Das Kleinunternehmerförderungsgesetz


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Bürokratische Hindernisse auch für Existenzgründer sollen damit beseitigt werden.

Das Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz - BGBl. 2003 I S. 1550 ff.) vom 31. Juli 2003 soll insbesondere für Existenzgründer sowie andere kleine Unternehmen bestehende bürokratische Hindernisse beseitigen.
Die Verbesserungen im Einzelnen:

  • Rückwirkend zum 1.1.2003 können auch Existenzgründer Sonderabschreibungen auf neue bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20% vornehmen, ohne dass zuvor eine Ansparrücklage gebildet worden ist.
  • Existenzgründer können vom Arbeitsamt das Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III erhalten oder zwischen diesem Überbrückungsgeld und dem Existenzgründerzuschuss wählen. Beide Leistungen waren schon immer steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG). Das Überbrückungsgeld musste aber im Gegensatz zum Existenzgründerzuschuss bisher in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden.
  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, wird die Einnahmen-Überschussrechnung standardisiert und muss künftig auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen (§ 60 Abs. 4 EStDV).
  • Umsatzsteuer-Erleichterungen: Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wird durch die Erhöhung der Umsatzgrenze auf EUR 17.500 etwas ausgeweitet. Anmerkung: Kleinunternehmer innerhalb dieser Kleinunternehmerregelung können auf die Berechnung mit Umsatzsteuer verzichten. Sie dürfen dann allerdings auch keine Vorsteuer abziehen, so dass dieser Verzicht sogar negative Folgen haben kann.
  • Anhebung der Buchführungspflichtgrenzen zum 1.1.2004:
    - Umsatzgrenze von bisher 260.000 auf 350.000 EUR
    - Gewinngrenze von bisher 25.000 auf 30.000 EUR
    - Wirtschaftswertgrenze bei Land- und Forstwirten von bisher 20.500 auf 25.000 EUR
  • Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte sind nur zur Buchführung verpflichtet, wenn eine dieser Grenzen überschritten wird (§ 141 AO). Wer die Buchführungsgrenzen nicht erreicht, kann seinen Gewinn mittels der einfacheren Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
  • Anmerkung: Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig und können daher auch bei Überschreiten der vorgenannten Grenzen den Gewinn mit der Methode nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.
  • Verbesserung der Finanzierungsbedingungen durch Verbriefung von Kreditforderungen für Zweckgesellschaften. Hierdurch soll eine breitere Grundlage für die Unternehmensfinanzierung geschaffen werden.

Die Pauschalierung von Betriebsausgaben ist nicht Gesetz geworden. Damit sollte ursprünglich eine vereinfachte Methode zur Gewinnermittlung für Existenzgründer und Kleinunternehmer geschaffen werden, wonach eine sehr einfache Form der Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Entnahmen erfolgen sollte. Als Betriebsausgaben sollten nach dem Entwurf pauschal 50% der Betriebseinnahmen abgezogen werden können. Analog wurde auch die Idee nicht realisiert, wonach Kleinunternehmer und Existenzgründer, die ihren Gewinn durch Betriebsausgabenpauschalierung ermitteln, von der Gewerbesteuer befreit werden.