Kündigung & Kündigungsschutzgesetz
Alles, was Sie als Arbeitgeber dazu wissen müssen
Eigen- oder Fremdkündigung
Von einer Eigenkündigung ist die Rede, wenn die Kündigung vom Arbeitnehmer ausgeht. Die Fremdkündigung ist eine Kündigung vonseiten des Arbeitgebers.
Ordentliche Kündigung
Bei der ordentlichen Kündigung werden die im Arbeitsvertrag gesetzten Fristen eingehalten. Welche Bedingungen hierfür gegeben sein müssen, hängt davon ab, wer sie ausspricht:
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich immer und ohne Angaben von Gründen ordentlich kündigen. Dazu muss er die Kündigung lediglich formgerecht einreichen und die Kündigungsfrist einhalten.
Kündigung durch den Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber ist hier eingeschränkter. Das Kündigungsschutzgesetz sieht vor, dass er seinen Arbeitnehmern nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen kündigen kann. Diese werden unter Punkt 2 genauer erläutert.
Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages findet dann Anwendung, wenn der kündigenden Partei nicht mehr zugemutet werden kann, während der Kündigungsfrist noch weiterhin im Unternehmen zu arbeiten. Die Kündigungsfrist wird deshalb ausgesetzt und die Kündigung tritt sofort in Kraft. Aus diesem Grund wird die außerordentliche Kündigung häufig mit der fristlosen Kündigung des Arbeitgebers gleichgesetzt. Damit der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag außerordentlich kündigen kann, müssen die allgemeinen kündigungsschutzgesetzkonformen Gründe in besonders schwerem Maße erfüllt sein. Das ist unter fünf Bedingungen der Fall:
- Der Arbeitnehmer begeht eine gravierende Pflichtverletzung.
- Diese Pflichtverletzung ist rechtswidrig und schuldhaft (also absichtlich oder fahrlässig).
- Ein milderes Mittel (beispielsweise eine Abmahnung) würde nicht zu einer Entschärfung der Situation führen.
- Das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sofortig zu beenden, wiegt mehr als das Interesse des Arbeitnehmers, die Kündigungsfrist einzuhalten.
- Der Arbeitgeber muss die Zweiwochenfrist einhalten. Die außerordentliche Kündigung ist dem Arbeitnehmer also innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Arbeitgeber von dem Auslöser der Kündigung erfahren hat, zuzustellen.
Wie bereits erwähnt, gestaltet sich eine Kündigung für den Arbeitgeber schwieriger, da ganz bestimmte Kriterien erfüllt sein müssen. Nur, wenn das der Fall ist, handelt es sich um eine „sozial gerechtfertigte Kündigung“, die vom Kündigungsschutzgesetz gedeckt wird.
Personenbedingte Kündigung
In diesem Fall liegen die Gründe für die Kündigung in der Person des Arbeitnehmers. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein ausländischer Mitarbeiter seine Arbeitserlaubnis verliert oder ein Mitarbeiter auf sehr lange Sicht krankgeschrieben ist. Die Hürden für eine Kündigung wegen Krankheit liegen allerdings hoch, da Arbeitnehmer bei Erkrankungen unter besonderem Schutz stehen.
Verhaltensbedingte Kündigung
Hier hat der Arbeitnehmer schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt. Das trifft beispielsweise zu, wenn er dauerhaft zu spät kommt, eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht oder sogar Straftaten wie Diebstahl begeht.
Betriebsbedingte Kündigung
Bei der betriebsbedingten Kündigung liegt der Grund für die Kündigung nicht beim Arbeitnehmer, sondern beim Unternehmen. Standortschließungen, Insolvenz oder das Ausbleiben von Aufträgen können eine Kündigung rechtfertigen – aber nur, falls es keine Möglichkeit gibt, den Arbeitnehmer auf einer anderen Position im Unternehmen zu beschäftigen.
Alternativen zur Kündigung
Um das zu vermeiden, hat der Arbeitgeber alternativ die Möglichkeit, eine Änderungskündigung durchzusetzen. Dabei handelt es sich strenggenommen gar nicht um eine Kündigung: Der Arbeitgeber beschäftigt den Arbeitnehmer stattdessen zu anderen Konditionen weiter. Das kann ein anderes Aufgabengebiet sein, aber auch ein geändertes Gehalt oder geänderte Sonderleistungen.
Was ist der allgemeine Kündigungsschutz?
Unter den sogenannten allgemeinen Kündigungsschutz fallen alle Arbeitnehmer, für die das reguläre Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Auch die gesetzlichen Kündigungsfristen, die separat im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind, fallen hierunter.
Was ist der besondere Kündigungsschutz?
Im Gegensatz dazu genießen Arbeitnehmer, die aus unterschiedlichen Gründen besonders schutzbedürftig sind, einen besonderen Kündigungsschutz, das in Ausnahmefällen allerdings umgangen werden kann:
- Frauen im Mutterschutz
- Mütter und Väter in Elternzeit (auch, wenn sie währenddessen in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden im Unternehmen arbeiten)
- Schwerbehinderte
- Arbeitnehmer, die Angehörige häuslich pflegen
Unter welchen Voraussetzungen kann das Kündigungsschutzgesetz angewendet werden?
Falls der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, kann er innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Dort wird dann auf Basis des Kündigungsschutzgesetzes geprüft, ob die Kündigung zulässig ist. Damit das Kündigungsschutzgesetz im konkreten Fall aber überhaupt greift, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:
Der Gekündigte ist Arbeitnehmer:
Angestellte stehen unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, selbst geringfügig Beschäftigte. Wer selbstständig für das Unternehmen arbeitet – zum Beispiel als freier Mitarbeiter oder Handelsvertreter – wird hier nicht geschützt.
Im Betrieb arbeiten mindestens elf Mitarbeiter:
- Auszubildende zählen hier nicht mit.
- Teilzeitbeschäftigte werden anteilig mit eingerechnet: Wer wöchentlich also 20 statt 40 Stunden arbeitet, zählt als 0,5 Mitarbeiter.
- Leiharbeiter werden nur dann berücksichtigt, wenn sie dauerhaft und regelmäßig eingesetzt werden.
- Diese Regelung gilt seit 2004. Zuvor lag die Grenze zum Kleinbetrieb bei fünf Mitarbeitern. Wer vor dem 01.01.2004 unter den alten Bedingungen ein Arbeitsverhältnis begonnen hat, kann nur nach den verschärften älteren Voraussetzungen gekündigt werden.
Die sechsmonatige Wartezeit wurde erfüllt:
Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens sechs Monate ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Ob er in dieser Zeit gearbeitet hat, spielt dabei keine Rolle. So verlängert sich die Frist durch Krankheit oder Ähnliches nicht.
Die Kündigungsschutzklage wurde rechtzeitig erhoben:
Nur, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung Klage erhebt, kann die Kündigung angefochten werden.
Hinweis: Auch wenn sich Arbeitgeber in Kleinbetrieben nicht an die Regelungen des Kündigungsschutzgesetztes halten müssen, sind sie laut dem Bundesarbeitsgericht dazu angehalten, ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren.
Welche Kündigungsgründe lässt das Kündigungsschutzgesetz zu?
Sind alle genannten Bedingungen erfüllt, muss der gewählte Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz rechtens sein. Das ist in drei Fällen gegeben:
Personenbedingte Kündigung:
umfasst Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Dazu gehören vor allem
- fehlende körperliche oder geistige Eignung
- Verlust der Arbeitserlaubnis bei ausländischen Mitarbeitern
- dauerhafte Krankheit
Verhaltensbedingte Kündigung:
bezieht sich auf „schuldhaftes Verhalten“ des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, das sich auch nach einer Abmahnung nicht geändert hat, zum Beispiel:
- Arbeitsverweigerung
- ständiges Zuspätkommen
- Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit
- Spesenbetrug
- Beleidigung des Arbeitgebers oder von Kollegen
- tätliche Angriffe
Betriebsbedingte Kündigung:
die betrieblich-wirtschaftliche Situation macht die Reduzierung von Arbeitsplätzen erforderlich:
- Geschäftsrückgang
- Änderung der Produktionsmethoden
- Betriebseinschränkungen
- Betriebsstillegung
Der Arbeitgeber muss hier zwingend die Sozialauswahl bei der Entscheidung beachten, welche Mitarbeiter gekündigt werden.
Es ist ein Trugschluss, dass Arbeitnehmer nicht wegen Krankheit gekündigt werden können.
Allerdings liegen hier strenge Bedingungen vor, da meist der Schutz des Erkrankten Vorrang hat. Eine so begründete Kündigung ist nur dann vertretbar, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft unzumutbare betriebliche und wirtschaftliche Mehrbelastungen durch die Weiterbeschäftigung entstehen.
Form und Übergabe an den Arbeitnehmer
Formal ist zu beachten, dass eine Kündigung immer schriftlich erfolgen muss. Zusätzlich muss das Schreiben den betroffenen Arbeitnehmer auch wirklich erreichen. Im Normalfall kann davon ausgegangen werden, sobald die Kündigung in seinem Briefkasten landet.
Ist der Arbeitnehmer aber beispielsweise im Urlaub, gilt die Kenntnisnahme erst im Anschluss daran. Dieser Zeitpunkt ist für Widerspruchs- und Klagefristen bedeutsam. Um Probleme dieser Art zu vermeiden, sollte die Kündigung, sofern es möglich ist, persönlich übergeben werden.
Inhalt
Es gibt keine genau vorgeschriebene Formulierung für das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers. Einige Punkte müssen aber enthalten sein, damit die Kündigung rechtlich wirksam ist:
- Name und Anschrift beider Vertragspartner
- Datum des Schreibens, um die Fristwahrung zu dokumentieren
- der Betreff ist aussagekräftig, er enthält also das Wort „Kündigung“
- Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird
- gegebenenfalls ein Hinweis zur Pflicht, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden
- handschriftliche Unterschrift
Kündigungsfrist
Handelt es sich nicht um eine fristlose Kündigung, müssen Arbeitgeber bei der Kündigung die vertraglich festgelegte Frist einhalten. Der rechtliche Standard sind dabei 28 Kalendertage, entweder zum Fünfzehnten des Monats oder zum Monatsende.
Je nach Länge der Betriebszugehörigkeit kann sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aber auch verlängern. Ab fünf Jahren verdoppelt sie sich auf zwei Monate, nach 20 Jahren im Betrieb sind es sogar sieben Monate.
Kündigung in der Probezeit:
Ist der Arbeitnehmer noch in der meist sechsmonatigen Probezeit, ist der Arbeitgeber deutlich weniger eingeschränkt. Er kann den Arbeitnehmer ohne nähere Begründung mit einer vierzehntägigen Kündigungsfrist entlassen.
Kündigung mit Formfehlern
Wer kündigen will, sollte sich immer penibel an die rechtlichen Formvorgaben halten. Hier reichen schon minimale Abweichungen, damit die Kündigung unwirksam wird:
- Wurde die Firma im Laufe der Beschäftigung umbenannt, der Name aber nicht im Arbeitsvertrag geändert, kann das schon zu Problemen führen. Denn wird die Kündigung unter neuem Namen zugestellt, stimmt dieser nicht mit dem Namen im Arbeitsvertrag überein. Bereits das kann die Kündigung unwirksam machen.
- Der Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers wurde nicht beachtet.
- Der verhaltensbedingten Kündigung ging keine Abmahnung voraus.
In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht Widerspruch einlegen. In der Folge kommt es zu einer Kündigungsschutzklage.
Abfindung
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie der Arbeitnehmer eine Abfindung zugesprochen bekommen kann:
- Statt regulär zu kündigen, verständigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses. Damit der Arbeitnehmer zustimmt, auch wenn kein Grund entsprechend des Kündigungsschutzgesetzes vorliegt, wird in der Regel eine Abfindung gezahlt. In diesem Fall muss auch keine Kündigungsfrist eingehalten werden.
- Wird eine betrieblich bedingte Kündigung ausgesprochen, kann im Kündigungsschreiben als Option aufgeführt sein, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet und im Gegenzug eine Abfindung erhält. Dabei handelt es sich meistens um die gesetzliche Abfindung von 0,5 Brutto-Monatsverdiensten.
Weiterbeschäftigung trotz Kündigungsschutzklage
Während das gerichtliche Verfahren läuft, besteht für den Arbeitnehmer ein Recht auf Weiterbeschäftigung. Der Arbeitgeber muss ihn also mindestens so lange weiter im Unternehmen arbeiten lassen, bis vom Arbeitsgericht ein Urteil gefällt wurde.
Gibt es allerdings keinen Betriebsrat, welcher der Kündigung widersprochen hat, greift nur der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch. Der gilt häufig aber erst, wenn dem Arbeitnehmer in erster Instanz von einem Arbeitsgericht bereits Recht gegeben wurde.
Hinweis: Hat der Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage Erfolg, ist es ihm nach der gerichtlichen Auseinandersetzung häufig trotzdem nicht mehr zuzumuten, weiter im Unternehmen zu arbeiten. Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis auf Antrag dann gegen eine Abfindungszahlung auf.