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Wohn-Riester: Staatlich gefördert ins Eigenheim

Mietfreies Wohnen ist ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge. Der Staat fördert beim Wohnriester den Kauf von selbst genutztem Wohneigentum. Wir zeigen, wie das Prinzip funktioniert und was bei einem Umzug passiert.



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Altersvorsorge mit Wohnriester


Mit dem Eigenheimrentengesetz – kurz Wohnriester – wurde 2008 die Finanzierung des Eigenheims in die Riester-Förderung integriert. Wer eine selbst genutzte Immobilie kauft, erhält eine staatliche Förderung. Die Wohn-Riester-Zulagen fließen nicht in eine Rentenversicherung, sondern in die Tilgung der Immobilienfinanzierung. Dahinter steht die Idee, dass die eigene Immobilie eine Altersvorsorge ist, da sie mietfreies Wohnen sichert.

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Wofür kann ich Wohn-Riester nutzen?


Gefördert wird mit Wohnriester der Erwerb eines selbstgenutzten Eigenheims.

Konkret heißt das folgendes:

  • Erwerb einer Eigentums- oder Genossenschaftswohnung
  • Hausbau oder -kauf
  • barrierefreier, altersgerechter Umbau des Eigenheims
  • Entschuldung von Bauspar- oder Wohndarlehen
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Wer erhält ein Wohn-Riester-Darlehen?


Förderberechtigt für Wohnriester sind:

  • Angestellte und Arbeitnehmer, die in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • Beamte
  • Richter
  • Berufs-/ Zeitsoldaten

Erwachsene erhalten jährlich 154 Euro Förderung. Für Kinder zahlt der Staat 185 Euro oder sogar 300 Euro, wenn sie nach 2008 geboren wurden. Eine vierköpfige Familie mit einem zwölfjährigen Kind und einem Baby kann sich also über staatliche Zuschüsse durch Wohn-Riester von bis zu 793 Euro freuen.

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Kann ich die Wohn-Riester-Förderung versteuern?


Die maximale Förderung ist an Bedingungen geknüpft:

Mindestens vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (max. 2.100 Euro pro Person inklusive Zulagen) jährlich müssen Förderberechtigte zur Tilgung des Wohn-Riester-Darlehens aufwenden, damit sie die volle staatliche Wohn-Riester-Förderung erhalten. Zusätzlich kann die Tilgungsleistung inklusive Zulage bis 2.100 Euro pro Jahr und Person als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Steuervorteil macht Wohnriester auch für Arbeitnehmer mit hohem Einkommen attraktiv.

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Wohn-Riester mit Darlehen und Bausparvertrag


Wohnriester kann für den Bau, Kauf oder die Entschuldung einer selbst genutzten Immobilie genutzt werden. Grundsätzlich werden nur vom Staat zertifizierte Bausparverträge und Baufinanzierungsdarlehen gefördert.

Kriterien für die Zertifizierung:

Der Kreditvertrag muss eine laufende Tilgung von mindestens einem Prozent und die Rückzahlung bis zum 68. Lebensjahr vorsehen. Beachtet werden sollte außerdem, dass vermietete Immobilien nicht gefördert werden, sondern nur ein selbstgenutztes Eigenheim.

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Wie viel muss ich mit Wohn-Riester sparen, um Zulagen zu erhalten?


Wer einen Wohnriester-Vertrag abgeschlossen hat, muss einige Bedingungen erfüllen und kann dann entsprechend profitieren:

  • Es müssen mindestens 60 Euro pro Jahr als Eigenleistung eingezahlt werden.
  • Es sollten mindestens vier Prozent des Bruttomonatseinkommens eingezahlt werden, da sonst die staatlichen Zulagen anteilig gekürzt werden.
  • Bis zu 2.100 Euro der Sparbeiträge und Zulagen können jährlich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
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Was ist die nachgelagerte Besteuerung bei Wohnriester?


Einer der Gründe dafür, dass Wohnriester als kompliziert gilt, ist die nachgelagerte Besteuerung. Im Gegensatz zu herkömmlichen Riester-Verträgen wird bei Wohnriester kein Vorsorgekapital aufgebaut, aus dem später eine zu versteuernde Rente gezahlt wird.

Statt in eine Rentenversicherung fließen die staatlichen Zulagen bei Wohnriester in die Tilgung des Immobiliendarlehens. Da eine zu versteuernde Rente nicht ausgezahlt wird, alle Riester-Produkte aber steuerlich gleichbehandelt werden müssen, richtet man bei Wohn-Riester ein fiktives Wohnförderkonto ein. Darauf werden die Zulagen und die geförderten Tilgungsleistungen vermerkt und um jährlich zwei Prozent dynamisiert. Zahlt man beispielsweise einschließlich der Zulage jährlich 2.100 Euro für Tilgung wird dieser Betrag auf dem Wohnförderkonto vermerkt. Das Wohnförderkonto enthält also kein reales Guthaben, sondern dient lediglich dazu, die spätere Steuer zu ermitteln.

Zum Rentenbeginn ist der Stand des Wohnförderkontos in gleichen Raten bis zum 85. Lebensjahr mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Wer möchte, kann sich alternativ auch für die einmalige Besteuerung von dann nur 70 Prozent der auf dem Wohnförderkonto gebuchten Gesamtsumme entscheiden.

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Wohn-Riester nur für selbstgenutzte Immobilien


Wohnriester gilt, wie bereits erwähnt, nur für selbst genutzte Immobilien. Entfällt die Selbstnutzung zieht das grundsätzlich die sofortige Besteuerung des Wohnförderkontos nach sich.

Allerdings gibt es Ausnahmen:

  • Unschädlich ist die vorübergehende Unterbrechung der Selbstnutzung aufgrund eines beruflichen Umzugs.
  • Wer sein Haus verkauft, hat vier Jahre Zeit, um ein neues Eigenheim zu erwerben, in das er selbst wieder einzieht.
  • Ein Betrag in Höhe des Wohnförderkonto kann innerhalb eines Jahres nach Verkauf der Immobilie für ein anderes Riesterprodukt eingesetzt werden.
  • Bei Tod oder Scheidung passiert nichts, wenn der Ehegatte Eigentümer wird und die Immobilie weiter selbst bewohnt.

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Wer bietet ein Wohn-Riester-Darlehen an?


Wohnriester – aber auch das Geld aus bestehenden Riester-Verträgen – können Sie für den Bau oder die Entschuldung einer selbst genutzten Immobilie verwenden. Grundsätzlich werden nur vom Staat zertifizierte Bausparverträge und Baufinanzierungsdarlehen gefördert. So muss der Kreditvertrag des Wohn-Riester-Darlehens eine Rückzahlung bis zum 68. Lebensjahr vorsehen. Neben Versicherungen und Banken bieten auch Wohnungsgenossenschaften und Bausparkassen geförderte Anlageprodukte an.

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Wohn-Riester: Was tun bei Scheidung, Umzug oder Todesfall?


Scheidung, Umzug, finanzielle Veränderung: Das Leben bringt Überraschungen mit sich, mit denen nicht immer gerechnet wird. In einer solchen Situation ist es wichtig zu wissen, was bezüglich der Förderung durch Wohn-Riester zu tun ist.

Fall 1: Eine unvorhersehbare finanzielle Veränderung


Arbeitslosigkeit oder unvorhergesehene Auslagen: Jeder kann in eine finanziell schwierige Lage kommen. Dies kann zur Folge haben, dass das Eigentum verkauft werden müssen. Somit geht die Förderung verloren, da ausschließlich selbstgenutztes Wohneigentum gefördert wird. Wenn ein Verkauf der Immobilie nicht vermeidbar ist und Betroffene ihre Immobilie ohne Verlust der Förderung verkaufen wollen, müssen sie entweder in den nächsten vier Jahren eine neue selbstgenutzte Immobilie erwerben oder das Geld innerhalb eines Jahres in einen neuen Riester-Vertrag investieren.

Fall 2: Tod des Förderberechtigten


Ein Familienmitglied zu verlieren, bringt neben dem emotionalen häufig auch ein finanzielles Problem mit sich. Bezüglich der Förderung sind die Auswirkungen vom Zeitpunkt des Ablebens abhängig.

Während der Darlehensphase: Der Tod des Förderberechtigten gilt als förderschädlich, das heißt, die Wohnriester-Förderung geht verloren. Stirbt der Zulagenberechtigte während der Rückzahlungsphase des Wohn-Riester-Darlehens, müssen die Angehörigen die auf dem Wohnförderkonto bereits angesparte Summe versteuern. Die Maßnahme der Versteuerung entfällt jedoch, wenn der Ehegatte den Wohnriester-Vertrag innerhalb eines Jahres übernimmt.

Nach Rentenbeginn: Stirbt der Förderberechtigte nach Rentenbeginn, aber vor Vollendung des 85. Lebensjahrs, wird der Auflösungsbetrag dem verstorbenen Wohnriester-Berechtigten zugerechnet und muss im Rahmen seiner letzten Einkommensteuererklärung versteuert werden. Im Todesfall kann auch der Ehegatte den Vertrag übernehmen, wenn er laut Erbberechtigung zum alleinigen Eigentümer der Immobilie wird.

Die Erben müssen das angesparte Geld auf dem Wohnförderkonto nur dann nicht versteuern, wenn der Riester-Sparer zu Lebzeiten die Option "Einmalversteuerung zu Rentenbeginn" gewählt hat. In diesem Fall kann frei über Wohnung oder Haus verfügt werden.

Fall 3: Scheidung – verkaufen oder bleiben


Wer in der riestergeförderten Wohnung bleibt, trägt die Steuerlast. Ehen werden geschieden, gemeinsame Haushalte aufgelöst. Es muss entschieden werden, ob die Immobilie verkauft wird oder ob ein Ex-Partner in Haus oder Wohnung verbleiben möchte.

Ein Partner behält das Wohneigentum: Beide Partner haben einen eigenen Wohnriester-Vertrag, sind demzufolge förderberechtigt, aber nur ein Partner zieht nach der Trennung aus. Der in der Immobilie verbleibende Ex-Partner trägt die Steuerpflicht allein. Der Partner, der wegzieht, kann eine Riesterrente abschließen oder eine eigene Immobilie erwerben und die Förderung zur Finanzierung nutzen.

Verkauf der Immobilie: Die Geschiedenen verkaufen das Wohnriester-geförderte Eigenheim. Das Guthaben des Wohnförderkontos muss demzufolge umgehend versteuert werden. Vermeiden können dies die Berechtigten, indem sie innerhalb von vier Jahren dann jeweils in neues Wohneigentum investieren.

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Fall 4: Wohnortwechsel durch neuen Job


Was passiert mit der Förderung der eigengenutzten Immobilie, wenn der Förderberechtigte umzieht oder eine neue Stellung in einer anderen Stadt antritt? Wer seine Immobilie und somit seinen Wohnort wegen eines beruflichen Wechsels verlassen muss, kann die Immobilie vermieten. Spätestens mit 67 Jahren muss der Zulagenberechtigte jedoch wieder einziehen, dann wirkt sich der Wohnortwechsel nicht negativ auf die Förderung aus.

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