber hinaus sind Auftraggeber vom Steuerabzug befreit, wenn die beauftragte Firma (Leistungserbringer) eine Freistellungsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt vorlegen kann.
Die Erteilung einer solchen Bescheinigung ist jedoch an gewisse Voraussetzungen geknüpft. So muss der Leistende zunächst einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Darüber hinaus darf durch die Freistellung der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheinen. Eine Gefährdung besteht nach Paragraph 48b Abs. 1 Satz 2 EStG, sollte der Leistende die Anzeigepflichten gemäß Paragraph 138 Abgabenordnung (AO) nicht erfüllen, seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Paragraph 90 AO nicht nachkommen oder den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit in Form einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringen.
Freistellungsbescheinigung prüfen
Der Leistungsempfänger haftet gemäß Paragraph 48a Abs. 3 EStG für nicht oder zu niedrig abgeführte Abzugsbeträge. Kann der Leistungsempfänger jedoch von der Rechtmäßigkeit der vorgelegten Freistellungsbescheinigung ausgehen, ist dessen Haftung ausgeschlossen. Daher sollte vor einer Zahlung des Rechnungsbetrages an die beauftragte Firma die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüft werden.
Es ist darauf zu achten, dass die Bescheinigung ein Dienstsiegel enthält und eine Sicherheitsnummer aufgeführt wird. Wird nur eine Kopie vorgelegt, müssen die Angaben gut lesbar sein.
Es existiert in Zusammenhang mit der Freistellungsbescheinigung und dem Steuerabzug eine Bagatellgrenze von 5.000 Euro und gilt in einem Kalenderjahr für einen leistenden Unternehmer. Wenn beispielsweise keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt und die Bezahlung für die erbrachte Leistung (Gegenleistung) in einem Kalenderjahr nicht 5.000 Euro übersteigt, ist kein Steuerabzug vorzunehmen.
Diese Freigrenze erhöht sich auf 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger nur abzugspflichtig ist, weil er steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG ausführt. Werden daneben auch nur geringfügige umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, gilt lediglich die Freigrenze von 5.000 Euro.
Der Steuerabzug betrifft unterschiedliche Personengruppen. Grundlegend gilt dieser für sämtliche Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz. Außerdem zählen sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechts dazu, für die in der Bundesrepublik Deutschland Bauleistungen erbracht werden (gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Ebenfalls zum Steuerabzug verpflichtet sind nach den Vorgaben durch das Umsatzsteuergesetz
Kleinunternehmer,
Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen oder
pauschal versteuernde Forst- und Landwirte.
Grundsätzlich lässt sich die Freistellungsbescheinigung auftragsbezogen oder allgemein mit einer Gültigkeit von längstens drei Jahren ausstellen. Wenn beispielsweise ein Leistungserbringer nur vorübergehend in Deutschland tätig ist, werden oft auftragsbezogene oder objektbezogene Freistellungsbescheinigungen erteilt. Diese sind bis zur Bauabnahme gültig oder bis die Abschlusszahlung geleistet wurde.
Kurz gesagt: Wenn die Bescheinigung nicht objektbezogen ausgestellt wird, kann sie für einen bestimmten Zeitraum gültig sein – längstens aber drei Jahre. Die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigungen beginnt mit dem Tag der Ausstellung.
Leistungsempfänger haben die Möglichkeit, die vorgelegte Bescheinigung auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Dafür hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Internetseite eingerichtet, mit deren Hilfe sich nach einer Registrierung Freistellungsbescheinigungen auf die Gültigkeit hin überprüfen lassen.
Bei der Einzelabfrage ist neben dem Bundesland des Leistenden sowie dessen Steuernummer noch die Sicherheitsnummer auf der Bescheinigung nötig. Durch die elektronische Abfrage lassen sich unkompliziert die Bescheinigungen überprüfen. Sollte wider Erwarten kein Ergebnis zur Abfrage erscheinen, gibt das Finanzamt Auskunft, das die Freistellungsbescheinigung ausgestellt hat.
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Für die Anmeldung der Bauabzugsteuer existiert ein amtlich vorgeschriebener Vordruck. Dieser ist bis zum 10. des Folgemonats an das zuständige Finanzamt des Leistenden abzuführen.
Der Folgemonat bezieht sich auf den Monat der Rechnungs-Zahlung an den Leistenden. Die Vordrucke sind in den Finanzämtern erhältlich und lassen sich meist gleichermaßen online über die Internetseiten der Finanzämter beziehen.
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