Auftraggeber können Baufirmen bei Insolvenz kündigen
BGH-Urteil stärkt Rechte der Bauherren
Wenn die Baufirma Insolvenz anmeldet, kann ihr der Bauherr kündigen und sogar einen zuvor vereinbarten Schadenersatz fordern. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte diese Möglichkeit und stärkt damit die Rechte privater Bauherrn.
In dem vom BGH verhandelten Fall (AZ VII ZR 56/15) hatte die Bauherrin mit einer Baufirma die Fertigstellung eines Geschäftshauses für 1,66 Millionen Euro vereinbart. Der individuell ausgehandelte Vertrag sah eine Schadenersatzzahlung von zehn Prozent für den Fall vor, dass es zu einer Insolvenz der Baufirma kommt. Als die Firma tatsächlich Insolvenz anmeldete, trat die Bauherrin per Sonderkündigungsrecht von dem Vertrag zurück und forderte die vereinbarten 166.000 Euro. Beim Landgericht in erster Instanz erhielt sie recht, das Oberlandesgericht jedoch kritisierte die Zehn-Prozent-Vereinbarung im Vertrag und entschied für den Bauunternehmer. Das BGH hingegen schätzte diese Summe nicht als zu hoch ein – und gab jetzt der Bauherrin recht.
In dem vom BGH verhandelten Fall (AZ VII ZR 56/15) hatte die Bauherrin mit einer Baufirma die Fertigstellung eines Geschäftshauses für 1,66 Millionen Euro vereinbart. Der individuell ausgehandelte Vertrag sah eine Schadenersatzzahlung von zehn Prozent für den Fall vor, dass es zu einer Insolvenz der Baufirma kommt. Als die Firma tatsächlich Insolvenz anmeldete, trat die Bauherrin per Sonderkündigungsrecht von dem Vertrag zurück und forderte die vereinbarten 166.000 Euro. Beim Landgericht in erster Instanz erhielt sie recht, das Oberlandesgericht jedoch kritisierte die Zehn-Prozent-Vereinbarung im Vertrag und entschied für den Bauunternehmer. Das BGH hingegen schätzte diese Summe nicht als zu hoch ein – und gab jetzt der Bauherrin recht.
Der Fall ist deshalb so aufsehenerregend, weil die Kündigung des Bauherren und die verhandelte Schadenersatzzahlung normalerweise gegen das Insolvenzrecht verstoßen. Soll heißen: Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, muss sich der Bauherr unter alle anderen Gläubiger des Bauunternehmens einreihen. Das BGH-Urteil schafft eine höhere Rechtssicherheit für Bauherren – deshalb wird es von Baujuristen als sehr wichtig eingestuft. Insbesondere bestätigt es, dass Bauherren Privilegien wie etwa Schadenersatzzahlung für sich vereinbaren dürfen.
„Solche Entscheidungen sind zwar für einzelne private Bauherren hilfreich, aber Einzelfallentscheidungen ersetzen keinesfalls die solide Gesetzgebung und den gesetzlich verankerten Verbraucherschutz“, kommentiert Corinna Merzyn vom Verband Privater Bauherren (VPB). Solange das neue Bauvertragsrecht auf sich warten lässt, empfiehlt sie, Verträge so auszuhandeln, dass das BGH-Urteil auf sie anwendbar ist. Konkret bedeute dies: Sonderkündigungsrechte vereinbaren, Erfüllungssicherheit auf insgesamt zehn Prozent der Vertragssumme heraufsetzen, ausgewogenen Abschlagszahlungsplan ohne Vorauszahlungen vereinbaren und die Leistungsfähigkeit des Bauunternehmers fortlaufend beobachten.