Mit Nachmieter schneller aus dem alten Mietvertrag?

Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

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Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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    Kommt ein Mieter durch einen geeigneten Nachmieter schneller aus dem Mietvertrag? 

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    Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter 

    Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 573 c Abs. 1 S. 1 BGB) hat der Mieter stets eine Kündigungsfrist von drei Monaten, egal wie lange er in der Wohnung wohnt. Die Kündigungsfristen des Vermieters richten sich hingegen nach der Dauer des Mietverhältnisses (§ 573 c Abs. 1 S. 2 BGB). Bis zu fünf Jahre Mietdauer beträgt die Kündigungsfrist des Vermieters ebenfalls drei Monate, nach fünf Jahren bereits sechs Monate und nach acht Jahren Mietdauer beträgt sie sogar neun Monate. 

    Der Fall: Mieter kündigt das Mietverhältnis und stellt Nachmieter 

    Die Mieter kündigten im September 2014 das Mietverhältnis. Der Vermieter bestätigte den Zugang der Kündigung und teilte mit, dass das Mietverhältnis somit fristgerecht Ende Dezember 2014 ende.

    Unter Benennung mehrerer geeigneter Nachmieter verlangte der Mieter die vorzeitige Beendigung zu Ende Oktober 2014. Schließlich hätte der Vermieter hiermit bereits einen neuen Vertragspartner und ein Mietausfall würde auch nicht entstehen. Der Vermieter lehnte die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages ab und verlangte die Mietzahlung bis Ende Dezember 2014.

    Mieter stellt Mietzahlung ein und erhält Zahlungsklage

    Da der Mieter seine Mietzahlung einstellte, erhob der Vermieter Klage – das Landgericht Berlin hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen.

    Kein Anspruch auf vorzeitige Entlassung

    Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Vermieter den Mieter nicht innerhalb der regulären Kündigungsfrist i. S. d. § 573 c Abs. 1 BGB eher aus dem Mietverhältnis entlassen muss. Die Kündigungsfrist von drei Monaten habe der Mieter einzuhalten und daher auch bis zum Ende der Mietzeit die Miete zu zahlen (§ 535 Abs. 2 BGB). Eine andere Wertung käme nur dann in Betracht, wenn die Mietzahlungspflicht für die neue und die bisherige Wohnung zusammen derart hoch wäre, dass der Mieter in existenzielle Geldnöte geraten würde. Ein solcher Fall läge hier aber nicht vor.

    LG Berlin, Beschluss vom 03.03.2016; AZ:  67 S 39/16


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