Ist der geplante Abriss eines Wohnhauses ein Kündigungsgrund für die darin wohnenden Mieter:innen? Mit dieser Frage beschäftigte sich ein Gericht.


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Als privater Vermieter oder Nachmietersuchender

Der Seitenflügel eines ehemaligen Landarbeiterhauses soll ersatzlos abgerissen werden. Doch der Vermieter darf das bestehende Mietverhältnis nicht kündigen.

Das Mietverhältnis für das ehemalige Landarbeiterhaus besteht seit mehreren Jahrzehnten. Ein Schriftstück dazu gibt es nicht. Die Mieter zahlen 60 Euro monatliche Nettomiete. Das zum Haus gehörige Badezimmer befindet sich in einem ansonsten ungenutzten Seitenflügel. 

Im Sommer 2017 spricht der Vermieter, der die Liegenschaft geerbt hatte, die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung aus: Der Seitenflügel müsse aus wirtschaftlichen und statischen Gründen abgerissen werden. Und in der Tat ist der Bereich mit dem Badezimmer sehr baufällig und nur mit erheblichen Gefahren begehbar. 

Wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks nicht erkennbar

Die langjährigen Mieter wollen von Kündigung nichts wissen. Also spricht der Vermieter im Prozess der Räumungsklage zwei weitere Kündigungen aus und gibt an, dass ihn der Anbau eines neuen Badezimmers 26.000 Euro kosten würde. Bei der geringen Miete trage sich das für ihn wirtschaftlich nicht.

Dennoch hat seine Räumungsklage keinen Erfolg. Das hohe Gericht hielt die Kündigungen weder im Sinne einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks noch aufgrund anderer Interessen des Vermieters für gerechtfertigt. Der Vermieter könne zwar durch den ersatzlosen Abriss eines Gebäudeteils Kosten vermeiden. Dennoch stelle der Abriss keine wirtschaftliche Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar.

Insbesondere habe der Vermieter nicht dargelegt, dass ihm durch die Fortdauer des Mietverhältnisses erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen. Selbst wenn sich die aufzuwendenden Kosten für ein neues Bad nicht über die Miete abdecken lassen, müsste der Vermieter nur einmalig einen überschaubaren Betrag aufbringen. Gleichzeitig würde sich der Wert des Grundstücks durch den Anbau eines Bades erhöhen.

(BGH, Urteil v. 16.12.2020, VIII ZR 70/19) 



Fragen zum BGH-Urteil v. 16.12.2020, VIII ZR 70/19

Ist der Abriss eines Hauses ein Kündigungsgrund?

Der Seitenflügel eines ehemaligen Landarbeiterhauses soll ersatzlos abgerissen werden. Doch der Vermieter darf das bestehende Mietverhältnis nicht kündigen.



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Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 12. März 2021.


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