Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" vom 31.082001, BStBI 2001 I, 602 wurde ein Steuerabzug zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen eingeführt. 

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine weitere steuerliche Belastung. Es wird lediglich eine Verschiebung des Steuerzahlers vorgenommen. Statt des Bauunternehmers zahlt der Auftraggeber den größten Teil der Umsatzsteuer ans Finanzamt und zieht diesen Betrag von der Rechnung ab.

Konkret heißt das: Ab dem 01.01.2002 müssen Auftraggeber von Bauleistungen in Deutschland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der zu zahlenden Rechnung für eine Bauleistung vornehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung für den Bauunternehmer vorliegt.

Problematisch wird die Bauabzugssteuer für Bauherren aus mehreren Gründen. Zum einen erhöht sich der Verwaltungsaufwand. Zudem haftet der Bauherr für die 15 % Bauabzugsteuer selbst dann, wenn der Bauunternehmer ihm eine gefälschte Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat und der Bauherr das hätte erkennen müssen. Also ist der Bauherr auch noch genötigt, jede Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt auf seine Echtheit zu überprüfen bevor er einen Auftrag erteilen kann.

Inhaltsverzeichnis

Wer finanziert mich?

Entwarnung für private Bauherren

Nicht jeder Auftraggeber einer Bauleistung ist verpflichtet, den Steuerabzug von der Rechnung der Bauleistung vorzunehmen! Dies gilt nur für unternehmerisch tätige Auftraggeber. Unternehmerisch tätig ist ein Auftraggeber, wenn er

  1. Unternehmer im Sinn des § 2 UStG ist (dies gilt auch, wenn er sog. Kleinunternehmer ist oder nur steuerfreie Umsätze ausführt),
  2. ein Auftraggeber ist, der nur Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen erzielt und mehr als zwei Wohnungen vermietet oder
  3. juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Die Bagatellgrenze

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine weitere steuerliche Belastung. Es wird lediglich eine Verschiebung des Steuerzahlers vorgenommen. Statt des Bauunternehmers zahlt der Auftraggeber den größten Teil der Umsatzsteuer ans Finanzamt und zieht diesen Betrag von der Rechnung ab.

Konkret heißt das: Ab dem 01.01.2002 müssen Auftraggeber von Bauleistungen in Deutschland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der zu zahlenden Rechnung für eine Bauleistung vornehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung für den Bauunternehmer vorliegt.

Problematisch wird die Bauabzugssteuer für Bauherren aus mehreren Gründen. Zum einen erhöht sich der Verwaltungsaufwand. Zudem haftet der Bauherr für die 15 % Bauabzugsteuer selbst dann, wenn der Bauunternehmer ihm eine gefälschte Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat und der Bauherr das hätte erkennen müssen. Also ist der Bauherr auch noch genötigt, jede Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt auf seine Echtheit zu überprüfen bevor er einen Auftrag erteilen kann.

Bauabzugssteuer: Was regelt § 48 des Einkommenssteuergesetzes genau?

Sobald jemand innerhalb Deutschlands eine Bauleistung erbringt, geschieht dies immer an jemand anderen. Dies kann ein Unternehmer sein, eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Derjenige, der die Bauleistung erbringt, nennt sich „Leistender“, derjenige, an dem die Bauleistung erbracht wird, ist der „Leistungsempfänger“. Der Leistungsempfänger ist in jedem Fall dazu verpflichtet, einen Steuerabzug an der Rechnung vorzunehmen, welcher 15 Prozent beträgt. Ist der Leistungsempfänger gleichzeitig auch Vermieter von Wohnungen, werden diese Steuerabzüge nicht auf dessen Wohnungen angewendet, solange er nicht der Vermieter von mehr als zwei Wohnungen ist. Ferner umfassen Bauleistungen all jene Leistungen, die der Änderung von bereits bestehenden Bauwerken dienen. Dazu gehören Herstellungsleistuntgen sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Darüber hinaus umfasst der Begriff „Leistender“ auch all diejenigen, die bereits über eine nicht erbrachte Leistung abgerechnet haben. Der Steuerabzug muss im Falle einer Ausnahme nicht vorgenommen werden: Dann, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt, oder dann, wenn die Gegenleistung den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt. Dies ist dann gültig, wenn der Leistungsempfänger nur steuerfreie Umsätze ausführt. Um diesen Betrag zu ermitteln, lassen sich alle bereits erbrachten und alle in der Zukunft zu erbringenden Bauleistungen zusammenrechnen.


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Welche Risiken entstehen mit der Bauabzugssteuer für den Bauherren?

Ursprünglich diente die Einführung der Bauabzugssteuer der Prävention von Schwarzarbeit in der Baubranche. Mit dem Gesetz zur Bauabzugssteuer, welches seit Januar 2002 gilt, treten unerfreuliche Nebenwirkungen für Bauherren und Bauunternehmen in Erscheinung. Einerseits bedeutet die Bauabzugssteuer für Bauunternehmen konkret einen Liquiditätsverlust in Höhe von 15 Prozent, sobald der Bauherr den Steuerabzug an der Rechnung vornimmt, wozu er gesetzmäßig verpflichtet ist. Andererseits ist durch die Bauabzugssteuer auch der Bauherr selbst benachteiligt, vor allem dann, wenn er die Bauabzugssteuer entweder gar nicht oder nicht komplett einbehält. Führt der Bauherr die Bauabzugssteuer beispielsweise zu niedrig ab, ist er dazu verpflichtet, die nicht gezahlten Beträge nachträglich zu leisten.

Was fällt nicht unter den Begriff der Bauleistungen?

Unter den Begriff der Bauleistungen fallen keine planerischen Leistungen, beispielsweise die Statik und Architektur eines Gebäudes, Bau- und Vermessungsarbeiten, die Verwaltung des Objektes sowie der Verkauf beziehungsweise Kauf von benötigten Baumaterialien. Die Bauabzugssteuer selbst umfasst keine reinen Wartungskosten einer Immobilie, außer wenn Bauteile dadurch ausgetauscht oder verändert werden.

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Woran können sich Interessenten orientieren?

Bauherren und Bauunternehmen können sich jederzeit an einer Checkliste orientieren, um einen Überblick darüber zu erhalten, wie es um die eigene Steuerpflicht bestellt ist. Wenn der Bauherr beispielsweise selbst Unternehmer oder Kleinunternehmer ist, trifft die Bauabzugssteuer auf ihn zu. Private Bauvorhaben sind in der Regel nicht von der Bauabzugssteuer betroffen, gewerbliche hingegen schon. Sobald jedoch eine sogenannte Freistellungsbescheinigung vorliegt, ist kein Steuerabzug erforderlich. Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, müssen Bauherren und Bauunternehmen darauf achten, dass die Bagatellgrenze von 15.000 Euro nicht überschritten wird, denn auch dann ist eine Bauabzugssteuer nicht erforderlich. Anträge auf Freistellungsbescheinigungen werden formlos oder mithilfe eines Fragebogens bei dem zuständigen Finanzamt gestellt. Besonders wichtig ist, dass Bauherren bei Antragstellung die ihnen zugewiesene Steuernummer nicht vergessen. In der Regel erteilt das Finanzamt dann eine Freistellungsbescheinigung, wenn Bauunternehmer und Bauherren keine Steuerrückstände haben und die jährliche Steuererklärung stets rechtzeitig abgegeben wurde. Eine Freistellungsbescheinigung hat im Normalfall eine Gültigkeit von maximal drei Jahren.

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