Wann ist eine Mieterhöhung zulässig?
Als Vermieter haben Sie unter bestimmten Bedingungen das Recht, die Miete in einem angemessenen Rahmen zu erhöhen. Hier erfahren Sie, welche Bedingungen vorliegen müssen und wie Sie dem Mieter die Mieterhöhung am besten mitteilen.
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Rund um die Uhr abgesichert: Ihre persönliche Rechtsberatung vom Fachanwalt für Mietrecht. Schnell & unkompliziert.Sie dürfen die Miete nur aus vertraglichen oder rechtlichen Gründen erhöhen.
Eine Staffel- oder Indexmiete sollte bereits im Mietvertrag vereinbart sein.
Sie können die Miete auch erhöhen, um sie an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen oder um Modernisierungsarbeiten, von denen der Mieter profitiert, abzurechnen.
Sie müssen dem Mieter die Mieterhöhung schriftlich mitteilen und ihm eine zweimonatige Frist gewähren, in der er der Erhöhung zustimmen oder ihr widersprechen kann.
Nein, Sie dürfen die Miete nur aus guten Gründen erhöhen. Die eigene wirtschaftliche Bereicherung zählt nicht als guter Grund. Normalerweise treffen Sie bereits bei Abschluss des Mietvertrags entsprechende Vereinbarungen mit dem Mieter. Laut § 557 bis 561 des BGB dürfen Sie nur nach Vereinbarung und nach Gesetz eine Mieterhöhung treffen. Zudem enthalten die Paragraphen wichtige Informationen zur Ankündigung, Begründung und Zustimmung sowie der Zahlungsfrist für die Mieterhöhung.
Wenn Sie eine Wohnung neu vermieten, ist die Mieterhöhung dementsprechend einfacher möglich als während eines bestehenden Mietverhältnisses.
Wenn Sie eine Mieterhöhung in Form einer Vereinbarung möglich machen müssen, gilt es, diese im Mietvertrag festzuhalten. Sie haben die Wahl zwischen einer Staffelmiete oder einer Indexmiete. Mieter, die diesem Mietmodell mit ihrer Unterschrift im Mietvertrag zustimmen, können sich später nicht mehr dagegen wehren.
Bei der Staffelmiete legen Sie schon im Mietvertrag fest, zu welchen Zeitpunkten die Miete ansteigt und wie hoch der jeweils neue Mietbetrag sein wird. Die erste Mieterhöhung darf dabei frühestens nach zwölf Monaten erfolgen. Eine prozentuale Erhöhung der Miete ist nicht zulässig. Der Vorteil an dieser Variante besteht darin, dass beide Parteien genau wissen, wann die Staffelung erfolgt und wie hoch die Mieterhöhung sein wird.
Bei der Indexmiete müssen Sie nur den ersten Mietbetrag konkret im Vertrag festlegen. Danach dürfen Sie als Vermieter gemäß des Verbraucherpreisindexes Mieterhöhungen durchführen. Der Index wird einmal jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelt und bezieht sich auf private Haushalte. Die Indexmiete soll vor Schäden durch Inflation schützen. Sie müssen dem Mieter den neuen Mietbetrag rechtzeitig mitteilen und ausführlich darlegen, wie Sie diesen anhand des Verbraucherpreisindexes berechnet haben.
Falls Sie im Mietvertrag keine Vereinbarung zur Mieterhöhung getroffen haben, aber trotzdem gute Gründe für eine höhere Zahlung des Mieters vorliegen, können Sie sich auf das Gesetz berufen. Zum Beispiel ist es laut § 558 des BGB erlaubt, die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen. Dafür müssen Sie einen Mietspiegel vorlegen und bei Bedarf Ihre Rechnung genau nachweisen. Außerdem muss die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete diese Bedingungen erfüllen:
Die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent steigern, manchmal sogar auch nur um 15 Prozent (je nach Wohnungsmarkt).
Sie müssen die Mieterhöhung schriftlich mitteilen.
Sie müssen eine Begründung für die Mieterhöhung nennen, etwa den Mietspiegel oder die Preise von drei Vergleichswohnungen im Ort.
Erst nach zwei vollen Monaten nach Erhalt des Schreibens dürfen Sie die Miete erhöhen.
Sie dürfen die Miete nur alle 15 Monate an die ortsübliche Miete anpassen.
Somit erhält der Mieter zwei Monate Bedenkzeit. Er kann Ihrem Schreiben formlos zustimmen und muss dann zum dritten Monat die Mieterhöhung regelmäßig zahlen. Falls er sich nicht meldet, können Sie die Zustimmung einklagen.
Darüber hinaus ist eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung möglich. Dabei kommt es auf die Art der Modernisierungsmaßnahmen an. Die Mietsteigerung ist nur dann zulässig, wenn die Sanierung oder Modernisierung Verbesserungen für den Mieter mit sich bringt.
Sie dürfen bis zu elf Prozent der Sanierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen und der Mieter muss nicht zustimmen, damit die Erhöhung gültig ist. Achten Sie jedoch gut darauf, die Modernisierungsarbeiten nicht mit Maßnahmen zur Instandhaltung zu verwechseln, die Sie als Vermieter ausschließlich selbst bezahlen müssen.
Damit Ihre Mieterhöhung rechtskräftig ist, sollten Sie eine schriftliches Mitteilung an den Mieter senden. Dies muss nicht unbedingt auf Papier sein. Auch Meldungen per E-Mail oder Fax sind erlaubt. Die Ankündigung der Mieterhöhung sollte die folgenden Fragen beantworten:
Warum erfolgt die Mieterhöhung?
Ab wann gilt die Mieterhöhung?
Bis wann gilt die Mieterhöhung?
Bis wann muss der Mieter zustimmen?
Berücksichtigen Sie auch, dass Mieter bei Mieterhöhungen ein Sonderkündigungsrecht haben. Dies gilt nur bei Erhöhungen wegen Modernisierungsarbeiten oder der Anpassung auf die Vergleichsmiete. Im Prüfungszeitraum von zwei Monaten, den der Mieter nach Erhalt der Mieterhöhungsankündigung hat, kann der Mieter seine Kündigung einreichen. Hierbei gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten, statt wie gewohnt von drei Monaten.
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