Mieterselbstauskunft

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Fragen Sie als Vermieter Mietinteressenten stellen dürfen, welche verboten sind und was Sie bei falschen Auskünften tun können.


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Das Wichtigste in Kürze

  • Für den Abschluss eines Mietvertrags muss der Vermieter bestimmte Fragen stellen, etwa nach dem Familienstand oder dem Einkommen.

  • Fragen nach der Religion, der Nationalität, der Sexualität, der politischen Überzeugung und anderen persönlichen Eigenschaften, die für das Mietverhältnis nicht relevant sind, müssen Mietinteressenten nicht beantworten.

  • Um eine ausbleibende Antwort zu vermeiden, ist es rechtlich gesehen erlaubt, nicht wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

  • Auf Fragen, die für das Mietverhältnis relevant sind, wie etwa das Arbeitsverhältnis und die Adresse, müssen Interessenten hingegen wahrheitsgemäß antworten. 

Mieterselbstauskunft

Die wichtigsten Informationen zur Selbstauskunft

Sind Sie gesetzlich verpflichtet, Mietenden eine Mieterselbstauskunft vorzulegen?

Nein, die Mieterselbstauskunft ist nicht verpflichtend.

Wann dürfen Sie Interessenten eine Mieterselbstauskunft vorlegen?

Bevor Sie sich für eine Mieterin oder einen Mieter entscheiden, können Sie Interessenten bitten, eine Mieterselbstauskunft auszufüllen. Eine Mieterselbstauskunft hilft Ihnen, passende Mietende auszusuchen, die dann zum Beispiel auch zu den anderen Hausbewohnern gut passen und regelmäßig ihre Miete zahlen. Allerdings besteht laut Mietrecht für Mietinteressenten keine rechtliche Verpflichtung, eine Selbstauskunft-Vorlage auszufüllen. Im Gegenzug sind Sie als Vermieterin oder Vermieter aber auch nicht verpflichtet, Interessenten, die dies ablehnen, die Wohnung zu vermieten.

Was dürfen Vermietende in der Mieterselbstauskunft abfragen?

Grundsätzlich dürfen Vermieterinnen und Vermieter in der Mieterselbstauskunft Informationen abfragen, an denen sie ein „berechtigtes Interesse“ vorweisen können. Das trifft auf Fragen nach dem Einkommen zu. Aber auch die Frage, wer mit in die Wohnung einziehen oder ob Haustiere gehalten werden sollen, ist in der Mieterselbstauskunft zulässig.

Welche Fragen dürfen Mietinteressenten falsch beantworten?

Rein private Fragen, etwa nach Parteizugehörigkeit, Gesundheitszustand oder Familienplanung sind tabu. Sollte die Mieterin oder der Mieter sie im Formular dennoch beantworten, müssen diese Angaben nicht korrekt sein. Manche Fragen im Grenzbereich zum Privaten sind allerdings umstritten und beschäftigen immer wieder die Gerichte. Dazu gehört etwa die Frage nach dem Familienstand – vor einigen Jahren noch eine Selbstverständlichkeit jedes Selbstauskunft-Formulars. Rechtssachkundige neigen jedoch immer mehr dazu, die Information, ob jemand ledig oder verheiratet ist, als Privatsache und die Frage danach als unzulässig anzusehen. Eine Übersicht der erlaubten und strittigen Fragen der Selbstauskunft finden Sie in unserer Checkliste.

Kündigung bei falschen Antworten in der Mieterselbstauskunft?

Unrichtige Antworten auf unzulässige Fragen haben für die Mietenden keinerlei Konsequenzen.

Beantwortet die Mieterin oder der Mieter Fragen, die Rückschlüsse auf die Bonität ermöglichen falsch, stellt das aber eine arglistige Täuschung dar und berechtigt die Vermieterin oder den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Dies gilt auch dann, wenn die Miete bisher regelmäßig gezahlt wurde.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts München I. Im Streitfall musste eine Mieterin die fristlose Kündigung hinnehmen, obwohl sie ihre Miete immer pünktlich gezahlt hatte. Sie hatte bei der Mieterselbstauskunft ihr Gehalt falsch angegeben und statt einer freiberuflichen Tätigkeit eine angestellte Mitarbeit vorgetäuscht. Das Gericht wertete dies als arglistige Täuschung und gab dem Vermieter recht (Landgericht München, Urteil v. 25.03.2009, Az.: 14 S 18532/08).

Was kostet eine Mieterselbstauskunft?

Eine Mieterselbstauskunft können Sie selbst aufsetzen. Sie ist in diesem Fall kostenlos. Wir bieten Vermieterinnen und Vermietern auch eine kostenlose Vorlage an. Den Link dazu finden Sie hier. 

Mieterselbstauskunft und Datenschutz: Das müssen Sie beachten!

In der Regel müssen Sie Daten von Bewerbern, die Sie nicht genommen haben, löschen, es sei denn, Sie befürchten von ihnen verklagt zu werden. Es kommt regelmäßig zu Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden, wenn Selbstauskunftsformulare zu umfangreich sind und nicht zulässige Fragen enthalten. Unzulässige Fragen lohnen sich nicht, da Mietinteressierte sie falsch beantworten dürfen, daher sollten Sie als Vermieterinnen und Vermieter davon absehen.

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Die rechtliche Stellung der Mieterselbstauskunft

Selbstverständlich ist es Ihr gutes Recht, zu wissen, wem Sie möglicherweise Ihre Immobilie – und damit Ihr Vermögen – zur Nutzung überlassen. Allerdings besteht laut Mietrecht für Mietinteressenten keine rechtliche Verpflichtung, eine Selbstauskunft-Vorlage auszufüllen. Im Gegenzug sind Sie als Vermieter aber auch nicht verpflichtet, einem Bewerber, der dies ablehnt, die Wohnung zu vermieten. In den meisten Fällen wird es also kein Problem bei der Mitwirkung des Wohnungsbewerbers geben. 


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Grenzen des Fragerechts

Eine andere Sache ist allerdings, ob der Mietinteressent das Formular wahrheitsgemäß ausfüllen muss. Das hängt davon ab, ob die Fragen zulässig oder unzulässig sind. Grundsätzlich darf der Vermieter Informationen abfragen, an denen er ein „berechtigtes Interesse“ vorweisen kann. Das trifft unbedingt auf Fragen nach dem Einkommen zu – das Interesse des Vermieters an pünktlicher Mietzahlung würde niemand bestreiten. Aber auch die Frage, wer mit in die Wohnung einziehen, oder ob Haustiere gehalten werden sollen, ist in der Mieterselbstauskunft zulässig. Rein private Fragen, etwa nach Religions- oder Parteizugehörigkeit, nach Gesundheitszustand oder Familienplanung sind dagegen tabu. Sollte der Mieter sie im Formular dennoch beantworten, müssen diese Angaben nicht korrekt sein. 

Manche Fragen im Grenzbereich zum Privaten sind allerdings umstritten und beschäftigen immer wieder die Gerichte. Dazu gehört etwa die Frage nach dem Familienstand – vor einigen Jahren noch eine Selbstverständlichkeit jedes Selbstauskunft-Formulars für Mieter. Rechtsexperten neigen jedoch immer mehr dazu, die Information, ob jemand ledig oder verheiratet ist, als Privatsache und die Frage danach als unzulässig anzusehen. 

tipp
Tipp:

Eine Übersicht der erlaubten und nicht erlaubten, strittigen Fragen der Selbstauskunft finden Sie in unserer Checkliste am Ende dieses Artikels.

Kennen Sie sich mit der Mieterselbstauskunft aus?
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  • fragezeichen
    Sind Vermieterinnen und Vermieter gesetzlich verpflichtet eine Mieterselbstauskunft einzuholen?

  • Zur Antwort

Rechtsfolgen bei Falschauskünften

Unrichtige Antworten auf unzulässige Fragen haben für den Mieter keinerlei Konsequenzen. Aber auch bei zulässigen Fragen haben Sie als Vermieter nicht in jedem Fall eine Handhabe, wenn der Bewerber im Formular falsche Angaben gemacht hat. Hier kommt es darauf an, wann Sie die Schwindelei entdecken. Geschieht dies noch vor Einzug des Mieters, können Sie den Mietvertrag anfechten und sogar Schadenersatz verlangen, etwa für die Kosten der erneuten Mietersuche. Kommt die Wahrheit über die Selbstauskunft des Mieters nach seinem Einzug ans Licht, können Sie fristlos kündigen, wenn Ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses als Folge der Falschaussage unzumutbar ist. 

Checkliste Mieterselbstauskunft

Was ist erlaubt, was nicht?

Erlaubte Fragen:
  • zur Person (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum)
  • zu weiteren Personen, die in die Wohnung einziehen werden
  • zu Beruf und Arbeitsverhältnis
  • zur finanziellen Situation (z.B. Einkommen, Schuldenfreiheit)
    Einschränkung: Fragen nach eidesstattlicher Erklärung/ Versicherung oder Insolvenz dürfen nur mit zeitlicher Begrenzung (in den letzten drei bzw. fünf Jahren) gestellt werden.
  • eventuell Fragen zur Nutzung der Mietwohnung (z.B., ob Tierhaltung oder gewerbliche Nutzung beabsichtigt ist)
Umstritten Fragen:
  • Fragen nach dem Familienstand (ledig/verheiratet): Nach neuerer Rechtsauffassung gilt dies als privat. Sie müssen mit falschen Angaben rechnen.
  • Fragen nach dem Vormietverhältnis: Es gibt widersprüchliche Urteile dazu, ob der Mietinteressent wahrheitsgemäße Angaben zu Name und Anschrift des Vorvermieters oder zur Kündigung machen muss.
Nicht erlaubte Fragen:
  • zu Religion, Parteizugehörigkeit, Mitgliedschaft im Mieterverein und Ähnliches
  • zu Kinderwunsch und Familienplanung
  • zu Vorstrafen und Ermittlungsverfahren
  • zu persönlichen Interessen und Lebensgewohnheiten (z.B. „Welche Musik hören Sie? Haben Sie oft Besuch?“)
  • zu Gesundheitszustand, Suchterkrankungen, gesetzlicher Betreuung und Ähnlichem

 

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