Eine Vermieterin erwartet die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Mieterin lehnt jedoch ab. Sie hält das Mieterhöhungsverlangen für formell unwirksam, da die herangezogenen Vergleichswohnungen preisgebunden sind.  


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Als privater Vermieter oder Nachmietersuchender

In Schleswig-Holstein fordert eine Vermieterin ihre Mieterin auf, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Die neue Miethöhe sollte 5 Euro pro Quadratmeter betragen. Um ihr Mieterhöhungsverlangen zu begründen, bezieht sich die Vermieterin auf fünf Vergleichswohnungen mit Mieten zwischen 5,08 Euro und 5,16 Euro pro Quadratmeter. Alle Vergleichswohnungen sind – genau wie die Wohnung der Mieterin – öffentlich gefördert und unterliegen einer Preisbindung.


Vergleichswohnungen dienen der Nachvollziehbarkeit

Die Mieterin hält das Mieterhöhungsverlangen für formell unwirksam, weil nur preisfreie Wohnungen als Vergleichswohnungen dienen könnten. Sie verweigert ihre Zustimmung und hat damit das Landgericht Lübeck auf ihrer Seite. 

Der Bundesgerichtshof allerdings ist anderer Ansicht. Die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen diene nicht dazu, bereits den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete zu führen. Vielmehr soll der Mieter in die Lage versetzt werden, das Erhöhungsverlangen nachzuvollziehen und – wenn gewünscht – durch weitere Nachforschungen die Vergleichbarkeit der Wohnungen zu überprüfen. Daher taugen auch preisgebundene Wohnungen als Vergleichswohnung.

Anhand der Benennung der Wohnungen wird der Mieter nicht nur in die Lage versetzt, weitere Nachforschungen über die benannten Wohnmerkmale der Vergleichswohnungen anzustellen, sondern auch über die gezahlte Miete. Er kann herausfinden, ob es sich bei der Miete um eine Nettokalt-, eine Pauschal-, eine Teilpauschalmiete oder – wie vorliegend – um eine preisgebundene Miete handelt und wie die Mietbindung im Einzelfall ausgestaltet ist. – Die hierzu erforderlichen Informationen wurden der Mieterin schriftlich übermittelt. 

Der BGH hat die Klage der Vermieterin zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 

(BGH, Urteil v. 18.12.2019, VIII ZR 236/18) 

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 21. Februar 2020


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