Die Mietpreisbremse schiebt Riegel vor und hält Hintertürchen offen. Immer zum Schutz einer bestimmten Zielgruppe. Den Betroffenen dürfen allerdings keine Fehler unterlaufen. 


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Als privater Vermieter oder Nachmietersuchender

Die Mitte 2015 eingeführte Mietpreisbremse besagt, dass ein Vermietender höchstens die ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent verlangen darf. Doch kein Gesetz ohne Ausnahmen und so gilt auch hier: Hat der bisherige Mietende schon mehr gezahlt, darf der Vermietende diese Miete weiterhin verlangen.

Im konkreten Fall zahlte eine Berliner Mieterin für ihre 76 Quadratmeter große Wohnung im Monat 950 Euro kalt. Das war genauso viel, wie ihre Vormieterin gezahlt hatte. Zwischen der Vormieterin und der jetzigen Wohnungsmieterin gab es aber eine gewerbliche Vermietung. So wurden die Räume für 900 Euro pro Monat über drei Jahre als Büro genutzt.

Nur die direkte “Vormiete” fürs Wohnen zählt

Diese Tatsache veranlasste die Mieterin dazu, vor Gericht zu ziehen. Ihrer Meinung nach spiele der Mietvertrag mit einer Vorvormieterin keine Rolle. Sie müsse demzufolge nur die erlaubte Höchstmiete von knapp 700 Euro zahlen. Der Bundesgerichtshof gab ihr recht. Als “Vormiete” gelte im Sinne des Gesetzes nur der Betrag, den der unmittelbare Wohnvormietende gezahlt habe.

Mit der Vormieter-Regelung habe der Gesetzgeber vor allem Vermietende schützen wollen, die im Vertrauen auf eine bestimmte Miethöhe in neu gebaute Wohnungen investiert hätten. Da im konkreten Fall aber eine zeitweilige Nutzungsänderung vorgenommen wurde, könne der Vermietende ein vergleichbares Vertrauen nicht für sich beanspruchen.  

Das Landgericht Berlin muss den Streit nun erneut verhandeln, weil bisher zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete nichts festgestellt wurde.

BGH-Urteil vom 19. August 2020 – (Az. VIII ZR 374/18) 

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 13. November 2020.


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