Darlehensgebühr in Bausparverträgen ist unzulässig
Bausparkassen dürfen keine Gebühr für die Auszahlung des Darlehens erheben
In älteren Bausparverträgen ist oft noch eine sogenannte Darlehensgebühr vorgesehen. Sie wird fällig, wenn Bausparer am Ende der Laufzeit das Darlehen in Anspruch nehmen wollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun diese Gebühr für unzulässig erklärt. Gegebenenfalls müssen schon gezahlte Gebühren von den Kassen rückerstattet werden.
Vor allem älteren Menschen soll der Zugang zu Krediten für Umbauten wieder erleichtert werden.
Die Bundesrichter begründen ihr Urteil im Falle einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (AZ. XI ZR 552/15) damit, dass für die erhobene Gebühr keine Gegenleistung erbracht werde. Die Bausparkassen ließen sich damit lediglich ihren eigenen Aufwand für die Kreditbearbeitung vergüten, denn der Kreditnehmer zahlen bereits Zinsen sowie eine Gebühr bei Abschluss des Bausparvertrags.
Weil nach den seit März geltenden Regelungen Baudarlehen nur noch an Kunden vergeben werden dürfen, deren laufende Mittel für die Rückzahlung zu Lebzeiten ausreichen, müssen die Kreditinstitute viele Anträge von Ruheständlern ablehnen. Als Extrembeispiel nannte die baden-württembergische Finanzministerin Edith Sitzmann (Grüne) im Bundesrat den Fall eines älteren Ehepaars, dem ein Kredit für den altersgerechten Umbau ihres schuldenfreien Eigenheims verwehrt wurde.
Das Urteil betrifft in erster Linie Inhaber älterer Bausparverträge. Seit Mitte der 1990er Jahre haben die Bausparkassen die Darlehensgebühr in Höhe von bis zu 2 Prozent der Kreditsumme nach und nach aus den Tarifen genommen, in aktuellen Neuverträgen ist sie nicht mehr zu finden.
Bausparer, in deren Vertrag noch eine Darlehensgebühr vorgesehen ist, müssen diese nach dem Urteil des BGH nun nicht mehr zahlen, wenn sie ihr Darlehen in Anspruch nehmen. Wer erst vor kurzem – das heißt, ab dem Jahr 2013 – eine solche Gebühr gezahlt hat, kann das Geld von der Bausparkasse zurückfordern. Ansprüche auf Gebührenerstattung verjähren nämlich frühestens drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr bezahlt wurde. Betroffene Bausparer sollten ihre Forderungen daher zügig anmelden.
Offen ist noch, ob unter Umständen auch schon früher gezahlte Gebühren rückerstattet werden müssen. In einem ähnlichen Verfahren, in dem es um unrechtmäßige Gebühren für Verbraucherkredite ging, hatte der BGH 2014 entschieden, dass Kunden ihre Erstattungsansprüche bis zu zehn Jahre rückwirkend geltend machen können. Im aktuellen Urteil haben die Bundesrichter allerdings nicht geklärt, ob das auch für die Gebühr für Bauspardarlehen gilt.