Geltende Regelungen im Handwerksrecht seit 2004

Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt.

Zwei Gesetze zur Reform des Handwerksrechts wurden am 29.12.03 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften; Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen).
Die Neuregelung des Handwerksrechts enthält folgende Kernelemente:

  • Der Meisterzwang wird auf 41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Alle übrigen 53 Handwerke sind zukünftig zulassungsfrei. Ihre selbständige Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus.
  • Bis auf wenige Ausnahmen (sechs Berufe) können sich erfahrene Gesellen in Zukunft auch in den zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen, wenn sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender Position.
  • Das Inhaberprinzip wird abgeschafft. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, können jetzt auch von allen Einzelunternehmern oder Personengesellschaften geführt werden, die einen Meister als Betriebsleiter einstellen.
  • Für Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte Techniker wird der Zugang zum Handwerk erleichtert.
  • Neuen Handwerksunternehmen wird in den ersten vier Jahren nach der Existenzgründung eine abgestufte Befreiung von den Kammerbeiträgen gewährt.
  • Mit der sog. kleinen Handwerksrechtsnovelle wird die selbständige Ausführung einfacher handwerklicher Tätigkeiten erleichtert. Nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung unterliegen bereits nach derzeitiger Rechtslage Tätigkeiten, die innerhalb von 2 bis 3 Monaten erlernt werden können, nicht dem Meisterzwang.
  • Das Handwerksrecht wird an die Erfordernisse der Europäischen Union angepasst. Das Verfahren für den Qualifikationsnachweis von Bürgern aus anderen EU-Staaten wird deutlich vereinfacht.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vom 29.12.03