Vererben oder schenken? Viele Immobilienbesitzer, die sich Gedanken über den Verbleib ihres Barvermögens oder des Häuschens machen, sind oft unsicher. Setzen Sie sich frühzeitig mit einem Testament auseinander und wägen Sie Vor- und Nachteiler einer Schenkung ab.



Mit einer Schenkung können Sie sehen, was die Erben mit dem Erbe anfangen.

„Mit warmen Händen geben...“ - dieses Motto vergangener Tage nimmt heute auch einen besonderen finanziellen Stellenwert ein. Mit einer Schenkung bereiten Sie nicht nur zu Lebzeiten Ihren Lieben eine Freude, sondern nutzen seit der Steuerreform auch attraktive Steuerfreibeträge und sichern sich optional ein lebenslanges Wohnrecht. Kaum Sorgen um Forderungen vom Fiskus müssen sich die nächsten Angehörigen machen, wenn es um eine Erbschaft geht. Der allgemeine Steuerfreibetrag ermöglicht, dass beispielsweise der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner Wertpapiere, Barguthaben und Immobilienwerte bis zu einer Höhe von 500.000 Euro steuerfrei erben dürfen. Für Kinder gilt, dass jeder Elternteil steuerfrei Werte bis zu einem Betrag von bis zu 400.000 Euro vererben darf. Andere steuerrechtliche Bedingungen gelten dagegen für weiter entfernte Verwandte wie Nichten, Neffen und auch Freunde und Lebensgefährten. Für diese Zielgruppe gilt lediglich ein steuerfreier Betrag von 20.000 Euro. Wer clever vererben will, kann seinen Nachlass auch verschenken. In diesem Fall wird der steuerfreie Betrag alle zehn Jahre ermöglicht. Auf diese Weise lassen sich Vermögenswerte über viele Jahrzehnte hinweg ohne Steuerabzug übertragen.


Steuersparmodell Schenkung: worauf kommt es an?

Immobilien zu Lebzeiten übertragen, rechnet sich. Diese vorweggenommene Erbfolge bietet finanzielle Vorteile und ist oft auch mit anderen Überlegungen verbunden. Nicht selten verfällt ein klassisches Erbe an eine Erbengemeinschaft, was den Verkauf einer Immobilie bedeuten kann, wenn sich die Hinterbliebenen nicht einigen können. Wollen Sie dies verhindern, nutzen Sie die Schenkung als attraktive Möglichkeit, unter speziellen Auflagen den Immobilienverkauf zu verhindern. Somit wirkt sich die Mehrfachverwendung von Freibeträgen in Form einer Schenkung auch auf den langfristigen Verbleib einer Immobilie innerhalb der Familie aus.

Liegen Immobilienwerte jenseits der Steuerfreigrenze, ist eine Schenkung zu Lebzeiten dem klassischen Vererben vorzuziehen. Die frühzeitige Immobilienbewertung wirkt sich somit auch auf die Form der Nachlassregelung aus. Mit einer Schenkung sichern sich beispielsweise Eltern auch ein Wohnrecht, das lebenslanges und unentgeltliches Wohnen in der verschenkten Immobilie ermöglicht. Wer mit einer Schenkung seine wirtschaftliche Grundlage nicht gefährden will, kann durch eine besondere vertragliche Gestaltung Einfluss nehmen und sich sogar das Widerrufsrecht einer Schenkung vorbehalten.


Schenkung – nie ohne Vertrag


Mit einem Schenkungsvertrag sind Sie auf der sicheren Seite.

Wer sich ein lebenslanges Wohnrecht sichern will, sollte auch unvorhersehbare Ereignisse in seine Überlegungen einbeziehen. Geraten die Beschenkten beispielsweise in eine finanzielle Schieflage, oder muss gar eine Privatinsolvenz angemeldet werden, droht der vorzeitige Immobilienverkauf und somit auch der Verlust des eigenen Wohnrechts. Hier finden Sie hilfreiche Tipps zur kostenlosen Immobilienbewertung. Schließlich macht es auch Sinn, im Rahmen einer Schenkung ein Rückforderungsrecht vertraglich festzulegen, um einer Zwangsversteigerung im Ernstfall zuvor zu kommen.

Eine eingehende Rechtsberatung klärt, welche Vereinbarungen für beide Vertragsseiten getroffen werden sollten. Der Eintrag des lebenslangen Wohnrechts ins Grundbuch verhindert, dass der Schenkende im Falle eines Eigentümerwechsels oder familiären Auseinandersetzungen das Wohnrecht verliert. Die vorweggenommene Erbfolge schützt darüber hinaus auch vor Kosten, die im Falle einer Pflegebedürftigkeit entstehen. Verschenken Sie Ihre Immobilie zu Lebzeiten, kann diese nicht mehr für die Aufwendung für eine Unterbringung in einem Pflegeheim herangezogen werden. Zu den Voraussetzungen gehört jedoch, dass die Schenkung mindestens zehn Jahre vor dem Eintritt eines Pflegefalles erfolgt sein muss.

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