Ein einziges Kostenangebot vor Sanierung ausreichend?


Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Instandsetzungsarbeiten sind meistens teuer und ein Vergleich von Angeboten lohnt. Reicht die Vorlage eines Kostenangebotes? 

 


Wohnungseigentümer planen Sanierung

Bei älteren Gebäuden werden in regelmäßigen Abständen Instandsetzungsmaßnahmen auch größeren Umganges notwendig. Im Fall einer Dacherneuerung oder Fassadensanierung werden dann schnell fünfstellige Beträge von den Handwerksfirmen zur Ausführung der Arbeiten aufgerufen. 


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Verwalter legt den Wohnungseigentümern nur ein Kostenangebot vor

Im konkreten Fall plante eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausführung aufwändiger Sanierungsarbeiten, u. a. die Sanierung einer Dachterrasse. 

Zur Wohnungseigentümerversammlung legte der Verwalter den Eigentümern lediglich ein Kostenangebot einer Baufirma zur Beschlussfassung vor.

Beschluss gefasst und später angefochten

Die Wohnungseigentümer fassten über die Auftragsvergabe des vorliegenden Kostenvoranschlages einen Mehrheitsbeschluss. 

Wohnungseigentümer geht gegen den Beschluss vor

Ein Wohnungseigentümer war hiermit nicht einverstanden und focht den Beschluss an. 

Im Anfechtungsverfahren stellte das Gericht fest, dass zur Vergabe größerer Instandsetzungsaufträge in der Regel drei Vergleichsangebote vom Verwalter einzuholen und der WEG zur Entscheidung vorzulegen sind. Ein Beschluss über die Vergabe (größerer) Instandsetzung stellt daher einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung dar, wenn dieser auf lediglich einem Kostenangebot beruht.

Wer trägt die Prozesskosten?

Da der Verwalter pflichtwidrig handelte, hat er auch die Kosten des Anfechtungsverfahrens zu tragen.

TIPP: Damit Kostenangebote überhaupt vergleichbar sind, sollte entweder eine Ausschreibung erfolgen oder anhand des ersten Kostenangebotes, das vorliegt, eine „Blankette“ gefertigt werden. 

Landgericht Berlin, Urteil vom 02.02.20018, AZ: 85 S 98/16

 


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